Manchmal machen es unvorhersehbare Ereignisse notwendig, für einige Tage der Arbeit fernzubleiben. In vielen Arbeits- und Tarifverträgen gibt es Vereinbarungen, die den Anspruch des Arbeitnehmers auf unbezahlten Sonderurlaub regeln. Doch gibt es einen grundsätzlichen Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit? Wir klären die wichtigsten Fragen und zeigen Ihnen, wie Sie als Arbeitnehmer eine unbezahlte Freistellung beantragen können.

Das Wichtigste in Kürze

Einen gesetzlichen Anspruch auf unbezahlte Freistellung gibt es nur in einigen wenigen Ausnahmefällen. Zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer sich um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmern muss. Grundsätzlich ist es Arbeitgebern jedoch erlaubt, Arbeitnehmer im beidseitigen Einverständnis für eine begrenzte Zeit unbezahlt von der Arbeit freizustellen.

Definition: Was ist eine unbezahlte Freistellung?

Eine unbezahlte Freistellung wird umgangssprachlich häufig auch als unbezahlter Urlaub bezeichnet. Infolge einer unbezahlten Freistellung wird der Arbeitnehmer zeitweise von seiner Arbeitspflicht entbunden, erhält für die Dauer der Freistellung jedoch auch keinen Lohn.

Eine unbezahlte Freistellung muss vom Arbeitnehmer beantragt und vom Arbeitgeber genehmigt werden. Eine einseitig beschlossene Freistellung ohne Entgeltfortzahlung ist im Arbeitsrecht nicht vorgesehen.

Kein grundsätzlicher Anspruch auf unbezahlte Freistellung

Einen grundsätzlichen Anspruch auf unbezahlte Freistellung haben Arbeitnehmer nicht. Im Rahmen des Arbeitsvertrags verpflichtet sich der Beschäftigte dazu, die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Er kann nicht ohne weiteres verlangen, von dieser Pflicht entbunden zu werden.

Dem Arbeitnehmer ist es lediglich möglich, einen Antrag auf unbezahlten Urlaub beim Arbeitgeber einzureichen. Ob ein solcher Antrag genehmigt wird, liegt jedoch allein im Ermessen des Arbeitgebers. Nur in seltenen Fällen ist dieser dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub in Form einer Freistellung zu gewähren.

Ausnahmen: Gründe für eine unbezahlte Freistellung

Auch wenn Arbeitnehmer keinen grundsätzlichen Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung haben, gibt es einige Ausnahmen, in denen der Arbeitgeber unbezahlten Urlaub gewähren muss. Es ist darüber hinaus nicht unüblich, Sonderansprüche auf unbezahlte Freistellung in Arbeits- oder Tarifverträgen festzuhalten.

Derartige Vereinbarungen regeln darüber hinaus meist nicht nur die Voraussetzungen, welche für die Freistellung zu erfüllen sind, sondern auch den maximal zu gewährenden Zeitraum für die Freistellung.

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In Ausnahmefällen kann auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers dazu führen, dass er den Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit unbezahlt von der Arbeit freizustellen hat. Etwa dann, wenn der Beschäftigte sich in einer unverschuldeten Notsituation befindet oder er sich um ein erkranktes Familienmitglied kümmern muss.

In jedem Fall ist jedoch vom Arbeitnehmer zunächst ein entsprechender Antrag zu stellen, welcher vom Arbeitgeber genehmigt werden muss.

1. Unbezahlte Freistellung in Tarifverträgen

Tarifverträge können, genau wie Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge, Regelungen enthalten, die dem Beschäftigten einen gesonderten Anspruch auf unbezahlten Urlaub gewähren. Ist eine solche Klausel vorhanden, kann der Arbeitnehmer sich in seinem Antrag auf Freistellung auf eben diese berufen. 

2. Unbezahlte Freistellung zur Pflege von Angehörigen

Das Pflegezeitgesetz sieht vor, dass Arbeitnehmer, welche sich um die Pflege eines nahen Angehörigen kümmern müssen, auf Antrag für eine bestimmte Zeit von der Arbeit freizustellen sind. Der Zeitraum wird vom Gesetzgeber auf 10 Tage begrenzt.

Ist eine besonders intensive Pflege notwendig, kann eine Pflegezeit von bis zu sechs Monaten beantragt werden. Auch besteht ein Anspruch auf Sonderurlaub zur Betreuung eines kranken Kindes.

Die bis zu 10-tägige Freistellung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Zeit tatsächlich zur Pflege eines Angehörigen genutzt wird. Es ist außerdem erforderlich, dass die Pflegesituation unvermittelt eintritt. Auf Verlangen ist dem Arbeitgeber eine Bescheinigung vorzulegen, welche die Pflegebedürftigkeit nachweist. Diese kann von der Pflegekasse oder dem Medizinischen Dienst ausgestellt werden.

Sofern § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches im Arbeits- oder Tarifvertrag nicht ausgeschlossen wurde, besteht sogar ein Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Dauer von bis zu 10 Tagen. Andernfalls kann Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse beantragt werden.

Die Regeln bezüglich der unbezahlten Freistellung zur Pflege eines Angehörigen gelten nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Doch auch in kleineren Betrieben können Arbeitgeber ihre Beschäftigten in solch einem Fall von der Arbeit freistellen. Ein Anspruch auf Freistellung besteht jedoch nicht.

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Als Angehörige im Sinne des Pflegezeitgesetzes gelten:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
  • Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner
  •  Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder

3. Unbezahlte Freistellung zur Begleitung von Menschen mit Behinderung

Das Sozialgesetzbuch sieht in § 44b einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung vor, wenn der Arbeitnehmer einen Menschen mit Behinderung für die Dauer eines stationären Krankenhausaufenthalts begleiten muss.

Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer als Begleitperson im Krankenhaus stationär mitaufgenommen wird. Diese Regelung ist zum 1. November 2022 in Kraft getreten.

4. Unbezahlte Freistellung zur Weiterbildung

In einigen Ländergesetzen und auch in vielen Arbeits- und Tarifvertragen stehen Arbeitnehmern bezahlte Bildungsurlaube zu. Reicht die Dauer des Bildungsurlaubs nicht aus, um eine Fort- oder Weiterbildung durchzuführen, haben Beschäftigte darüber hinaus die Möglichkeit, mit ihrem Arbeitgeber eine unbezahlte Freistellung für die Dauer der Fort- oder Weiterbildung zu vereinbaren.

Auch wenn viele Arbeitgeber einem Antrag auf Freistellung zur Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildung zustimmen, besteht für den Arbeitnehmer jedoch kein gesetzlicher Anspruch. Arbeitnehmer haben jedoch im Regelfall gute Chancen, dass ein solcher Antrag genehmigt wird.

5. Weitere Ausnahmen

In einigen weiteren Fällen haben Arbeitnehmer das Recht auf eine kurzzeitige unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Beispielsweise dann, wenn sie sich um ein erkranktes Kind im Alter von unter 12 Jahren kümmern müssen.

Auch wenn ein Beschäftigter unverschuldet in eine Notsituation gerät, besteht ein Anspruch auf unbezahlten Urlaub. Beispiele hierfür sind eine Wohnungs- oder Hausbrand, eine Überschwemmung oder auch der Tod eines Angehörigen

Darüber hinaus können, wie bereits eingangs erwähnt, weitere Ausnahmen in einem Arbeits- oder Tarifvertrag definiert werden. Für Arbeitnehmer empfiehlt es sich, derartige Verträge auf Klauseln bezüglich einer unbezahlten Freistellung zu prüfen.

Auswirkungen einer unbezahlten Freistellung auf die Sozialversicherung

Grundsätzlich hat eine unbezahlte Freistellung einen direkten Einfluss auf die Sozialversicherung des Beschäftigten. Hierbei ist es jedoch entscheidend, über welchen Zeitraum sich die Freistellung erstreckt. Grundlage hierfür bildet die Regelung, dass die Sozialversicherungspflicht der Arbeitnehmer eine Beschäftigung gegen Entgelt voraussetzt. 

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1. Unbezahlte Freistellung von bis zu einem Monat:

Dauert der unbezahlte Urlaub maximal einen Monat, so hat die Freistellung keine Auswirkungen auf die Sozialversicherung des Beschäftigten. Das Arbeitsverhältnis bleibt für die Dauer der Freistellung bestehen und die Sozialversicherungsbeiträge werden weiterhin vom Arbeitgeber getragen. 

2. Unbezahlte Freistellung länger als einen Monat:

Bei einer Dauer der unbezahlten Freistellung von mehr als einem Monat, so erlischt die Sozialversicherung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber wird den Beschäftigten in diesem Fall von der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abmelden, indem er eine entsprechende Meldung an die zuständigen Stellen sendet.

Der Arbeitnehmer muss sich nun selbst um die entsprechenden Versicherungen kümmern. Endet die unbezahlte Freistellung und das Beschäftigungsverhältnis wird regulär fortgesetzt, ist der Beschäftigte vom Arbeitgeber neu anzumelden.

Unbezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber

Eine einseitig beschlossene unbezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber, z.B. nach einer Kündigung, ist arbeitsrechtlich kaum umzusetzen. Wird ein Arbeitnehmer gekündigt und bis zum Austritt aus dem Unternehmen freigestellt, handelt es sich im Regelfall um eine bezahlte Freistellung. Der Arbeitnehmer wird also von seiner Arbeitspflicht befreit, erhält jedoch weiterhin sein volles Gehalt.

Arbeitnehmer sind, auch bei einer Freistellung, für die Dauer der Kündigungsfrist weiterhin in vollem Umfang zu bezahlen. 

Muster: So stellen Sie einen Antrag auf unbezahlten Urlaub

Auch wenn es keine Formvorschriften für einen Antrag auf unbezahlten Sonderurlaub gibt und er daher prinzipiell auch mündlich erfolgen kann, sollten sich Arbeitnehmer absichern und den Antrag schriftlich einreichen. Genehmigt der Arbeitgeber den Antrag, kann die Erklärung im Falle von Unstimmigkeiten als Beleg für das Einverständnis des Arbeitgebers genutzt werden.

Muster GmbH
Die Geschäftsleitung
Musterweg 12
12345, Musterstadt

Antrag auf unbezahlte Freistellung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte hiermit unbezahlten Urlaub für den Zeitraum von [Startdatum] bis [Enddatum] beantragen. Der Grund für meinen Antrag auf Freistellung ist [Grund angeben, z.B. “persönliche Angelegenheiten, die in diesem Zeitraum dringend erledigt werden müssen”].

Ich bitte Sie, mir Ihre Entscheidung bis zum [Datum] schriftlich mitzuteilen.


Mit freundlichen Grüßen

Max Mustermann