Minijobs sind eine großartige Möglichkeit, einen steuerfreien Zusatzverdienst zu erzielen. Auch Selbständige können ihr Einkommen durch eine geringfügige Beschäftigung steuer- und abgabenfrei aufbessern. Was es dabei zu beachten gilt, wie es um den Krankenversicherungsschutz bestellt ist und ob eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Selbständige sinnvoll ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in KĂĽrze

Wer als Selbständiger nebenberuflich einen Minijob ausübt, kann monatlich bis zu 538 Euro steuerfrei hinzuverdienen. Bei einer Befreiung von der Rentenversicherung ist der Minijob sowohl steuer- als auch abgabenfrei.

Minijob trotz Selbständigkeit problemlos möglich

Grundsätzlich ist es problemlos möglich, als Selbständiger zusätzlich einem Minijob nachzugehen. Das zusätzliche Einkommen ist hierbei prinzipiell steuerfrei und wird nicht mit dem Verdienst aus der selbständigen Tätigkeit zusammengerechnet.

Dennoch müssen auch Selbständige einige Regeln beachten, damit der Minijob-Verdienst auch tatsächlich steuerfrei bleibt.

Grundsätzlich erstreckt sich die Lohnsteuerpflicht auch auf geringfügige Beschäftigungen. Jedoch haben Arbeitgeber die Möglichkeit, einen Minijob pauschal zu versteuern. In diesem Fall werden 2 % des Verdienstes an die Minijobzentrale abgeführt.

Bei einer pauschalen Versteuerung wird die Lohnsteuer ausschließlich vom Arbeitgeber getragen. Das bedeutet, dass die Lohnsteuer nicht vom Bruttoverdienst des Beschäftigten abgezogen wird.

Entscheidet sich der Arbeitgeber also für die Pauschsteuer, so ist der Minijob für den Selbständigen vollkommen steuerfrei, sofern die Verdienstgrenzen eingehalten werden.

Arbeitgeber haben jedoch auch die Möglichkeit, eine individuelle Versteuerung nach der Lohnsteuerklasse des Beschäftigten vorzunehmen. In diesem Fall berechnet sich die Lohnsteuer anhand der Lohnsteuerklasse und des Einkommenssteuertarifs des Beschäftigten.

Die Lohnsteuer wird vom Bruttolohn des Beschäftigten abgezogen und vom Arbeitgeber direkt an das Finanzamt weitergeleitet. Bei einer individuellen Versteuerung des Minijobs können also durchaus Steuerzahlungen auf den Minijobber zukommen.

Die meisten Arbeitgeber entscheiden sich im Regelfall jedoch fĂĽr eine pauschale Versteuerung des Minijobs. Allerdings liegt das Wahlrecht bezĂĽglich der Art der Versteuerung ausschlieĂźlich beim Arbeitgeber.

Der Minijobber selbst hat keinen Einfluss darauf, wie die geringfügige Beschäftigung vom Arbeitgeber versteuert wird.

Minijob-Verdienstgrenze muss auch bei Selbständigkeit beachtet werden

Auch für Selbständige gilt, dass die Minijob-Verdienstgrenze zwingend einzuhalten ist. Diese beträgt derzeit 538 Euro pro Monat (Stand 2024).

Wird die Verdienstgrenze überschritten, so entfällt der Sonderstatus des Minijobs. Es handelt sich in diesem Fall nicht länger um eine geringfügige Beschäftigung. Die Tätigkeit wird steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Eine Überschreitung der Verdienstgrenze ist jedoch in bis zu zwei Monaten pro Jahr zulässig, sofern diese um höchstens 100 % überschritten wird. Insgesamt ließen sich jährlich so bis zu 7.532 Euro steuerfrei neben einer Selbständigkeit verdienen.

Allerdings muss es sich um eine unvorhersehbare Ăśberschreitung handeln.

Beispielsweise infolge einer Krankheitsvertretung. Das bewusste oder planmäßige Überschreiten der Verdienstgrenze ist hingegen in jedem Fall unzulässig.

Prinzipiell sind auch mehrere Minijobs erlaubt

Mehrere Minijobs neben einem Hauptberuf sind zwar grundsätzlich unzulässig, doch für hauptberuflich Selbständige ergibt sich eine Ausnahme.

Die Ausübung von zwei oder mehr Minijobs ist nur dann untersagt, wenn der Beschäftigte einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht.

Sind Sie hingegen hauptberuflich selbständig und gehen keiner weiteren sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nach, so können Sie prinzipiell zwei oder mehr Minijobs parallel zueinander ausüben.

Allerdings muss beachtet werden, dass sich die Minijob-Verdienstgrenze nicht auf einen einzelnen Minijob beschränkt, sondern für die Summe der Einkünfte aus allen ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen gilt.

Liegen die Einkünfte aus allen Minijobs unterhalb der Verdienstgrenze, so steht der Ausübung mehrerer Minijobs nicht entgegen. Wird die Verdienstgrenze jedoch in einem Minijob oder durch das kombinierte Einkommen aus mehreren Minijobs überschritten, so entfällt der Sonderstatus aller ausgeübten Minijobs.

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Keine zusätzliche Krankenversicherung im Minijob

Arbeitgeber zahlen auch im Rahmen von Minijobs einen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Der Beschäftigte hingegen muss keine eigenen Krankenversicherungsbeiträge entrichten.

Aus einem Minijob ergibt sich für den Beschäftigten daher kein eigener Krankenversicherungsschutz.

Dennoch sind auch geringfügig Beschäftigte nicht von der allgemeinen Krankenversicherungspflicht befreit. Da Sie jedoch auch als Selbständiger bereits über eine Krankenversicherung verfügen müssen, erfüllen Sie bereits Ihre Krankenversicherungspflicht.

Es ist daher nicht nötig, für den Minijob eine zusätzliche Krankenversicherung aufzunehmen. Der Minijob ist für Sie somit, abgesehen von der Rentenversicherungspflicht, vollkommen beitragsfrei.

Allerdings müssen Sie, abhängig von Ihrer Krankenkasse, den Minijob separat melden. Sind Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, ist das Einkommen aus dem Minijob meldepflichtig.

Sind Sie hingegen privat krankenversichert, so entfällt der Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Mit einem Bestätigungsschreiben Ihrer privaten Krankenversicherung kann der Arbeitgeber nachweisen, dass der Pauschbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung in Ihrem Fall nicht zu zahlen ist.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Obwohl ein Minijob für den Beschäftigten weitestgehend abgabenfrei ist, besteht dennoch eine allgemeine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Diese Pflichtversicherung greift prinzipiell auch für Selbständige, die zusätzlich einen Minijob ausüben.

Jedoch können sich alle Minijobber auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Hierfür reicht es aus, den Arbeitgeber schriftlich über den Befreiungswunsch zu informieren.

Ob eine solche Befreiung sinnvoll ist, muss stets im Einzelfall entschieden werden.

Sorgen Sie als Selbständiger bereits privat für Ihre Altersvorsorge vor, so ist eine Befreiung in den meisten Fällen wirtschaftlich sinnvoller.

Jedoch ist zu beachten, dass die Beitragszeiten in einem Minijob auf die Wartezeiten der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden.