Im Rahmen einer Pfändung können Schuldner dazu verpflichtet werden, einen Teil Ihres Einkommens automatisch an ihre Gläubiger abzuführen. Die Strafprozessordnung legt jedoch neben einer Pfändungsfreigrenze auch einige Sonderregelungen fest. Ob Überstunden pfändbar sind, wie es sich mit einem Freizeitausgleich verhält und was Arbeitnehmer beachten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Grundsätzlich ist nur die Hälfte der Überstundenvergütung pfändbar. Als Grundvoraussetzung gilt, dass die Pfändungsfreigrenze erreicht wurde. Lediglich bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen kommen weitere Sonderregelungen zum Tragen.

Überstunden sind nur zur Hälfte pfändbar

Im Rahmen einer Pfändung steht dem Schuldner eine gewisse Pfändungsfreigrenze zu, sodass nur ein bestimmter Teil seines Einkommens gepfändet werden kann. Schließlich muss trotz einer Verschuldung zumindest das Existenzminimum des Schuldners gesichert sein.

Leistet nun ein Arbeitnehmer, der einer Pfändung unterliegt, Überstunden, so ist auch ein Teil der Überstundenvergütung pfändbar. Grundvoraussetzung für die Pfändung der Überstunden ist in jedem Fall, dass das Einkommen des Gläubigers inklusive der Überstundenvergütung den Pfändungsfreibetrag übersteigt.

Ist dies der Fall, ist die Hälfte der Überstunden pfändbar. Die andere Hälfte der Überstundenvergütung steht dem Schuldner zu und ist nicht pfändbar.

Keine Ausnahmen bei Privatinsolvenz

Auch wenn der Schuldner einen Insolvenzantrag gestellt hat und sich nun in der Privatinsolvenz befindet, gelten für ihn dieselben oben beschriebenen Regeln. Während einer Privatinsolvenz darf der Schuldner die Hälfte der Überstundenvergütung behalten.

Dem Schuldner soll mit dieser Regelung ein Anreiz geboten werden, sich zusätzlich zu seiner regulären Arbeitszeit seiner Arbeit zu widmen. Gleichzeitig sollen Arbeitgeber nicht darunter leiden, aufgrund der mangelnden Verdienstaussicht des Beschäftigten, diesen nicht zu Überstunden motivieren zu können.

Rechtsgrundlage der Zivilprozessordnung

Die Rechtsgrundlage für die Pfändbarkeit der durch den Schuldner geleisteten Überstunden bildet § 850a der Zivilprozessordnung. Hier werden die unpfändbaren Bezüge des Schuldners definiert.

Unpfändbar sind […] zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens.

§ 850a ZPO

Handelt es sich jedoch um die Vollstreckung eines Unterhaltsanspruchs, kommt § 850d zum Tragen, sodass mehr als die Hälfte der Überstunden gepfändet werden kann.

Sonderregelung bei Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Wird gegen den Schuldner ein Unterhaltsanspruch vollstreckt, so ergibt sich eine weitere Sonderregelung, nach welcher nicht nur 50 % der Überstunden gepfändet werden können, sondern ganze ¾.

So heißt es in § 850d ZPO:

[…] von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben.

§ 850d ZPO

Da dem Schuldner laut § 850a die Hälfte der Überstundenvergütung zusteht und sich dieser Anteil noch einmal halbiert, ergibt sich daraus ein unpfändbarer Anteil von einem Viertel.

Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto ist nicht pfändbar

Hat der Schuldner hingegen Überstunden geleistet und wurden diese bislang nicht ausgezahlt, kann auch keine Pfändung erfolgen. Ein Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto ist nicht pfändbar.

Überstunden sind nur dann (zur Hälfte) pfändbar, wenn die Überstunden auch tatsächlich ausbezahlt werden.

Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer also darauf, dass die Überstunden nicht ausbezahlt, sondern stattdessen durch Freizeit ausgeglichen werden, so sind die Überstunden bei der Pfändung nicht zu berücksichtigen.

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