Im Rahmen des Bewerbungsprozesses laden viele Unternehmen zum Probearbeiten ein. Gerade bei ungekündigten Arbeitsverhältnissen kann es für Bewerber schwierig sein, den Termin zum Probearbeiten mit ihrem aktuellen Job in Einklang zu bringen. Nicht selten nehmen Beschäftigte daher einige Tage Urlaub, um das Probearbeiten zu absolvieren. Doch ist das überhaupt erlaubt? In diesem Beitrag erfahren Sie, ob Bewerber in ihrem Urlaub probearbeiten dürfen und warum es in vielen Fällen nicht einmal nötig ist, überhaupt Urlaub zu nehmen.

Das Wichtigste in Kürze

Probearbeiten im Urlaub ist dann gestattet, wenn es sich lediglich um ein Einfühlungsverhältnis handelt, für welches der Bewerber keine Vergütung erhält. Entscheidend sind hierbei der Umfang und die Dauer des Kennenlernens. Ein tatsächliches Probearbeiten, welches längere Zeit andauert und für welches der Bewerber ein Entgelt erhält, ist nicht erlaubt.

Urlaub dient der Erholung des Arbeitnehmers

Der Urlaub soll in erster Linie der Erholung des Arbeitnehmers dienen – das sieht auch der Gesetzgeber so. In § 8 des Bundesurlaubsgesetzes heißt es:

Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

§ 8 Bundesurlaubsgesetz

Welche Tätigkeiten genau dem Urlaubszweck widersprechen, ist jedoch nicht definiert und daher jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Als Erwerbstätigkeit gelten jedoch nur solche Tätigkeiten, die mit einer Vergütung einhergehen.

Da es sich beim Probearbeiten häufig um ein Einfühlungsverhältnis handelt, für welches der Bewerber kein Arbeitsentgelt erhält, ist in diesem Fall nicht von einem Konflikt mit § 8 BUrlG auszugehen.

Der Umfang der Probearbeit ist entscheidend

Der Begriff Probearbeit wird häufig sehr unterschiedlich ausgelegt. Während nichts dagegen spricht, während des Urlaubs einen einzelnen Probearbeitstag im Rahmen eines Einfühlungsverhältnisses wahrzunehmen, sieht es beim tatsächlichen Probearbeiten anders aus.

Die Hauptunterschiede zwischen einem Einfühlungsverhältnis und Probearbeit sind Art und Umfang der Tätigkeiten, welche der Bewerber in dieser Zeit ausführt. Auch die Dauer ist entscheidend.

Prinzipiell handelt es sich dann um ein Einfühlungsverhältnis, wenn die Probearbeit nur einige Stunden bis wenige Tage andauert, der Bewerber kein Arbeitsentgelt erhält und der potenzielle Arbeitgeber nicht von seinem Direktionsrecht Gebrauch macht.

Bewerber, die während ihres Urlaubs eine Probearbeit absolvieren möchten, sollten daher vorher genau klären, wie lange diese dauern soll und welche Aufgaben sie umfasst.

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Einfühlungsverhältnisse sind erlaubt, Erwerbstätigkeiten nicht

Handelt es sich lediglich um ein unverbindliches Kennenlernen zwischen Bewerber und potenziellem Arbeitgeber, kann dieses durchaus im Urlaub des Bewerbers erfolgen.

Entscheidend ist, dass keine Entgeltzahlung erfolgt. Andernfalls handelt es sich um eine Erwerbstätigkeit, welche nach § 8 BUrlG während des Erholungsurlaubs untersagt ist.

Ein Probearbeiten, welches aufgrund seines Umfangs einen Anspruch auf Vergütung begründet, ist dagegen nicht gestattet.

Jedoch sollte beachtet werden, dass Arbeitnehmer nicht zwangsläufig Urlaub nehmen müssen, um in einem anderen Unternehmen Probearbeiten zu können.

Ist das aktuelle Arbeitsverhältnis bereits gekündigt oder handelt es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, so ist der Arbeitnehmer „zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses“ von der Arbeit freizustellen. Die rechtliche Grundlage für diesen Anspruch findet sich in § 629 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Der Anspruch auf Sonderurlaub für Probearbeiten erstreckt sich sowohl auf Vorstellungsgespräche, als auch auf ein Probearbeiten im Rahmen des erweiterten Bewerbungsprozesses.

Sonderregelungen in Arbeits- und Tarifverträgen

§ 629 BGB gilt ausschließlich für gekündigte oder befristete Arbeitsverträge, sodass Arbeitnehmer in ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen den Anspruch nicht geltend machen können.

Wie bereits dargelegt, stellt das Wahrnehmen eines unverbindlichen Kennenlernens im Rahmen eines Einfühlungsverhältnisses im Regelfall kein Problem dar. Es können sich jedoch Einschränkungen aus Arbeits- und Tarifverträgen sowie Betriebsvereinbarungen ergeben.

So kann beispielsweise ein Wettbewerbsverbot dazu führen, dass Arbeitnehmer grundsätzlich nicht in Konkurrenzunternehmen arbeiten dürfen. Je nachdem wie eng eine derartige Klausel gefasst ist, könnte auch ein Einfühlungsverhältnis einen Verstoß darstellen, obwohl der Arbeitnehmer keine Arbeit im eigentlichen Sinne verrichtet.

Arbeitnehmer sollten daher im Voraus ihren Arbeitsvertrag sowie etwaige Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen genau prüfen.