Freiwilligendienstleistende sind keineswegs Arbeitnehmer zweiter Klasse. Auch während eines FSJs gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes. Für minderjährige Freiwilligendienstleistende ergeben sich zudem weitere Rechte im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Wie es um die Arbeitszeiten in einem FSJ bestellt ist, was erlaubt ist und wo eine Grenze gezogen werden muss, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Für ein Freiwilliges Soziales Jahr gelten die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Während minderjährige Freiwillige höchstens 40 Stunden pro Woche arbeiten dürfen, beträgt die Höchstarbeitszeit für erwachsene FSJler 48 Stunden pro Woche.

Arbeitszeiten im FSJ hängen vom Alter des Freiwilligen ab

Wie viele Stunden Freiwillige im Rahmen ihres FSJs arbeiten müssen, kann prinzipiell individuell vereinbart werden. Die Arbeitszeiten unterscheiden sich je nach Träger und Einsatzbereich.

In jedem Fall zu berücksichtigen sind jedoch die gesetzlichen Vorgaben, die sich, je nach Alter des Freiwilligen, aus dem Arbeitszeitgesetz oder dem Jugendarbeitsschutzgesetz ergeben.

So gelten für volljährige und minderjährige Freiwillige unterschiedliche Höchstarbeitszeiten. Diese maximal zulässigen täglichen und wöchentlichen Arbeitszeiten können auch durch eine anderslautende Vereinbarung mit dem Träger nicht außer Kraft gesetzt werden.

1. Arbeitszeiten im FSJ bei volljährigen Freiwilligen

Volljährige Freiwilligendienstleistende unterliegen, wie alle anderen volljährigen Arbeitnehmer auch, den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes.

Dieses sieht eine tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden und eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden vor. Der Samstag gilt hierbei als regulärer Werktag.

Da es sich bei einem freiwilligen sozialen Jahr jedoch prinzipiell um eine Vollzeitstelle handelt, beträgt die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit meist 38 bis 40 Stunden.

Eine Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche bedeutet lediglich, dass der Freiwillige rechtlich betrachtet innerhalb einer Woche für bis zu 48 Stunden eingesetzt werden kann. Sind vertraglich weniger Stunden vereinbart worden, so sind die geleisteten Überstunden durch Freizeit auszugleichen.

Eine Anhebung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ist zulässig. Demnach kann ein volljähriger FSJler für bis zu 60 Arbeitsstunden pro Woche eingesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die werktägliche Arbeitszeit im Sechsmonatsdurchschnitt acht Stunden nicht überschreitet.

2. Arbeitszeiten im FSJ bei minderjährigen Freiwilligen

Minderjährige Freiwilligendienstleistende dürfen hingegen höchstens acht Stunden am Tag und bis zu 40 Stunden in der Woche arbeiten. Darüber hinaus dürfen sie innerhalb einer Woche nur an höchstens fünf Tagen eingesetzt werden.

Eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu 8 ½ Stunden ist zulässig, sofern innerhalb von fünf Wochen ein entsprechender Freizeitausgleich geschaffen wird.

Ist Wochenendarbeit im FSJ erlaubt?

Die Arbeit an Samstagen ist auch im Rahmen eines FSJs prinzipiell möglich. Allerdings gelten auch hier besondere Regeln für minderjährige Freiwillige.

Sonntags- und Feiertagsarbeit ist nach den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes grundsätzlich untersagt. Jedoch können sich, abhängig von der Branche, in welcher der Freiwilligendienst geleistet wird, Ausnahmen ergeben.

1. Volljährige Freiwillige

Der Arbeitseinsatz an Samstagen ist volljährigen Freiwilligendienstleistenden grundsätzlich erlaubt. Der Samstag gilt arbeitsrechtlich als regulärer Werktag.

Obwohl Sonntags- und Feiertagsarbeit prinzipiell verboten ist, werden in § 10 des Arbeitszeitgesetzes zahlreiche Branchen und Berufe aufgeführt, in welchen die Arbeit an Sonntagen und Feiertagen dennoch erlaubt ist.

Ist der volljährige Freiwilligendienstleistende in einer dieser Branchen tätig, kann die Arbeit an Sonn- und Feiertagen zulässig sein. Einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung bedarf es hierzu nicht.

Jedoch sollte sichergestellt sein, dass wenigstens jedes zweite Wochenende arbeitsfrei ist. Bei der Arbeit an Sonn- und Feiertagen muss zudem innerhalb der folgenden zwei Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden.

Darüber hinaus müssen wenigstens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei sein.

2. Minderjährige Freiwillige

Für minderjährige Freiwillige gilt ein allgemeines Arbeitsverbot an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen. Jedoch ergeben sich auch hier Ausnahmen, abhängig von der Branche, in welcher der Freiwilligendienst geleistet wird.

Erfolgt der Freiwilligendienst beispielsweise in einem Krankenhaus oder in einer Pflegeeinrichtung, so dürfen auch minderjährige Freiwillige an Samstagen eingesetzt werden.

Mindestens zwei Samstage pro Monat müssen jedoch beschäftigungsfrei bleiben.

Darüber hinaus muss weiterhin der Grundsatz der Fünf-Tage-Woche eingehalten werden. Entsprechend ist dem Jugendlichen innerhalb derselben Woche ein Ersatzruhetag zuzugestehen.

Ähnliche Regeln gelten für den Arbeitseinsatz an Sonntagen. Abhängig von der Branche ist es durchaus erlaubt, auch Minderjährige an einem Sonntag zur Arbeit zu verpflichten.

Jedoch muss auch hier die 5-Tages-Woche durch einen Ersatzruhetag gewahrt werden. Zusätzlich ist zu beachten, dass idealerweise jeder zweite Sonntag arbeitsfrei sein sollte.

Mindestens zwei Sonntage im Monat müssen zwingend arbeitsfrei bleiben.

Für die Arbeit an Feiertagen gilt, dass diese abhängig von der Branche zwar zulässig ist, dem Jugendlichen jedoch innerhalb derselben Woche ein Ersatzruhetag zugestanden werden muss.

Die Arbeit am 24. Dezember, 1. Januar, 1. Mai und am ersten Osterfeiertag ist jugendlichen Freiwilligendienstleistenden gesetzlich untersagt.

Prinzipiell ist auch Nachtarbeit im FSJ erlaubt

Auch wenn die meisten Freiwilligendienstleistenden nicht zur Nachtarbeit verpflichtet werden, ist diese prinzipiell durchaus erlaubt.

Volljährige Freiwillige können, sofern vertraglich vereinbart, auch während einer Nachtschicht eingesetzt werden. Als Nachtarbeit im arbeitsrechtlichen Sinne gilt die Beschäftigung in der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr.

In den meisten Fällen wird im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres jedoch fest vereinbart, dass der Freiwillige nicht während etwaiger Nachtschichten eingesetzt werden kann. Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes würden einen solchen Einsatz jedoch grundsätzlich zulassen.

Für minderjährige Freiwilligendienstleistende ist die Nachtarbeit grundsätzlich verboten, da diese nur zwischen 6 Uhr und 20 Uhr beschäftigt werden dürfen.

Pausenzeiten im FSJ

Wer arbeitet, der hat einen Anspruch auf Pausenzeiten. Diese zählen jedoch auch im FSJ nicht zur Arbeitszeit des Freiwilligen.

Ruhepausen müssen also zusätzlich zur vereinbarten Arbeitszeit eingelegt werden.

1. Pausenzeiten von volljährige Freiwilligendienstleistende

  • 6 bis 9 Arbeitsstunden: mindestens 30 Minuten Pause
  • Mehr als 9 Arbeitsstunden: mindestens 45 Minuten Pause

Die Pausenzeiten können aufgeteilt werden, wobei jede Pause jedoch mindestens 15 Minuten lang sein muss. Spätestens nach sechs Arbeitsstunden ist eine erste Pause einzulegen.

Wer an einem Tag weniger als sechs Stunden arbeitet, der hat keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Ruhepause.

2. Pausenzeiten von minderjährige Freiwilligendienstleistende

  • 4,5 bis 6 Arbeitsstunden: mindestens 30 Minuten Pause
  • Mehr als 6 Arbeitsstunden: 60 Minuten Pause

Auch hier gilt, dass Pausen zwar aufgeteilt werden dürfen, jedoch jeweils mindestens 15 Minuten andauern müssen. Bereits nach 4,5 Arbeitsstunden muss eine Pause von wenigstens 15 Minuten eingelegt werden.

Ruhezeiten

Auch im Rahmen eines FSJs sind bestimmte Pausen zwischen den einzelnen Arbeitstagen einzuhalten. Man spricht hierbei von sogenannten Ruhezeiten.

Volljährige Freiwilligendienstleistende müssen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zwischen den Diensten einhalten. Der Wechsel von einer Spät- auf eine Frühschicht kann daher häufig nicht ohne Weiteres stattfinden.

Jedoch sieht das Arbeitszeitgesetz auch hier Ausnahmen vor. So kann die Ruhezeit beispielsweise bei einem Einsatz in einer Gesundheitseinrichtung um eine Stunde verkürzt werden, sofern die verkürzte Ruhezeit innerhalb von vier Wochen durch die Verlängerung einer anderen Ruhezeit um mindestens eine Stunde ausgeglichen wird.

Für Minderjährige Freiwillige gilt es, eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden einzuhalten. Eine Verkürzung der Ruhezeiten ist nicht zulässig.

Für minderjährige FSJler gilt zudem, dass ein Arbeitseinsatz nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr möglich ist. Lediglich im Bereich der Landwirtschaft können Jugendliche ab 16 Jahren auch in der Zeit zwischen 5 Uhr und 21 Uhr eingesetzt werden.

Wie viele Tage dürfen FSJler am Stück arbeiten?

Minderjährige Freiwillige dürfen höchstens 10 Tage am Stück beschäftigt werden. Pro Kalenderwoche sind dennoch maximal fünf Arbeitstage zulässig.

Beispiel: Ein minderjähriger Freiwilligendienstleister wird in einer Woche von Mittwoch bis Sonntag und in der folgenden Woche von Montag bis Freitag eingesetzt.

Insgesamt arbeitet der Freiwillige 10 Tage am Stück. Dennoch werden pro Woche nur jeweils fünf Arbeitstage geleistet.

Volljährige Freiwillige dürfen hingegen bis zu 12 Tage am Stück eingesetzt werden.

Beispiel: Ein volljähriger Freiwilligendienstleistender wird in einer Woche von Dienstag bis Sonntag und in der folgenden Woche von Montag bis Samstag eingesetzt.

Insgesamt arbeitet der Freiwillige 12 Tage am Stück. Pro Woche wurden sechs Arbeitstage geleistet. Dem Freiwilligen sind in den darauffolgenden Wochen entsprechend zusätzliche freie Tage zu gewähren, um die Mehrarbeit auszugleichen.