Auszubildende sind keine Arbeitnehmer zweiter Klasse. Auch im Rahmen einer Ausbildung gelten klare Vorschriften in Bezug auf die zulässigen Arbeitszeiten und deren Berechnung. So ist die Dauer von Pausen- und Arbeitszeiten gesetzlich klar geregelt und auch welche Tätigkeiten und Wege zur Arbeitszeit eines Auszubildenden zählen, ist genaustens definiert. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Rechte Auszubildende haben, welche Arbeitszeit zulässig ist und was es zu beachten gilt.

Das Wichtigste in Kürze

Die zulässigen Höchstarbeitszeiten werden, abhängig vom Alter des Auszubildenden, durch das Arbeitszeitgesetz oder das Jugendarbeitsschutzgesetz definiert. Auch die Berufsschulzeiten werden auf die Arbeitszeit des Auszubildenden angerechnet.

Arbeitszeiten für Auszubildende über 18 Jahren

Für Auszubildende ab 18 Jahren gelten die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes. Auszubildende werden hierbei wie reguläre Beschäftigte behandelt. Es gibt demnach keine gesonderten Arbeitszeiten beziehungsweise Höchstarbeitszeiten, die explizit bei Auszubildenden einzuhalten wären.

Im Rahmen des Ausbildungsvertrages ist in jedem Fall die tägliche Arbeitszeit des Auszubildenden zu vereinbaren. Zusätzlich kann auch eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart werden.

Die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten schreiben vor, dass ein Beschäftigter werktäglich nicht mehr als acht Stunden und wöchentlich nicht mehr als 48 Stunden arbeiten darf. Der Samstag gilt hierbei als regulärer Werktag.

Die Höchstarbeitszeiten von acht Stunden pro Tag und 48 Stunden in der Woche gelten auch für Auszubildende.

Für gewöhnlich beschränken sich die Arbeitszeiten im Rahmen einer Berufsausbildung jedoch auf etwa 38 bis 40 Wochenstunden. Eine vertragliche Vereinbarung über die Leistung von bis zu 48 Stunden ist rechtlich jedoch zulässig.

Arbeitszeiten für Auszubildende unter 18 Jahren

Hat der Auszubildende das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so gelten nicht die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes, sondern die des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Dieses sieht eine tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden vor. Wöchentlich dürfen an fünf Tagen insgesamt 40 Arbeitsstunden geleistet werden.

Eine Überschreitung dieser Höchstarbeitszeiten ist prinzipiell untersagt.

Überschreitung der Höchstarbeitszeiten

Erwachsene Auszubildende dürfen unter besonderen Umständen bis zu 10 Stunden am Tag und bis zu 60 Stunden in der Woche arbeiten, wenn die werktägliche Arbeitszeit im Sechsmonatsdurchschnitt acht Stunden nicht überschreitet.

Auch bei dieser Berechnung gilt der Samstag als regulärer Werktag.

Jugendliche Auszubildende dürfen, wie bereits erwähnt, grundsätzlich höchstens für acht Stunden am Tag und höchstens 40 Stunden in der Woche beschäftigt werden. Eine Überschreitung dieser Obergrenzen ist nur in absoluten Notfällen erlaubt.

In § 21 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist festgelegt, dass die Höchstarbeitszeiten für Jugendliche Auszubildende überschritten werden können, wenn ein vorübergehender und unaufschiebbarer Notfall vorliegt.

Allerdings findet diese Regelung nur dann Anwendung, wenn kein erwachsener Beschäftigter zur Verfügung steht, der die Arbeiten anstelle des minderjährigen Auszubildenden übernehmen könnte.

§ 21 Jugendarbeitsschutzgesetz

Überstunden in der Ausbildung müssen vergütet werden

Auch wenn die Arbeitszeit von erwachsenen Auszubildenden unter gewissen Umständen ausgeweitet werden kann, so sind etwaige Überstunden in jedem Fall vergütungspflichtig.

Bei jeder geleisteten Arbeitsstunde, die über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausreicht, handelt es sich um Überstunden. Diese müssen zusätzlich vergütet oder durch einen Freizeitausgleich abgegolten werden.

Grundsätzlich haben Auszubildende einen Anspruch auf die Bezahlung geleisteter Überstunden. Einige Arbeits- und Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen sehen jedoch auch einen Ausgleich von Überstunden durch zusätzliche Freizeit vor.

Man spricht vom sogenannten Freizeitausgleich. Ein solcher Ausgleich bedarf aber stets einer entsprechenden Vereinbarung. Liegt keine derartige Vereinbarung vor, besteht ein rechtlicher Anspruch auf die Auszahlung der geleisteten Überstunden.

Bei minderjährigen Auszubildenden ergibt sich jedoch unter Umständen eine Ausnahme. Wurden durch die Überstunden die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten verletzt werden, so müssen die Überstunden durch Freizeit ausgeglichen werden.

Eine Auszahlung der Überstunden ist in diesem Fall nicht möglich, da die Einhaltung der Höchstarbeitszeiten stets Vorrang hat.

Was zählt alles zur Arbeitszeit in der Ausbildung?

Grundsätzlich gelten für Auszubildende hinsichtlich der Arbeitszeit dieselben Regeln, wie für gewöhnliche Arbeitnehmer. Die Arbeitszeit berechnet sich vom Beginn bis zum Ende der täglichen Arbeit, ohne Berücksichtigung der Pausenzeiten.

Zusätzlich umfasst die Arbeitszeit während der Ausbildung auch die Berufsschulzeiten und das Führen eines Berichtsheftes.

1. Wegezeiten

Der Weg zur Arbeit zählt nicht als Arbeitszeit. Auch der Weg zur Berufsschule wird nicht mit einberechnet.

Selbiges gilt für die Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte, sofern der Auszubildende nach einem Schultag noch im Betrieb arbeiten muss.

2. Berufsschulzeiten

Die Berufsschulzeit hingegen wird in vollem Umfang auf die Arbeitszeit angerechnet. In diesem Fall zählen auch die Pausenzeiten in der Berufsschule als reguläre Arbeitszeit.

Umfasst ein Berufsschultag mehr als fünf Unterrichtsstunden mit jeweils 45 Minuten, so gilt dieser als vollständiger Arbeitstag. Für den Fall, dass innerhalb einer Woche zwei Berufsschultage mit jeweils mehr als fünf Unterrichtsstunden anfallen, so muss der Auszubildende jedoch an einem der beiden Tage nach der Berufsschule seine Tätigkeit im Betrieb aufnehmen.

Für diesen Tag gilt, dass die tatsächliche Dauer des Berufsschultages inklusive Pausen als Arbeitszeit gewertet wird.

Bei Blockunterricht, der planmäßig mindestens 25 Unterrichtsstunden mit jeweils 45 Minuten umfasst, gilt die Arbeitszeit in dieser Woche als geleistet. Für den Fall, dass ein oder mehrere Schultage ausfallen, gilt jedoch, dass die Arbeitszeit nach der tatsächlichen Dauer des Unterrichts inklusive der Pausenzeiten berechnet wird.

3. Schreiben des Berichtshefts

Das Schreiben des Berichthefts gilt als Arbeitszeit. Dem Auszubildenden ist es zu gestatten, seinen Ausbildungsnachweis während der regulären Arbeitszeit zu führen.

Ein Verbot des Pflegens des Berichtshefts während der Arbeitszeit ist unzulässig, da es sich auch beim Erstellen des Ausbildungsnachweises um einen Ausbildungsinhalt handelt.

Ruhezeiten müssen beachtet werden

Als Ruhezeit wird die Zeit zwischen Feierabend und dem Beginn des nächsten Arbeitstages bezeichnet.

Für erwachsene Auszubildende gilt nach dem Arbeitszeitgesetz eine ununterbrochene Ruhezeit von wenigstens 11 Stunden.

Minderjährige Auszubildende müssen eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden einhalten.

Arbeitszeit an Feiertagen in der Ausbildung

Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nach dem Arbeitszeitgesetz prinzipiell untersagt. Lediglich in einigen Branchen und Berufen ist es Auszubildenden auch an Sonn- und Feiertagen erlaubt zu arbeiten.

Die Arbeitszeit an Feiertagen wird hierbei so berechnet, wie es an einem regulären Werktag der Fall wäre. Wer an einem Feiertag beispielsweise acht Stunden arbeitet, dem werden entsprechend auch nur acht Arbeitsstunden gutgeschrieben.

Auch einen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag gibt es rechtlich gesehen nicht. Jedoch enthalten einige Arbeits- und Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen spezielle Feiertagsregelungen, aus denen sich ein derartiger Zuschlagsanspruch ergeben kann.