Staatsbürgerliche Pflichten sind ein wesentlicher Bestandteil unserer Gesellschaft, aber sie können das berufliche und private Leben erheblich beeinflussen. Dieser Beitrag liefert umfassende Informationen über Sonderurlaub zur Erfüllung solcher Pflichten und die damit verbundenen Rechte der Arbeitnehmer in Deutschland.

Das Wichtigste in Kürze

Arbeitnehmer sind für die Erbringung staatsbürgerlicher Pflichten von der Arbeit freizustellen. Die Freistellung schließt auch etwaige Wegezeiten ein.

Was sind staatsbürgerliche Pflichten?

Staatsbürgerliche Pflichten sind Aufgaben, die von Individuen zur Unterstützung der Funktion und des Wohlergehens des Staates übernommen werden.

Dazu zählen Tätigkeiten wie das Amt eines ehrenamtlichen Richters oder Schöffen, das Engagement im Katastrophenschutz oder in der freiwilligen Feuerwehr, oder die Tätigkeit in den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung.

Anspruch auf Sonderurlaub

Wer aufgrund solcher Pflichten seiner regulären Arbeit als Arbeitnehmer nicht nachgehen kann, hat in der Regel Anspruch auf Sonderurlaub. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die ein Ehrenamt im Katastrophenschutz oder bei der freiwilligen Feuerwehr ausüben. Die spezifischen Regelungen hierzu können von Bundesland zu Bundesland variieren.

Bezahlung während des Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten

Ein wichtiger Aspekt ist die Fortzahlung des Gehalts während des Sonderurlaubs. In der Regel besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden können.

Dauer des Sonderurlaubs

Die Dauer des Sonderurlaubs hängt von der spezifischen staatsbürgerlichen Pflicht und den individuellen Umständen ab. Der Arbeitnehmer darf nur solange der Arbeit fernbleiben, wie die Betätigung einschließlich der An- und Abfahrtzeit dauert.

Sonderurlaub ist Antragspflichtig

Auch wenn der Grund für Sonderurlaub die Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten ist, so muss dieser dennoch regulär beantragt werden. Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, ihren Arbeitgeber frühestmöglich über ihren geplanten Sonderurlaub zu informieren. Der Antrag auf Sonderurlaub sollte im Wesentlichen den Grund, das Datum und die voraussichtliche Dauer des Sonderurlaubs beinhalten.