Hat der Arbeitgeber ein Insolvenzverfahren eröffnet, stellt sich für Arbeitnehmer häufig die Frage, wie mit Überstunden verfahren wird. Besteht weiterhin ein Anspruch auf Auszahlung der bereits geleisteten Überstunden und ist die Anordnung weiterer Überstunden zulässig? Alles, was Sie als Arbeitnehmer über Überstunden im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Ob ein Anspruch auf Vergütung für bereits geleistete Überstunden besteht, hängt in erster Linie davon ab, wann die Überstunden erbracht wurden. Die Anordnung weiterer Überstunden im laufenden Insolvenzverfahren ist prinzipiell möglich.

Auszahlung von Überstunden während eines Insolvenzverfahrens

Leisten Arbeitnehmer Überstunden, haben sie grundsätzlich einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Je nach Arbeits- oder Tarifvertrag ist zudem auch ein Ausgleich der Überstunden durch zusätzliche Freizeit möglich.

Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers haben Arbeitnehmer jedoch meist schlechte Karten. Zumindest dann, wenn die Überstunden bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet wurden.

Bei Überstunden, welche vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden, handelt es sich um sogenannte Insolvenzforderungen. Den Anspruch auf Auszahlung der geleisteten Überstunden können Arbeitnehmer lediglich zur Insolvenztabelle anmelden.

Eine Anmeldung zur Insolvenztabelle bedeutet vereinfacht gesagt, dass die Höhe der Ansprüche dem Insolvenzverwalter gemeldet wird und dieser die Forderung der Insolvenztabelle hinzufügt. Sofern nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens Geld übrig bleibt, verteilt der Insolvenzverwalter die Gelder unter all denjenigen, welche Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben.

In der Regel bleibt am Ende eines Insolvenzverfahrens jedoch nur sehr wenig Geld übrig, sodass die Auszahlung von bereits geleisteten Überstunden nur selten erfolgreich ist. Die Verteilung der Gelder nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens erfolgt zudem nach einer Quote. Je weniger Vermögen übrig ist, desto geringer fällt die Zahlung an den Arbeitnehmer aus.

Zeitpunkt der Leistung der Überstunden ist entscheidend

Die Erfolgsaussichten auf eine Auszahlung von Überstunden im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sind jedoch maßgeblich davon abhängig, wann die Überstunden geleistet wurden.

Wurden die Überstunden innerhalb der letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht, besteht ein Anspruch auf Insolvenzgeld. Das bedeutet in der Praxis, dass die Gehaltszahlungen durch die Agentur für Arbeit erfolgen.

Auch Überstundenvergütungen werden vom Insolvenzgeld abgedeckt, sofern sie im genannten Zeitraum von 3 Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden. Arbeitnehmer sollten ihren Anspruch möglichst frühzeitig bei der Agentur für Arbeit anmelden, um eine Fristversäumung zu vermeiden.

Auszahlung von Überstunden im Rahmen des Insolvenzgeldes

Grundsätzlich setzt der Antrag auf Insolvenzgeld ein sogenanntes Insolvenzereignis voraus. Dabei kann es sich um einen Beschluss des Amtsgerichts handeln – beispielsweise den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzverfahrens.

Entsprechend erfolgt die Bewilligung des Antrags frühestens mit dem Eintritt des Insolvenzereignisses. Dennoch empfiehlt es sich für Arbeitnehmer, den Antrag frühestmöglich einzureichen, um ein Versäumnis der zweimonatigen Frist zu vermeiden.

Im Antrag auf Insolvenzgeld der Agentur für Arbeit ist die ausstehende Überstundenvergütung der letzten 3 Monate unter „Offene Entgeltansprüche“ anzugeben.

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Überstundenabbau während eines Insolvenzverfahrens

Erhalten Arbeitnehmer für geleistete Überstunden keine Vergütung, sondern stattdessen einen Freizeitausgleich, gelten grundsätzlich dieselben Regeln, wie im Falle einer Auszahlung der Überstunden.

Jedoch können Ansprüche aus einem Überstunden- oder Arbeitszeitkonto durchaus auch noch während eines Insolvenzverfahrens abgebaut werden, sofern der Überstundenabbau durch einen Freizeitausgleich den Erhalt des Betriebes nicht gefährdet.

Dies umfasst prinzipiell auch solche Überstunden, welche bereits 3 oder mehr Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden. Entscheidend ist jedoch, dass der Abbau der Überstunden mit dem Arbeitgeber und dem Insolvenzverwalter abgestimmt wird.

Das eigenmächtige Abfeiern von Überstunden ist unzulässig. Auch bei Gleitzeitvereinbarungen sollten zunächst Arbeitgeber und Insolvenzverwalter konsultiert werden, um das weitere Vorgehen in puncto eigenverantwortliche Arbeitszeiten zu besprechen.

Dürfen trotz Insolvenzverfahren weitere Überstunden angeordnet werden?

Die Insolvenz des Arbeitgebers hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Fortgeltung des Arbeitsrechts und demnach auch keinen Einfluss auf die Gültigkeit von Dienstverträgen.

Arbeits- und Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und sonstige arbeitsvertragliche Regelungen und Gesetze behalten auch im Insolvenzverfahren uneingeschränkte Gültigkeit.

Enthält der Arbeits- oder Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung eine Regelung, welche den Arbeitgeber zur Anordnung von Überstunden ermächtigt, so besteht diese Regelung auch im Falle eines Insolvenzverfahrens weiter. Grundsätzlich ist daher auch bei einer Insolvenz des Arbeitgebers weiterhin die Anordnung von Überstunden zulässig.

Grundvoraussetzung hierfür ist jedoch, dass eine Pflicht zur Leistung von Überstunden besteht. Liegt keine derartige Vereinbarung vor, dürfen Arbeitgeber grundsätzlich keine Überstunden anordnen. Und dies unabhängig davon, ob ein Insolvenzverfahren anhängig ist.

Leistet ein Arbeitnehmer während des Insolvenzgeldzeitraums auf Weisung seines Arbeitgebers Überstunden, so werden diese über das Insolvenzgeld vergütet. Arbeitnehmer sollten sich jedoch vor der Leistung von Überstunden mit dem Insolvenzverwalter abstimmen.