Arbeiten ganz ohne Arbeitsvertrag? Prinzipiell ist das durchaus möglich, sofern sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die wesentlichen Arbeitsbedingungen einig sind. Für Minijobber ergeben sich jedoch besondere Regelungen, die einen Arbeitsvertrag zwingend erforderlich machen. Warum ein Minijob ohne Arbeitsvertrag gerade für den Minijobber keine gute Idee ist, welche Folgen sich ergeben und wann ein Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag besteht, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Erfolgt die Arbeit in einem Minijob ohne Arbeitsvertrag, so ist dieser zwangsläufig sozialversicherungspflichtig. Minijobber sollten daher von Beginn an auf die Ausstellung eines schriftlichen Arbeitsvertrags bestehen.

Minijob ohne Arbeitsvertrag ist sozialversicherungspflichtig

Anders als häufig angenommen, ist es prinzipiell durchaus möglich, auch ohne einen schriftlichen Arbeitsvertrag ein Beschäftigungsverhältnis zu schließen.

Bei einem Minijob ergeben sich hieraus für den Beschäftigten jedoch ungewollte Konsequenzen.

Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kein schriftlicher Arbeitsvertrag aufgesetzt, in welchem eine Mindestarbeitszeit vereinbart wird, so greift § 12 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.

Hier heißt es:

§ 12 Abs. 1 TzBfG

Hieraus wiederum ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung, und genau darum handelt es sich bei einem Minijob, nicht eingehalten werden können.

Bei einem Minijob handelt es sich um ein Beschäftigungsverhältnis, bei welchem der monatliche Verdienst 538 Euro nicht übersteigen darf (Stand 2024).

Da auch bei einem Minijob der gesetzliche Mindestlohn greift, der derzeit 12,41 Euro pro Stunde beträgt, ergibt sich bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden ein monatlicher Verdienst von mindestens 1.067,26 Euro.

Somit kann es sich bei dem Arbeitsverhältnis nicht um eine geringfügige Beschäftigung handeln.

Der angedachte Minijob ist daher vollumfänglich sozialversicherungspflichtig.

Es ist daher dringend zu empfehlen, die Rahmenbedingungen des Beschäftigungsverhältnisses gleich zu Beginn in Form eines einfachen Arbeitsvertrags festzuhalten. Andernfalls droht eine Sozialversicherungspflicht.

Ein mündlicher Arbeitsvertrag sollte die Ausnahme sein

Ein mündlicher Arbeitsvertrag ist zwar auch im Minijob zulässig, jedoch ergeben sich hier unter Umständen dieselben Probleme. Denn die Vereinbarung über die Mindestarbeitszeit muss nachgewiesen werden können.

Grundsätzlich muss ohnehin jeder Minijob mit Verdienstgrenze durch den Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Schließlich sind Arbeitgeber zur Zahlung gewisser Pauschbeiträge verpflichtet.

Ein mündlicher Arbeitsvertrag im Minijob sollte daher stets die Ausnahme sein.

Dauert das Beschäftigungsverhältnis länger als einen Monat an, müssen die Rahmenbedingungen des mündlich geschlossenen Arbeitsvertrags ohnehin schriftlich festgehalten werden.

Dieser schriftliche Nachweis muss unter anderem zwangsläufig auch die Mindestarbeitszeit enthalten. Diese muss so gewählt sein, dass unter Berücksichtigung des vereinbarten Stundenlohns, keine Überschreitung der Minijob-Verdienstgrenze erfolgt.

Die Vereinbarung ist vom Arbeitgeber zu unterzeichnen und dem Minijobber im Original auszuhändigen.

Haben Minijobber einen Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag?

Einen rechtlichen Anspruch auf die Ausstellung eines schriftlichen Arbeitsvertrags haben Minijobber grundsätzlich nicht. Diese Regelung beschränkt sich jedoch nicht nur auf geringfügig Beschäftigte.

Es ist durchaus zulässig, lediglich einen mündlichen Arbeitsvertrag zu schließen. Doch wie bereits erwähnt, müssen die Rahmenbedingungen spätestens einen Monat nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses schriftlich festgehalten werden.

Insofern haben Beschäftigte in jedem Fall ein Recht auf einen schriftlichen Nachweis über die im Wesentlichen vereinbarten Arbeitsbedingungen.

Auch wenn der Minijobber keinen schriftlichen Arbeitsvertrag mit seinem Arbeitgeber geschlossen hat, so genießt er dennoch dieselbe Rechte wie alle anderen Arbeitnehmer auch.

Liegt kein Arbeitsvertrag vor, so sollten Minijobber die schriftliche Ausfertigung über die Vereinbarung der wesentlichen Arbeitsbedingungen spätestens einen Monat nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses anfordern.

Zwar gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen grundsätzlich auch dann, wenn keine schriftliche Vereinbarung vorliegt, doch in diesem Fall kann es schwerfallen, die zur Durchsetzung erforderlichen Nachweise zu erbringen.

Kündigungsfrist und Probezeit im Minijob ohne Arbeitsvertrag

Liegt kein Arbeitsvertrag vor, in welchem anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden, so gilt auch im Minijob eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

Wurde kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen, kann entsprechend auch keine Probezeit im Minijob vereinbart worden sein. Eine Probezeit bedarf stets einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung und ist keinesfalls gesetzlich vorgeschrieben.

Die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen findet daher in diesem Fall keine Anwendung.

Allerdings greift der gesetzliche Kündigungsschutz erst nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten. Das bedeutet, dass der Minijobber innerhalb der ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses jederzeit ohne die Angabe von Gründen unter Einhaltung der oben genannten Kündigungsfrist gekündigt werden darf.

Dauert das Beschäftigungsverhältnis hingegen bereits länger als sechs Monate an, darf eine Kündigung niemals willkürlich erfolgen, sondern muss stets sozial gerechtfertigt sein.

Ausnahmen ergeben sich jedoch in Kleinbetrieben mit regelmäßig höchstens 10 Beschäftigten. In diesem Fall können Minijobber jederzeit ohne die Angabe von Gründen unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist gekündigt werden.

All diese Regelungen gelten auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag.

Urlaubsanspruch im Minijob ohne Arbeitsvertrag

Auch Minijobber haben einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub.

Dieser Anspruch gilt unabhängig davon, ob zwischen Minijobber und Arbeitgeber ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wurde.

Die rechtliche Grundlage hierfür schafft das Bundesurlaubsgesetz. Der Gesetzgeber gesteht allen Arbeitnehmern einen gesetzlichen Urlaubsanspruch auf wenigstens 24 Werktagen pro Jahr zu.

Für Minijobber gilt, dass sich die Anzahl der Urlaubstage aus den geleisteten wöchentlichen Arbeitstagen ergibt. Wie viele Stunden der geringfügig Beschäftigte an diesen Tagen arbeitet, ist dabei unerheblich.

Die Berechnung der Urlaubstage im Minijob erfolgt, auch ohne Arbeitsvertrag, nach folgender Formel:

Anzahl der Arbeitstage pro Woche x 24 : 6