Gibt es keine anderslautende Vereinbarung, haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Vergütung der durch sie geleisteten Überstunden. Auch wenn sich die meisten Beschäftigten über den Zusatzverdienst freuen, möchte Arbeitnehmer häufig selbst entscheiden, zu welchem Zeitpunkt die angesammelten Überstunden ausbezahlt werden. Ob Arbeitgeber Überstunden einfach auszahlen dürfen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Das Wichtigste in Kürze
Grundsätzlich haben Arbeitgeber das Recht, Überstunden auch ohne vorherige Rücksprache mit dem Arbeitnehmer auszuzahlen. Ausnahmen können sich jedoch aus Arbeits- und Tarifverträgen ergeben.
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Vergütung von Überstunden
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung von Überstunden. Für jede zusätzlich geleistete Arbeitsstunde, die über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgeht, steht dem Beschäftigten eine entsprechende Bezahlung zu.
Überstundenzuschläge sind gesetzlich nicht vorgeschrieben, können sich jedoch aus Arbeits- und Tarifverträgen sowie Betriebsvereinbarungen ergeben.
Die Berechnung der Überstundenvergütung erfolgt anhand des Stundenlohns des Arbeitnehmers. Bei Beschäftigten mit einem Festgehalt wird dieser berechnet, indem das Bruttomonatsgehalt durch die Anzahl der monatlich vereinbarten Arbeitsstunden geteilt wird.
Abfeiern von Überstunden nur nach Vereinbarung
Der Überstundenabbau durch einen Freizeitausgleich ist zwar rechtlich problemlos möglich, muss jedoch ausdrücklich vereinbart sein. Liegt keine derartige Vereinbarung vor, können weder Arbeitgeber das Abfeiern von Überstunden anordnen, noch haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Freizeitausgleich.
In einigen Fällen haben Arbeitnehmer die Wahl zwischen der Auszahlung ihrer Überstunden und einem Ausgleich durch zusätzliche Freizeit. Ob die Auszahlung von Überstunden oder das Abfeiern sinnvoller ist, muss stets im Einzelfall entschieden werden.
Haben Arbeitnehmer laut ihres Arbeits- oder Tarifvertrags die freie Wahl, wie mit angesammelten Überstunden verfahren wird, können Arbeitgeber im Regelfall keine ungewollte Auszahlung von Überstunden anordnen. Es muss jedoch stets die geltende Überstundenvereinbarung geprüft werden.
Wird dem Arbeitnehmer ausdrücklich die Wahlmöglichkeit eingeräumt, kann sich hieraus in der Konsequenz ergeben, dass der Arbeitgeber im gleichen Zug auf sein eigenes Wahlrecht verzichtet.
Arbeitgeber dürfen Überstunden auch ungewollt auszahlen
Im Regelfall gilt jedoch, dass Arbeitgeber durchaus auch ohne die Zustimmung des Beschäftigten die Auszahlung von Überstunden vornehmen dürfen. Liegt keine Überstundenvereinbarung vor, gilt der Grundsatz, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung haben. Es ist also die Pflicht des Arbeitgebers, seine Beschäftigten für geleistete Überstunden zu entlohnen.
Dieser Pflicht kann der Arbeitgeber prinzipiell jederzeit und auch ohne vorherige Rücksprache mit dem Arbeitnehmer nachkommen. Auch wenn die Auszahlung von Überstunden für gewöhnlich vorab besprochen wird oder in einem fest vereinbarten Turnus erfolgt. Daher ist es durchaus legitim, wenn der Arbeitgeber angesammelte Überstunden einfach auszahlt.
Regelungen im Arbeits- und Tarifvertrag sind entscheidend
Maßgeblich ist die Überstundenvereinbarung im Arbeits- oder Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung. Hier können sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer besondere Rechte und Pflichten auferlegt werden.
Legt die Überstundenvereinbarung fest, dass der Arbeitnehmer frei zwischen einer Auszahlung oder einem Freizeitausgleich wählen kann, ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber nicht ohne Rücksprache die Auszahlung von Überstunden anordnen kann.
Ist in der Überstundenvereinbarung geregelt, dass nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber statt einer Auszahlung auch ein Freizeitausgleich möglich ist, hat der Arbeitnehmer kein direktes Wahlrecht, da er auf die Zustimmung des Arbeitgebers angewiesen ist. In diesem Fall kann die Auszahlung der Überstunden auch ohne Rücksprache vorgenommen werden. Auch der Abbau von Überstunden kann angeordnet werden.
Liegt keine Überstundenvereinbarung vor, so können Arbeitgeber die Auszahlung von Überstunden grundsätzlich jederzeit und auch gegen den Willen des Arbeitnehmers vornehmen.
Zum einen muss dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben werden, seiner Pflicht zur Zahlung der Überstundenvergütung nachzukommen, zum anderen kann es das nachvollziehbare Interesse des Arbeitgebers sein, die Ansammlung großer Mengen an Überstunden zu vermeiden.
Überstundenvergütung ist steuerpflichtig
Arbeitnehmer sollten berücksichtigen, dass Überstunden grundsätzlich in vollem Umfang steuerpflichtig sind. Eine steuerfreie Auszahlung von Überstunden ist derzeit nur über Umwege möglich.
Durch den Zusatzverdienst kann sich aufgrund des progressiven Einkommenssteuersatz unter Umständen eine höhere Steuerlast ergeben. Jedoch bleibt das Nettogehalt des Arbeitnehmers in jedem Fall in vollem Umfang erhalten.