Immer mehr Menschen spielen mit dem Gedanken, trotz einer hauptberuflichen Tätigkeit zusätzlich einen Nebenjob anzunehmen. Gerade Minijob erfreuen sich aufgrund ihrer steuerrechtlichen Sonderstellung großer Beliebtheit. Doch müssen Minijobs dem Arbeitgeber gemeldet werden und kann dieser einen solchen sogar verbieten? In diesem Beitrag erfahren Sie alles, was Sie als Arbeitnehmer zum Thema Melde- und Genehmigungspflicht von Minijobs wissen müssen.

Das Wichtigste in Kürze

Es gibt keine grundsätzliche Meldepflicht über die Aufnahme eines Nebenjobs. Dennoch ist das allgemeine Wettbewerbsverbot zu beachten. Darüber hinaus können Arbeitsverträge anderslautende Klauseln enthalten, aus denen sich wiederum eine Meldepflicht ergeben kann.

Minijobs sind prinzipiell nicht meldepflichtig

Zusätzlich zum Hauptberuf einem Minijob nachzugehen ist prinzipiell erlaubt. Eine allgemeine Meldepflicht gegenüber dem Hauptarbeitgeber besteht nicht.

Es besteht für Arbeitnehmer keine allgemeingültige Verpflichtung, die Aufnahme eines Neben- oder Minijobs beim Hauptarbeitgeber zu melden, geschweige denn genehmigen zu lassen.

Ausnahmen können sich jedoch im Rahmen des Arbeitsvertrags oder der Betriebsvereinbarung ergeben. Diese sollten daher vor Aufnahme einer Nebentätigkeit gründlich auf entsprechende Klauseln geprüft werden.

Häufig verpflichten sich Arbeitnehmer durch die Unterzeichnung ihres Arbeitsvertrags dazu, ihren Arbeitgeber über etwaige Nebentätigkeiten zu informieren. Dabei ist es im Regelfall unerheblich, ob es sich um einen Minijob oder eine selbständige Tätigkeit handelt.

Enthält Ihr Arbeitsvertrag oder die Betriebsvereinbarung eine derartige Klausel, sind Sie verpflichtet, Ihren Arbeitgeber über die geplante Aufnahme einer weiteren Berufstätigkeit zu informieren. Kommen Sie dieser Pflicht nach, drohen ernsthafte Konsequenzen.

Sind Sie beispielsweise im öffentlichen Dienst tätig, kann sich eine Melde- beziehungsweise Genehmigungspflicht im Rahmen des TVöD, TV-L oder des Bundesbeamtengesetzes ergeben 1.

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Vertraglich vereinbarte Genehmigungspflichten

Es ist keine Seltenheit, dass die oben beschriebenen Nebenerwerbsklauseln in Arbeitsverträgen vorsehen, dass ein etwaiger Minijob nicht nur melde-, sondern auch genehmigungspflichtig ist.

Können Arbeitgeber ihren Angestellten also untersagen, einen zusätzlichen Nebenjob anzunehmen? Nein, im Normalfall können sie das nicht.

Bei einer solchen Genehmigungspflicht handelt es sich um eine reine Formalität. Es ist rechtlich kaum möglich, einem Beschäftigten grundlos die Aufnahme einer Nebentätigkeit zu untersagen.

Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitsvertrag eine Genehmigung durch den Arbeitgeber vorsieht. Derartige Vereinbarungen sind unzulässig, da sie den Arbeitnehmer in unangemessener Weise benachteiligen.

Planen Sie die Aufnahme eines zusätzlichen Minijobs, so müssen Sie diesen zwar möglicherweise bei Ihrem Arbeitgeber melden, doch die Genehmigung muss Ihnen dieser ohnehin aussprechen.

Ausnahmen können sich jedoch dann ergeben, wenn Sie durch die Aufnahme des Nebenjobs gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen oder der Nebenjob Ihre hauptberufliche Tätigkeit negativ beeinflusst 2.

Wettbewerbsverbot & Co. – Wann ist ein Nebenjobverbot zulässig?

Viele Arbeitsverträge enthalten Vereinbarungen über ein sogenanntes Wettbewerbsverbot. Dieses untersagt dem Beschäftigten die Aufnahme einer zusätzlichen Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen.

Doch selbst wenn der Arbeitsvertrag keine derartige Klausel enthält, so gilt dennoch ein allgemeines Wettbewerbsverbot.

Die Aufnahme eines Minijobs ist demnach unzulässig, wenn dieser mit dem Geschäftsbereich der hauptberuflichen Tätigkeit konkurriert. Eine Tätigkeit für einen in direkter Konkurrenz stehenden Betrieb ist grundsätzlich untersagt.

Jedoch steht es Arbeitgebern selbstverständlich frei, ihren Beschäftigten die Aufnahme einer Tätigkeit für ein konkurrierendes Unternehmen zu erlauben.

Möchten Sie als Beschäftigter eine nebenberufliche Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen aufnehmen, können Sie Ihren Arbeitgeber um Erlaubnis bitten. Wird Ihnen diese erteilt, ist es durchaus möglich, einen Minijob bei einem Konkurrenzunternehmen auszuüben.

Eine solche Erlaubnis sollten Sie sich jedoch in jedem Fall schriftlich bestätigen lassen.

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Ein pauschales Nebenjobverbot ist unzulässig

Einige Arbeitsverträge sehen nicht nur eine Genehmigungspflicht für die Aufnahme nebenberuflicher Tätigkeiten vor, sondern untersagen diese gleich vollständig.

Solche pauschalen Nebentätigkeitsverbote sind unzulässig.

Der Beschäftigte wird durch derartige Pauschalverbote unangemessen in seiner Berufsfreiheit eingeschränkt. Arbeitgeber dürfen ihren Beschäftigten nicht pauschal untersagen, außerhalb ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit einer weiteren Tätigkeit nachzugehen 3.

Dennoch sollten Beschäftigte, deren Arbeitsverträge eine solche (unzulässige) Verbotsklausel enthalten, ihrem Arbeitgeber die Aufnahme einer Nebentätigkeit melden.

Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei dieser Meldung um eine reine Formsache. Da ein allgemeines Nebenjobverbot unzulässig ist, hat der Arbeitgeber in solch einem Fall kaum die Möglichkeit, die Aufnahme eines Neben- oder Minijobs zu untersagen.

Als Arbeitnehmer sind Sie durch die Meldung des Nebenjobs jedoch auf der sicheren Seite und vermeiden unnötige Streitereien.

Arbeitnehmer müssen Höchstarbeitszeiten einhalten

Sollten Sie mit dem Gedanken spielen, neben einer Vollzeitstelle einen zusätzlichen Nebenjob auszuüben, so müssen Sie sich in jedem Fall vorab mit den gesetzlichen Höchstarbeitszeiten auseinandersetzen.

Das Arbeitszeitgesetz gibt Arbeitnehmern klare Regeln vor, was die zulässigen täglichen und wöchentlichen Arbeitszeiten anbelangt.

Hierbei ist zu beachten, dass sich die Höchstarbeitszeiten nicht auf einzelne Beschäftigungsverhältnisse beziehen, sondern übergreifend für alle vom Beschäftigten ausgeübten Tätigkeiten gelten.

Die Arbeitszeiten aus Haupt- und Nebenberuf werden zusammengerechnet 4.

Die werktägliche Arbeitszeit darf hierbei 8 Stunden nicht überschreiten. In der Woche sind bis zu 48 Arbeitsstunden erlaubt. Der Samstag gilt hierbei als regulärer Werktag 5.

Eine Ausweitung der täglichen Arbeitszeit ist zwar möglich, jedoch muss diese anschließend ausgeglichen werden. So sind täglich bis zu 10 und wöchentlich bis zu 60 Arbeitsstunden erlaubt, wenn die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit innerhalb von 6 Monaten 8 Stunden nicht überschreitet 6.

Zudem müssen Arbeitnehmer auch die gesetzlichen Ruhezeiten einhalten. Zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn müssen stets mindestens 11 Stunden liegen 7.

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Konsequenzen bei heimlichen Nebenjobs

Enthält Ihr Arbeitsvertrag keine Vereinbarung über eine Meldepflicht von Nebenbeschäftigungen, so drohen Ihnen bei Aufnahme eines Minijobs prinzipiell keinerlei Konsequenzen. Eine Ausnahme kann sich lediglich dann ergeben, wenn Sie gegen das oben beschriebene Wettbewerbsverbot verstoßen.

Sieht Ihr Arbeitsvertrag jedoch eine Melde- oder eine Genehmigungspflicht vor, so müssen Sie zumindest der Meldepflicht gegenüber Ihrem Arbeitgeber nachkommen.

Versäumen Sie es, Ihren Arbeitgeber über die Aufnahme Ihrer Nebentätigkeit zu informieren, riskieren Sie eine Abmahnung.

Sind Sie dann auch noch für ein Konkurrenzunternehmen tätig und verstoßen gegen das Wettbewerbsverbot, droht Ihnen im schlimmsten Fall die fristlose Kündigung.

Es ist daher dringend zu empfehlen, den Arbeitgeber über die Aufnahme einer Nebentätigkeit zu informieren. Wer auf der sicheren Seite sein möchte, der sollte seinen Arbeitgeber selbst dann über einen etwaigen Minijob in Kenntnis setzen, wenn arbeitsvertraglich keine Meldepflicht besteht.

Lassen Sie sich die Erlaubnis über die Aufnahme der konkreten Nebentätigkeit schriftlich bestätigen und Sie können beruhigt nebenberuflich tätig werden.

Minijob während des Urlaubs: Ist das erlaubt?

Während des Erholungsurlaubs für einen anderen Arbeitgeber tätig zu werden, ist keine besonders gute Idee.

Zwar können Arbeitgeber ihren Beschäftigten keinesfalls vorschreiben, wie sie ihren Urlaub zu verbringen haben, doch das Bundesurlaubsgesetz kann dies durchaus.

Das Bundesurlaubsgesetz sieht in § 8 folgende Regelung vor:

§ 8 Bundesurlaubsgesetz

Welche Tätigkeiten dem Urlaubszweck widersprechen, ist nicht eindeutig geregelt. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass prinzipiell jede Erwerbstätigkeit dem Urlaubszweck widersprechen kann.

Daher sollten Beschäftigte, die zusätzlich zum Hauptberuf einen Minijob oder einen anderen Nebenjob ausüben, während des Erholungsurlaubs im Hauptberuf auch die sonstigen nebenberuflichen Tätigkeiten pausieren.

Glücklicherweise haben auch Minijobber Anspruch auf bezahlten Urlaub.