Mehr als 7 Millionen Menschen gehen in Deutschland einer geringfügigen Beschäftigung nach. Darunter befinden sich auch viele Rentner. Grundsätzlich besteht in einem Minijob eine Rentenversicherungspflicht, die auch für Rentner bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gilt. Ob Rentner einen Minijob bei der Rentenversicherung melden müssen, wann eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sinnvoll ist und was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Rentner müssen einen Minijob nicht bei der Rentenversicherung melden. Diese Aufgabe wird vom Arbeitgeber beziehungsweise von der Minijobzentrale übernommen.

Minijobs sind prinzipiell rentenversicherungspflichtig

Auch wenn es sich bei einem Minijob um eine weitestgehend sozialversicherungsfreie Tätigkeit handelt, besteht auch für geringfügig Beschäftigte seit 2013 eine allgemeine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Diese Pflicht besteht prinzipiell auch für Rentner, die einem Minijob nachgehen.

Die Höhe der Beiträge hängt maßgeblich davon ab, ob der Minijob für einen gewerblichen oder einen privaten Arbeitgeber ausgeübt wird. So beträgt der monatliche Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung 3,6 % oder 13,6 % des Monatsverdienstes.

Ob es für Rentner sinnvoll ist, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, muss stets im Einzelfall geprüft werden. Beim Erreichen der Minijob Verdienstgrenze in Höhe von monatlich 538 Euro (Stand 2024) amortisieren sich die Beitragszahlungen bereits nach etwa 4 Jahren.

Jedoch steht es allen Minijobbern frei, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Auch Rentner können jederzeit entscheiden, im Rahmen ihres Minijobs nicht länger in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen.

Keine Rentenversicherungspflicht bei Erreichen der Regelaltersgrenze

Anders verhält es sich bei minijobbenden Rentnern, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben. In diesem Fall besteht grundsätzlich keine Rentenversicherungspflicht mehr.

Der Minijobber genießt Rentenversicherungsfreiheit und muss entsprechend keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leiten.

Dies gilt jedoch ausschließlich für den Beschäftigten. Der Arbeitgeber muss weiterhin einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung leisten. Unabhängig davon, ob der Beschäftigte in die Rentenversicherung einzahlt oder nicht.

Freiwillige Rentenversicherung jederzeit auch für Rentner möglich

Doch auch wenn keine Rentenversicherungspflicht besteht, können sich Rentner, welche die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, freiwillig dazu entscheiden, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen.

Dies geschieht, indem der Rentner gegenüber seinem Arbeitgeber eine Verzichtserklärung bezüglich seiner Rentenversicherungsfreiheit abgibt.

Es muss jedoch beachtet werden, dass eine nachträgliche freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen ist, wenn sich der Beschäftigte bereits vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze von der Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen.

Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt stets bis zum Ende eines Beschäftigungsverhältnisses und kann nicht zurückgenommen werden.

Befreiung auch vor Erreichen der Regelaltersgrenze möglich

Grundsätzlich können sich alle Minijobber von der Rentenversicherungspflicht im Rahmen ihrer geringfügigen Beschäftigung befreien lassen.

Dies gilt unabhängig vom Alter des Beschäftigten, dem Verdienst oder der Beschäftigungsdauer. Auch Rentner, welche die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, können sich also von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen.

Hierzu genügt eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber.

Es muss jedoch beachtet werden, dass diese Befreiung nicht zurückgenommen werden kann. Ist sie erst einmal abgegeben, gilt sie bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

Lassen Sie sich als Minijobber also beispielsweise vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze von der Rentenversicherungspflicht befreien, ist es nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze nicht möglich, eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen.

Das bestehende Beschäftigungsverhältnis müsste zunächst beendet und anschließend ein neues Beschäftigungsverhältnis begonnen werden.

Müssen Rentner einen Minijob bei der Rentenversicherung melden?

Geringfügig Beschäftigte müssen ihren Minijob grundsätzlich nicht eigenständig bei der Rentenversicherung melden. Dies gilt auch für geringfügig beschäftigte Rentner.

Zuständig für die Mitteilung an die Versicherungsträger ist der Arbeitgeber beziehungsweise die Minijobzentrale. Die Daten des Minijobbers werden von dieser an die Rentenversicherungsträger weitergeleitet.

Rentner müssen ihren Minijob daher nicht bei der Rentenversicherung melden. Die Meldung wird automatisch vorgenommen.

Eine Kontaktaufnahme mit der gesetzlichen Rentenversicherung kann nur dann notwendig werden, wenn Sie sich vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze von der Versicherungspflicht befreien lassen wollen, wenn Sie sich nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillig versichern lassen möchten oder wenn Ihr Arbeitgeber Sie trotz Versicherungsfreiheit irrtümlich als rentenversicherungspflichtig eingestuft haben.

Im letzteren Fall können Sie die zu viel gezahlten Beiträge zurückfordern. Doch auch wenn Sie weiterhin versichert bleiben möchten, empfiehlt es sich klarzustellen, dass sie trotz Versicherungsfreiheit freiwillig versichert bleiben möchten.

Zu viel gezahlte Beiträge können zurückgefordert werden

Sollte der Arbeitgeber einen geringfügig Beschäftigten Rentner, der aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze von der Versicherungspflicht befreit ist, fälschlicherweise in der Rentenversicherung angemeldet haben, können die überzahlten Beiträge zurückgefordert werden.

Der Anspruch auf Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge kann gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend gemacht werden.

Es können jedoch ausschließlich die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge zurückgefordert werden. Die Pauschalbeiträge, die vom Arbeitgeber geleistet wurden, sind schließlich ohnehin von diesem zu zahlen. Unabhängig davon, ob für den Beschäftigten eine Rentenversicherungspflicht besteht.