Nicht immer sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, Überstunden zu leisten. Auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber sie explizit anordnet. Was es bei angeordneten Überstunden zu beachten gilt, wann Sie als Arbeitnehmer zu Überstunden verpflichtet sind und ob Überstunden grundsätzlich vergütet werden müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Die Anordnung von Überstunden ist nur zulässig, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Andernfalls können Arbeitgeber Überstunden nur in absoluten Notsituationen einfordern.

Wann sind angeordnete Überstunden erlaubt?

Arbeitgeber dürfen Überstunden grundsätzlich nur dann anordnen, wenn eine entsprechende Vereinbarung vorliegt. Die Pflicht zur Leistung von Überstunden kann im Arbeits- oder Tarifvertrag sowie der Betriebsvereinbarung festgehalten werden.

Fehlt eine solche Vereinbarung, ist die Anordnung von Überstunden unzulässig. Lediglich in Notsituationen können Arbeitgeber auch dann Überstunden anordnen, wenn keine derartige Vereinbarung vorliegt.

Personalmangel oder ein dringender Auftrag stellen jedoch keine Notsituationen dar, welche die Anordnung von Überstunden rechtfertigen würden. Lediglich unvorhersehbare Situationen, beispielsweise infolge einer Naturkatastrophe oder eines Brandes, können die Anordnung von Überstunden rechtfertigen.

Doch auch wenn eine Vereinbarung über die Leistung von Überstunden vorliegt, können diese nicht willkürlich angeordnet werden. Der Arbeitgeber muss einen guten Grund vorweisen können, der die zusätzliche Arbeitszeit des Beschäftigten erforderlich macht. Beispielsweise Personalknappheit, ein dringender Auftrag oder eine erhöhte Nachfrage.

So viele Überstunden sind erlaubt

Es gibt keine pauschale Obergrenze bei der Anzahl der zu leistenden Überstunden. Viel mehr setzt sich die Höchstgrenze an Überstunden aus der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und den gesetzlichen Höchstarbeitszeiten zusammen.

Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer in Deutschland höchstens 8 Stunden pro Werktag und 48 Stunden in der Woche arbeiten dürfen – der Samstag gilt hierbei als regulärer Werktag.

In Ausnahmefällen lässt sich die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden erhöhen. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass die werktägliche Arbeitszeit im Sechsmonatsdurchschnitt 8 Stunden nicht überschreitet. Es muss daher vom Arbeitgeber ein entsprechender Freizeitausgleich gewährt werden.

Da die werktägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf, können Angestellte mit einer 5-Tage-Woche und einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden höchstens 2 Überstunden pro Tag leisten.

Arbeitnehmer mit einer geringeren Wochenarbeitszeit können entsprechend mehr Überstunden leisten. Zu beachten ist jedoch, dass die Arbeitszeit aller Beschäftigungsverhältnisse addiert wird. Die Höchstarbeitszeiten gelten also nicht pro Tätigkeit, sondern vielmehr pro Arbeitnehmer.

Müssen angeordnete Überstunden bezahlt werden?

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Vergütung von angeordneten Überstunden. Leistet ein Arbeitnehmer jedoch eigenmächtig und ohne das Wissen seines Arbeitgebers Überstunden, so entsteht hieraus kein Vergütungsanspruch.

Die Überstunden müssen vom Arbeitgeber angeordnet, oder von diesem zumindest gebilligt werden. Es empfiehlt sich daher, die Anordnung der Überstunden und deren Umfang genau zu dokumentieren.

Einschränkungen gelten jedoch dann, wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung die Leistung unbezahlter Überstunden vorsieht. Mit einer Vertragsklausel lassen sich Überstunden mit dem Gehalt abgelten.

Das bedeutet im Klartext, dass die Leistung von Überstunden vertraglich vereinbart wurde und diese bereits mit dem Gehalt vergütet sind. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Bezahlung der Überstunden.

Allerdings sind derartige Klauseln häufig unwirksam, da sie zu lasch formuliert sind. Die Abgeltung sämtlicher anfallender Überstunden ist unzulässig. Vielmehr muss eine konkrete Anzahl an unbezahlten Überstunden vereinbart werden. Formulierungen wie „Sämtliche Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ sind daher unwirksam.

Kein Anspruch auf Freizeitausgleich

Anders als häufig vermutet, haben Arbeitnehmer bei angeordneten Überstunden keinen Anspruch auf einen Freizeitausgleich. Die Abgeltung von Überstunden durch zusätzliche Freizeit oder auch ein Wahlrecht zwischen einem Freizeitausgleich und einer Auszahlung der Überstunden muss vertraglich vereinbart werden.

Fehlt eine solche Vereinbarung, haben Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch auf eine Auszahlung der Überstunden. Gleichermaßen haben jedoch auch Arbeitgeber nicht das Recht, Überstunden eigenmächtig mit Freizeit auszugleichen, sofern keine entsprechende vertragliche Vereinbarung besteht.

Eine Ausnahme ergibt sich nur dann, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden pro Werktag überschritten wurde. In diesem Fall handelt es sich um Mehrarbeit, welche von Rechtswegen her mit Freizeit ausgeglichen werden muss.

Allerdings zieht eine einmalige Überschreitung der Höchstarbeitszeit noch keine Pflicht zur Gewährung eines Freizeitausgleichs nach sich. Entscheidend ist, dass die Höchstarbeitszeiten im Sechsmonatsdurchschnitt eingehalten werden. Da der Gesetzgeber von einer 6-Tage-Woche ausgeht (48 Arbeitsstunden pro Woche), kann der Samstag zum Ausgleich von bis zu 8 zusätzlichen Arbeitsstunden pro Woche genutzt werden.

Kein grundlegender Anspruch auf Überstundenzuschläge

Auch bei angeordneten Überstunden haben Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf Überstundenzuschläge. Für die Arbeitszeit der Überstunden ist derselbe Stundenlohn anzulegen, wie für die reguläre Arbeitszeit des Beschäftigten.

Überstundenzuschläge können jedoch in Arbeits- und Tarifverträgen sowie Betriebsvereinbarungen individuell vereinbart werden.

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In diesen Fällen können angeordnete Überstunden verweigert werden

Gibt es keine Vereinbarung über die Leistung von Überstunden und liegt keine Notsituation vor, können Arbeitgeber ihre Angestellten lediglich darum bitten, zusätzliche Arbeitsstunden zu leisten. Es steht den Arbeitnehmern in diesem Fall frei, der Bitte ihres Arbeitgebers nachzukommen.

Erfolgt die Anordnung der Überstunden unrechtmäßig, können Arbeitnehmer die Überstunden verweigern.

Überstunden müssen angekündigt werden

Arbeitgeber sind dazu angehalten, Überstunden rechtzeitig anzukündigen. Das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) urteilte hierzu, dass Arbeitgeber etwaige Überstunden mindestens 4 Tage im Voraus anzukündigen haben. So soll dem Arbeitnehmer Zeit gegeben werden, sein Privatleben entsprechend der Überstunden planen zu können.

Dass dies in der Praxis häufig kaum umsetzbar ist, leuchtet Arbeitgebern und -nehmern gleichermaßen ein. Daher sind in Notsituationen durchaus kürzere Ankündigungsfristen zulässig.

Sind die Überstunden kurzfristig erforderlich und konnte der Arbeitgeber deren Notwendigkeit nicht im Voraus absehen, so können Überstunden auch kurzfristig angekündigt werden.

Ist dem Arbeitgeber jedoch bereits seit längerem bekannt, dass die Überstunden beispielsweise infolge der Urlaubsvertretung eines Kollegen erforderlich sein würden, hat er die Überstunden frühestmöglich, wenigstens jedoch 4 Tage im Voraus anzukündigen.