Nicht nur in der freien Wirtschaft sind Überstunden häufig an der Tagesordnung. Auch Beschäftigte im öffentlichen Dienst werden teils regelmäßig mit Überstunden konfrontiert. Da der TVöD zahlreiche Sonderregelungen in puncto Überstunden vorsieht, stellt sich die Frage, wie Überstunden im öffentlichen Dienst zu bewerten sind. Wann Sie zur Leistung von Überstunden verpflichtet sind, wer Anspruch auf Überstundenzuschläge hat und wie es um Teilzeitbeschäftigte bestellt ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Der TVöD sieht die Möglichkeit zur Anordnung von Überstunden bei Vollzeitbeschäftigten vor. Sowohl für geleistete Überstunden als auch für Mehrarbeit stehen den Beschäftigten Zuschläge zu.

Können Überstunden im öffentlichen Dienst angeordnet werden?

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer nur dann zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegt. Im Falle einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst greift der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), welcher eine solche Vereinbarung vorsieht.

Nach § 6 Abs. 5 TVöD sind Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zur Leistung von Überstunden verpflichtet, sofern eine entsprechende betriebliche oder dienstliche Notwendigkeit vorliegt.

Die Anforderungen für eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden sind im öffentlichen Dienst also vergleichsweise gering, da nicht einmal ein „dringender Grund“ vorliegen muss. Vorgesetzten ist es also möglich, einseitig die Leistung von Überstunden anzuordnen, sofern in Ihren Augen ein betriebliche oder dienstliche Notwendigkeit besteht.

Auch sieht § 6 Abs. 5 TVöD die Leistung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Wechsel- und Schichtarbeit vor.

Eine Ausnahme kann sich jedoch für Beschäftigte in Teilzeit ergeben. So sieht der Tarifvertrag die Verpflichtung zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit bei Teilzeitangestellten nur dann vor, wenn dies im Rahmen des Arbeitsvertrags ausdrücklich vereinbart wurde oder im Einzelfall die Zustimmung des Arbeitnehmers eingeholt wurde.

Es lässt sich also festhalten, dass Angestellte im öffentlichen Dienst zur Leistung von Überstunden verpflichtet werden können, sofern sie in Vollzeit angestellt sind. Bei Teilzeitangestellten bedarf es hingegen einer zusätzlichen arbeitsvertraglichen Vereinbarung.

Definition von Überstunden im TVöD

Zunächst muss der Grundbegriff der Überstunde im Kontext des TVöD besprochen werden. Dieser definiert sich nach § 7 Abs. 7 TVöD:

§ 7 Abs. 7 TVöD

Demnach ist zum einen die direkte Anordnung des Vorgesetzten erforderlich, zum anderen darf bis zum Ende der auf die Überstunde folgenden Kalenderwoche kein Freizeitausgleich gewährt worden sein.

Neben einer direkten Anordnung durch einen Vorgesetzten kann jedoch auch eine Duldung geleisteter Überstunden ausreichen, um einen entsprechenden Vergütungsanspruch zu erwirken.

Hat der Arbeitgeber Kenntnis über die Leistung von Überstunden und unternimmt nichts, um die Überstundenleistung zu unterbinden, ist von einer Duldung auszugehen.

Allerdings muss der Arbeitnehmer im Zweifelsfall nachweisen, wie und wann der Arbeitgeber Kenntnis über die Leistung von Überstunden erhalten hat und, dass im Anschluss dennoch weitere Überstunden durch den Arbeitnehmer geleistet wurden.

Die Vergütung von Überstunden im öffentlichen Dienst

Für jede geleistete Überstunde sind Beschäftigte im öffentlichen Dienst entsprechend ihrer Entgeltgruppe und ihrer individuellen Stufe zusätzlich zu entschädigen – jedoch höchstens nach der Stufe 4.

Darüber hinaus steht Arbeitnehmern ein Zeitzuschlag für jede geleistete Überstunde zu. Dieser Zuschlag geht aus § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD hervor und beträgt, je nach Entgeltgruppe, zwischen 15 und 30 %.

So haben Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 9b einen Anspruch auf einen Zeitzuschlag in Höhe von 30 %. Die Entgeltgruppen 9c bis 15 gewähren einen Zeitzuschlag von 15 %.

Liegt hingegen Mehrarbeit vor, also eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten, ist dem Arbeitnehmer für jede Mehrarbeitsstunde ein Zuschlag in Höhe von 100 % zu zahlen. Anders als bei Überstunden ist im Falle von Mehrarbeit keine Begrenzung der Höchststufe vorgesehen.

Überstundenvergütung bei Teilzeitbeschäftigten im öffentlichen Dienst

Die Begriffe Überstunden und Mehrarbeit werden häufig synonym verwendet. Im TVöD hingegen wurde eine klare Abgrenzung der Begrifflichkeiten vorgenommen.

So haben Teilzeitkräfte im öffentlichen Dienst grundsätzlich erst dann einen Anspruch auf Überstundenzuschläge, wenn die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wird.

Sieht der Arbeitsvertrag eines Teilzeitbeschäftigten die Leistung von 20 Wochenarbeitsstunden vor und erbringt dieser Beschäftigte nun in einer Woche 30 Arbeitsstunden, ohne dann bis zum Ende der folgenden Woche ein Freizeitausgleich gewährt wird, hat der Beschäftigte zwar Anspruch auf eine Vergütung der 10 zusätzlichen Arbeitsstunden, nicht jedoch auf einen Zeit- beziehungsweise Überstundenzuschlag.

Es herrscht Uneinigkeit darüber, ob die Regelungen des TVöD in Bezug auf Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte gegen das Prinzip der Gleichbehandlung verstoßen könnten. So hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Teilzeitkräfte nicht benachteiligt werden dürfen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) argumentiert jedoch, dass eine mögliche Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt sein könnte, wenn die tarifliche Regelung den Zweck hat, besondere Belastungen auszugleichen, die entstehen, wenn Beschäftigte über die tariflich festgelegte Arbeitszeit hinaus arbeiten.

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Wann verfallen Überstunden im öffentlichen Dienst?

In §37 TVöD wird die sogenannte Ausschlussfrist definiert. Diese besagt, dass jene Ansprüche, welche nicht innerhalb von einer Frist von 6 Monaten schriftlich geltend gemacht werden, verfallen.

Für den Beginn dieser Frist ist die Fälligkeit des erwirkten Anspruchs ausschlaggebend. Im Falle einer Überstunde, welche nicht durch Freizeit ausgeglichen wurde, beginnt die Frist daher nicht mit dem eigentlichen Datum der Überstundenleistung.

Nehmen wir an, ein Beschäftigter hat am 10. Januar zwei Überstunden geleistet. Diese werden erst dann zu tatsächlichen Überstunden, wenn der Zeitraum für den Freizeitausgleich (Ende der nächsten Kalenderwoche) überschritten wurde.

Das Ende der nächsten Kalenderwoche ist in diesem Beispiel der 21. Januar. Für den Beginn der Ausschlussfrist ist jedoch der Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung entscheidend.

Entgeltbestandteile, welche nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, werden am Zahltag des zweiten Kalendermonats der auf ihre Entstehung folgt, fällig. Bei der Überstundenvergütung handelt es sich um einen solchen Entgeltbestandteil.

Die Überstunden wurden zwar am 10. Januar geleistet, jedoch erst am 21. Januar als solche gültig. Der zweite Kalendermonat ab dem 21. Januar ist der März. Zahltag ist der letzte Tag des Monats und somit der 31. März.

In diesem Beispiel endet die sechsmonatige Ausschlussfrist am letzten Tag des Septembers.

Können Überstunden im öffentlichen Dienst verweigert werden?

Beschäftigte im öffentlichen Dienst können nur dann Überstunden verweigern, wenn sie gemäß TVöD oder ihres Arbeitsvertrages nicht zur Leistung von Überstunden verpflichtet sind.

Die Möglichkeit zur Überstundenverweigerung beschränkt sich daher im Regelfall auf Teilzeitbeschäftigte, die arbeitsvertraglich nicht zur Leistung von Überstunden verpflichtet sind.