Auch Minijobs sind von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenkasse nicht ausgenommen. Minijobber haben jedoch die Möglichkeit, sich jederzeit von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen. Hierfür reicht es aus, den Arbeitgeber schriftlich über den Befreiungswunsch zu informieren. Wie genau eine Befreiung von der Rentenversicherung im Minijob funktioniert, wann sie sinnvoll ist und was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann jederzeit vom Arbeitnehmer angestoßen werden. Erfolgt die Befreiung in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis, besteht kein Anspruch auf die Rückzahlung der bereits geleisteten Beitragszahlungen.

Minijobs sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig

Auch wenn es sich bei einem Minijob um ein steuer- und weitestgehend auch abgabenfreies Beschäftigungsverhältnis handelt, besteht seit 2013 dennoch eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer zahlen anteilig und in Abhängigkeit vom Verdienst des Beschäftigten monatlich in die gesetzliche Rentenversicherung ein.

Allerdings haben Minijobber jederzeit die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. In welchen Fällen eine solche Befreiung sinnvoll ist, muss stets im Einzelfall geklärt werden.

Im weiteren Verlauf des Artikels gehen wir genauer darauf ein, für welche Personengruppen eine Befreiung von der Rentenversicherung im Minijob zu empfehlen ist.

Für wen gilt die Rentenversicherungspflicht im Minijob?

Grundsätzlich sind, mit wenigen Ausnahmen, alle Arbeitnehmer in Deutschland in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte.

Dabei ist es zunächst unerheblich, wie hoch der Verdienst des Minijobbers ausfällt. Auch die Betriebszugehörigkeit oder das Alter des Beschäftigten spielen zunächst keine Rolle.

Selbst Rentner sind im Minijob prinzipiell rentenversicherungspflichtig, bis sie die Regelaltersgrenze erreichen.

Ausnahmen ergeben sich lediglich für Beschäftigte, die ihren Minijob bereits vor 2013 aufgenommen haben und deren Verdienst 400 Euro pro Monat nicht übersteigt. In diesem Fall bleibt der Minijob versicherungsfrei.

Wie bereits erwähnt, ist es jedoch allen Minijobbern möglich, sich von der Rentenversicherung befreien zu lassen.

So hoch sind die Beiträge zur Rentenversicherung im Minijob

Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 18,6 % des monatlichen Verdienstes. Dieser Gesamtbeitrag wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.

Entscheidend ist, ob der Minijob für einen gewerblichen Arbeitgeber oder in einem Privathaushalt ausgeübt wird.

Bei einem gewerblichen Arbeitgeber gilt, dass dieser pauschal 15 % in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, während der Beschäftigte einen Beitrag in Höhe von 3,6 % zu leisten hat.

Wird der Minijob hingegen in einem Privathaushalt ausgeübt, so beträgt der Arbeitgeberanteil lediglich 5 %, sodass der Minijobber selbst einen Beitrag in Höhe von 13,6 % zu zahlen hat.

Zu beachten ist jedoch, dass ein gewisser Mindestbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden muss. Dieser richtet sich nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, welche derzeit 175 Euro beträgt (Stand 2024).

Der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung im Minijob liegt derzeit bei 32,55 Euro pro Monat – aufgeteilt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Wichtig zu wissen ist, dass der Arbeitgeberanteil stets anhand des tatsächlichen Verdienstes des Beschäftigten berechnet wird. Der Arbeitnehmer übernimmt den Differenzbetrag zwischen Gesamtbeitrag und Arbeitgeberanteil.

Wer kann sich von der Rentenversicherung im Minijob befreien lassen?

Grundsätzlich kann sich jeder Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Entscheidend ist, dass es sich tatsächlich um einen Minijob handelt.

Die Minijob-Verdienstgrenze von derzeit 538 Euro im Monat (Stand 2024) darf in keinem Fall überschritten werden. Andernfalls handelt es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung.

Sind die Voraussetzungen für einen Minijob erfüllt, können Beschäftigte jederzeit eigenständig entscheiden, eine Befreiung von der Rentenversicherung vorzunehmen.

Hierbei sind Minijobber nicht auf die Zustimmung ihres Arbeitgebers angewiesen.

Arbeitgeber sind darüber hinaus nicht befugt, den Beschäftigten eigenständig von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Die Initiative muss stets vom Minijobber selbst ausgehen.

Ein Interesse daran, den Beschäftigten eigenständig von der Rentenversicherung im Minijob befreien zu lassen, haben Arbeitgeber jedoch ohnehin nicht. Denn selbst wenn der Beschäftigte von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, müssen Arbeitgeber weiterhin ihren Pauschalbeitrag leisten.

Wann ist eine Befreiung von der Rentenversicherung sinnvoll?

Eine Befreiung von der Rentenversicherung im Minijob ist meist dann sinnvoll, wenn Sie als Beschäftigter oder Selbständiger bereits anderweitig in die gesetzliche oder auch in eine private Rentenversicherung einzahlen.

Üben Sie den Minijob also lediglich nebenberuflich zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus, kann eine Befreiung von der Rentenversicherung durchaus sinnvoll sein.

Obwohl die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung überschaubar sind, ist es meist lukrativer, eine Befreiung von der Rentenversicherung zu erwirken und die Beiträge eigenständig privat zu investieren.

Aufgrund der geringen Beitragshöhe ist der zu erwartende Rentenanstieg äußerst gering.

Zwar werden die Beitragszeiten im Minijob direkt auf die Wartezeiten angerechnet, doch Beitragszeiten können grundsätzlich nicht doppelt gewertet werden. Sind Sie also beispielsweise schon über Ihren Hauptberuf in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, werden Ihre Beitragszeiten im Minijob nicht zusätzlich gewertet.

Für Rentner kann eine Rentenversicherung im Rahmen des Minijobs jedoch durchaus sinnvoll sein. Je nach Verdiensthöhe können sich die Beitragszahlungen schon nach etwa vier Jahren amortisieren.

Wie funktioniert eine Befreiung von der Rentenversicherung im Minijob?

Die Befreiung von der Rentenversicherung im Minijob funktioniert unkompliziert über den Arbeitgeber. Mithilfe eines schriftlichen Antrags kann die Befreiung jederzeit erwirkt werden.

Ein Musterschreiben zur Befreiung von der Rentenversicherung im Minijob finden Sie am Ende dieses Beitrags.

Die Befreiung kann jederzeit beantragt werden. Zu beachten ist jedoch, dass eine sofortige Befreiung nur während des ersten Beschäftigungsmonats möglich ist.

Erfolgt die Befreiung zu einem späteren Zeitpunkt, gilt sie erst ab Beginn des Kalendermonats, in welchem der Antrag gestellt wurde. Bereits geleistete Beitragszahlungen können nicht zurückgefordert werden.

Eine Ausnahme zur Rückforderung der Beiträge ergibt sich nur dann, wenn Ihr Arbeitgeber Sie fälschlicherweise als versicherungspflichtig eingestuft hat, obwohl keine Versicherungspflicht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn Sie als Rentner bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben.

Kann eine Befreiung rückgängig gemacht werden?

Der Schritt, eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht anzustoßen, sollte jedoch gut überlegt sein, denn die Befreiung kann nicht rückgängig gemacht werden.

Wurde die Befreiung erst einmal vorgenommen, gilt sie bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können eine nachträgliche Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vornehmen, wenn die Versicherungspflicht erst einmal ausgesetzt wurde.

Zudem gilt die Befreiung von der Rentenversicherung zeitgleich für alle ausgeübten Minijobs.

Gehen Sie also zwei oder mehr Minijobs nach, so ist es nicht möglich, die Rentenversicherungspflicht lediglich für einen einzelnen Minijob auszusetzen. Auch bei der Aufnahme eines zusätzlichen Minijobs zu einem späteren Zeitpunkt gilt die Befreiung.

Auch wenn Sie Ihren Minijob kündigen und innerhalb von zwei Monaten einen neuen Minijob beim selben Arbeitgeber aufnehmen, besteht die Befreiung prinzipiell fort.

Es besteht in diesem Fall jedoch die Möglichkeit, die Befreiung auf Antrag auszusetzen.

Die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses hat als solches jedoch nicht automatisch zur Folge, dass die Versicherungspflicht erneut einsetzt, sofern innerhalb von zwei Monaten ein neuer Minijob beim selben Arbeitgeber aufgenommen wird.

Befreiung von der Rentenversicherung im Minijob (Muster und Vorlage)

Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss schriftlich erfolgen und beim Arbeitgeber eingereicht werden. Dieser nimmt anschließend die Abmeldung vor.

Der Befreiungsantrag muss die folgenden Informationen beinhalten:

Arbeitnehmerinformationen

  • Name und Vorname des Arbeitnehmers
  • Rentenversicherungsnummer des Arbeitnehmers
  • Ort, Datum und Unterschrift

Arbeitgeberinformationen

  • Unternehmensname / Name des Arbeitgebers
  • Betriebsnummer
  • Eingangsdatum des Befreiungsantrags
  • Wirksamkeitsdatum des Befreiungsantrags
  • Ort, Datum und Unterschrift

Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

Arbeitnehmer

Name: Mustermann
Vorname: Max
Rentenversicherungsnummer: 123456789

Hiermit beantrage ich die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen meiner geringfügig entlohnten Beschäftigung und verzichte damit auf den Erwerb von Pflichtbeitragszeiten.

Ich habe die
Hinweise auf dem „Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht“ zur Kenntnis genommen.

Mir ist bekannt, dass der Befreiungsantrag für alle von mir zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen gilt und für die Dauer der Beschäftigungen bindend ist; eine Rücknahme ist nicht möglich.

Ich verpflichte mich, alle weiteren Arbeitgeber/-innen, bei denen ich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübe, über diesen
Befreiungsantrag zu informieren.

Unterschrift Arbeitnehmer
Musterstadt, den 01.01.2024

Arbeitgeber

Name: Mustermann GmbH
Betriebsnummer: 123456789

Der Befreiungsantrag ist am 01.01.2024 eingegangen
Die Befreiung wirkt ab dem 01.01.2024

Unterschrift Arbeitgeber
Musterstadt, den 01.01.2024