Auch für Praktikanten gelten die Regelungen des Arbeitsrechts. Was die Arbeitszeiten anbelangt, so schaffen das Arbeitszeit- und das Jugendarbeitsschutzgesetz Klarheit darüber, wie viele Arbeitsstunden im Rahmen eines Praktikums zulässig sind. Welche Regelungen gelten, wie viele Stunden erlaubt sind, wann Ruhepausen einzulegen sind und in welchen Fällen Überstunden erlaubt sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Arbeitsrechtlich sind Praktikanten weitestgehend mit gewöhnlichen Beschäftigten gleichgestellt. Täglich sind für erwachsene Praktikanten 8 und wöchentlich bis zu 48 Arbeitsstunden zulässig.

Höchstarbeitszeiten gelten auch im Praktikum

Die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten legen fest, wie viele Arbeitsstunden Beschäftigte pro Tag und Woche leisten dürfen. Diese im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) definierten Regeln gelten uneingeschränkt auch im Rahmen eines Praktikums.

Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein bezahltes oder um ein unbezahltes Praktikum handelt. Lediglich das Alter des Praktikanten hat einen Einfluss auf die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit.

So schreibt das Arbeitszeitgesetz vor, dass täglich bis zu 8 und wöchentlich bis zu 48 Arbeitsstunden erlaubt sind. Grund hierfür ist, dass Samstage auch im Kontext des ArbZG als gewöhnliche Werktage gelten.

Das ArbZG sieht jedoch auch die Möglichkeit vor, die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 10 und die wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden auszuweiten. Entscheidend ist, dass die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit im Sechsmonatsdurchschnitt 8 Stunden nicht überschreitet 1.

Wie viele Arbeitsstunden im Rahmen eines Praktikums zu leisten sind, kann dem zugrundeliegenden Praktikumsvertrag entnommen werden. Für gewöhnlich werden bei einem Vollzeitpraktikum 40 Wochenarbeitsstunden veranschlagt.

Arbeitszeiten für minderjährige Praktikanten

Für Minderjährige, die ein Praktikum absolvieren, gelten hingegen in puncto Arbeitszeit nicht die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes, sondern die des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Jugendliche im Alter von 15 bis 17 Jahren dürfen täglich höchstens 8 und wöchentlich bis zu 40 Stunden arbeiten. Anders als bei volljährigen Praktikanten darf die tägliche Arbeitszeit in Ausnahmefällen nicht auf 10, sondern lediglich auf 8,5 Stunden erhöht werden.

Wird die Arbeitszeit an einzelnen Tagen erhöht, so muss die Arbeitszeit an einem anderen Tag innerhalb derselben Woche entsprechend reduziert werden, um die wöchentliche Höchstarbeitszeit einzuhalten 2.

Weiterhin muss beachtet werden, dass minderjährige Praktikanten nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden dürfen. Ausnahmen gelten jedoch im Bäckerhandwerk (16-Jährige ab 5 Uhr, 17-Jährige ab 4 Uhr), der Landwirtschaft (16-Jährige ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr) sowie im Gaststätten- und Schaustellergewerbe (16-Jährige bis 22 Uhr) 3.

Sind Überstunden im Praktikum überhaupt erlaubt?

Überstunden sind prinzipiell auch bei einem Praktikum erlaubt. Voraussetzung für die Anordnung von Überstunden ist jedoch eine dahingehende Vereinbarung. Fehlt eine solche Vereinbarung, können Praktikanten nicht ohne Weiteres zur Leistung von Überstunden verpflichtet werden.

Es besteht keine allgemeine Pflicht zur Leistung von Überstunden – weder im Rahmen eines Praktikums, noch in einem regulären Arbeitsverhältnis. Möchte ein Arbeitgeber Überstunden anordnen, so muss er sich dieses Recht vertraglich einräumen lassen.

Freiwillige Überstunden zu absolvieren ist jedoch selbstverständlich erlaubt und bedarf prinzipiell keiner gesonderten Vereinbarung. Jedoch steht es Praktikanten und Arbeitnehmern, die nicht vertraglich zur Leistung von Überstunden verpflichtet sind, frei, die Überstunden abzulehnen.

Für jugendliche Praktikanten gelten jedoch bei Überstunden Sonderregelungen nach den Vorgaben des JArbSchG.

Pausenzeiten gelten auch während eines Praktikums

Das Arbeitszeit- und Jugendarbeitsschutzgesetz schreiben jedoch nicht nur vor, wie viele Stunden gearbeitet werden dürfen, sondern auch, wann und in welchem Umfang Ruhepausen einzulegen sind.

Volljährige Praktikanten müssen ab einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden am Tag eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten einlegen. Ab einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden muss eine Ruhepause von wenigstens 45 Minuten eingelegt werden.

Es ist zulässig, die Ruhepause auf kleinere Teilpausen von je mindestens 15 Minuten aufzuteilen. Prinzipiell kann der Arbeitgeber entscheiden, wann die einzelnen Ruhepausen einzulegen sind 4.

Minderjährige Praktikanten bereits ab einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten einlegen. Ab einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden ist eine Ruhepause von wenigstens einer Stunde vorgeschrieben.

Auch hier gilt, dass die Ruhepause auf Teilpausen á mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden kann. Allerdings muss eine erste Ruhepause spätestens nach einer Arbeitszeit von 4,5 Stunden eingelegt werden 5.

Nachtarbeit, Wochenendarbeit und Feiertagsarbeit im Praktikum

In einigen Branchen kann es erforderlich sein, auch bereits im Rahmen eines Praktikums in der Nacht, am Wochenende oder an Feiertagen zu arbeiten. Ob dies jedoch überhaupt erlaubt ist, muss stets gründlich geprüft werden.

1. Samstagsarbeit

Die Arbeit an Samstagen mag zwar unbequem sein, ist jedoch arbeitsrechtlich nicht zu beanstanden. Wie eingangs bereits dargelegt, gelten Samstage als reguläre Werktage.

Eine Ausnahme gilt für Minderjährige: Hier wird durch das Jugendarbeitsschutzgesetz auch der Samstag zum arbeitsfreien Tag  (§§ 16 – 18 JArbSchG).

Allerdings können sich in einzelnen Branchen auch für jugendliche Praktikanten weitere Ausnahmen ergeben.

So werden in §16 JArbSchG zahlreiche Branchen aufgeführt, in welchen die Beschäftigung von Jugendlichen auch an Samstagen erlaubt ist. Darunter beispielsweise das Gesundheitswesen, Gaststätten und auch Bäckereien, Friseure und das Verkehrswesen.

2. Sonn- und Feiertagsarbeit

Die Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist sowohl volljährigen als auch minderjährigen Praktikanten prinzipiell untersagt.

In einigen Branchen ergeben sich jedoch auch bei der Sonntagsarbeit sowohl für Erwachsene als auch für Jugendliche Ausnahmen. Abhängig von der Branche kann die Arbeit an Sonn- und Feiertagen durchaus zulässig sein.

Selbige Ausnahmen gelten auch für gesetzliche Feiertage. Jedoch dürfen Jugendliche an den folgenden Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden: 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr, 25. Dezember, 1. Januar, 1. Mai und am ersten Osterfeiertag 6.

3. Nachtarbeit

Nachtarbeit ist jugendlichen Praktikanten grundsätzlich nicht gestattet. Wie oben erwähnt, ist die Beschäftigung von Jugendlichen in landwirtschaftlichen Betrieben bis 21 Uhr und im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr erlaubt.

In allen anderen Branchen gilt, dass Jugendliche nach 20 Uhr nicht mehr beschäftigt werden dürfen.

Für volljährige Praktikanten gilt hingegen kein solches pauschales Verbot – sie unterliegen den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes. Nachtarbeit ist daher auch im Rahmen eines Praktikums zulässig und kann durch den Arbeitgeber angeordnet werden, sofern dies im Unternehmen üblich ist oder eine dahingehende vertragliche Vereinbarung vorliegt.

    Quellenverzeichnis

  1. § 3 ArbZG – Arbeitszeit der Arbeitnehmer ↩︎
  2. § 8 JArbSchG – Dauer der Arbeitszeit ↩︎
  3. § 14 JArbSchG – Nachtruhe ↩︎
  4. § 4 ArbZG – Ruhepausen ↩︎
  5. § 11 JArbSchG – Ruhepausen ↩︎
  6. § 18 JArbSchG – Feiertagsruhe ↩︎

Beitrag zuletzt aktualisiert am 13. September 2024 von Ralf Müller.