In vielen Branchen und Berufen gehören Sie zum Alltag: Überstunden. Während manche Arbeitnehmer gerne ein paar zusätzliche Stunden leisten, um ihr Gehalt aufzubessern, sind sie für andere Beschäftigte einfach nur lästig. Zudem stehen viele Arbeitnehmer beim Thema Überstunden vor einem großen Fragezeichen: Wie werden Überstunden versteuert? In diesem Beitrag erfahren Sie alles, was Sie als Arbeitnehmer wissen müssen.

Das Wichtigste in Kürze

Eine Überstundenvergütung gilt als laufendes Arbeitsentgelt und ist dementsprechend zu versteuern. Auch Überstundenzuschläge sind nicht steuerfrei. Ausnahmen können sich jedoch dann ergeben, wenn die Überstunden am Wochenende, an Feiertagen oder während der Nachtarbeit erfolgen.

Sind Überstunden eigentlich steuerfrei?

Leistet ein Arbeitnehmer Überstunden und lässt sich diese vom Arbeitgeber auszahlen, so ist das Zusatzeinkommen regulär zu versteuern. Es existiert kein gesonderter Steuerfreibetrag für Überstunden.

Der für die Überstunden ausbezahlte Betrag wird zum regulären Lohn oder Gehalt hinzugerechnet und entsprechend versteuert.

Für gewöhnlich werden Überstunden mit demselben Stundenlohn vergütet, der auch in der regulären Arbeitszeit anfällt. In manchen Fällen gewähren Arbeitgeber jedoch einen zusätzlichen Überstundenzuschlag, welcher meist im Arbeits- und Tarifvertrag vereinbart wird.

Doch auch dieser Zuschlag ist nicht steuerfrei und muss wie der restliche Lohn beziehungsweise das restliche Gehalt versteuert werden.

Es ist im Übrigen unerheblich, wie viele Überstunden der Arbeitnehmer geleistet hat. Jede zusätzlich bezahlte Überstunde ist in vollem Umfang zu versteuern.

Ausnahmen bei Überstunden an Wochenenden, Feiertagen und bei Nachtarbeit

Ausnahmen können sich jedoch dann ergeben, wenn die Überstunden am Wochenende, an einem Feiertag oder in der Nachtarbeit erbracht werden 1.

Werden dem Beschäftigten im Arbeits- oder Tarifvertrag Sonderzuschläge für die genannten Zeiten zugesprochen, sind Überstunden, welche innerhalb dieser Zeiten geleistet werden, zum Teil steuerfrei.

Zu beachten ist jedoch, dass die Sonderzuschläge klar aus dem Tarif- oder Arbeitsvertrag des Beschäftigten hervorgehen müssen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ergeben sich die folgenden Steuerfreibeträge für Sonderzuschläge:

ZuschlagSteuerfreibetrag
Nachtarbeit (20 Uhr bis 6 Uhr)25%
Nachtarbeit (0 Uhr bis 4 Uhr, wenn Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen)40%
Sonntagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr50%
Feiertagsarbeit (gesetzliche Feiertage) von 0 Uhr bis 24 Uhr125%
24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150%
31. Dezember ab 14 Uhr 125%

Leistet also ein Arbeitnehmer, der einen arbeits- oder tarifvertraglichen Anspruch auf Sonderzuschläge hat, Überstunden am Wochenende, an einem Feiertag oder in der Nachtarbeit, ist ein Teil der Überstunden steuerfrei.

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Wie werden Überstunden versteuert?

Überstunden sind, außer in den genannten Ausnahmen, in voller Höhe steuerpflichtig. Das bedeutet, dass der durch Überstunden erwirtschaftete Zusatzverdienst mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz des Beschäftigten belastet wird.

Zusätzlich sind auch die Sozialabgaben fällig – ganz so, wie es beim regulären Bruttolohn auch der Fall ist.

Je nach Anzahl der Überstunden ist es durchaus möglich, dass ein Beschäftigter, der regelmäßig viele Überstunden leistet und sich diese auszahlen lässt, in einen höheren Einkommensteuertarif rutscht.

Die tarifliche Einkommenssteuer bemisst sich nach dem Jahresverdienst des Arbeitnehmers und liegt zwischen 14 % und 42 %. Je mehr ein Beschäftigter verdient, desto höher wird der zu zahlende Steuersatz. Der Zusatzverdienst für ausbezahlte Überstunden erhöht entsprechend das Jahreseinkommen des Arbeitnehmers 2.

Dies kann zur Folge haben, dass für die geleisteten Überstunden weniger Netto vom Brutto übrig bleibt, als es der Arbeitnehmer bisher gewohnt war. Dass der Beschäftigte draufzahlt und somit ein Verlustgeschäft mit den Überstunden macht, ist jedoch ausgeschlossen.

Es ist lediglich möglich, dass durch den erhöhten Steuersatz weniger vom Stundenlohn der Überstunden übrig bleibt, als es ohne Überstunden der Fall war.

Freizeitausgleich als Alternative

Nicht nur wegen der zu zahlenden Steuern ist es nicht immer im Interesse des Arbeitnehmers, sich die angesammelten Überstunden auszahlen zu lassen.

Einige Arbeits- und Tarifverträge sehen deshalb einen Freizeitausgleich für geleistete Überstunden vor. Dieser ist im Übrigen zwingend erforderlich, wenn die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten überschritten wurden und es sich damit um sogenannte Mehrarbeit handelt 3.

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Bis Ende 2024: Inflationsausgleichsprämie nutzen

Noch bis Ende des Jahres 2024 haben Unternehmen die Möglichkeit, ihren Beschäftigten eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro auszuzahlen. Laut des Bundesfinanzministeriums kann die Prämie auch genutzt werden, um geleistete Überstunden steuerfrei an die Beschäftigten auszuzahlen.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass kein arbeits- oder tarifvertraglicher Anspruch auf Auszahlung der Überstunden besteht.

Das bedeutet im Klartext: Gibt es im Unternehmen eine vertragliche Regelung, die besagt, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die Vergütung von Überstunden besteht, kann die Inflationsausgleichsprämie nicht zur steuerfreien Auszahlung von Überstunden genutzt werden. Dies ist nur dann möglich, wenn die Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch auf einen Freizeitausgleich haben.

Gibt es keinen Arbeits- oder Tarifvertrag, welcher dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auszahlung der Überstunden zugesteht, kann die Inflationsausgleichsprämie genutzt werden, um Überstunden steuerfrei auszuzahlen.

Die Prämie beträgt dabei insgesamt maximal 3.000 Euro, kann jedoch beliebig auf kleinere Einzelzahlungen aufgeteilt werden, solange diese in Summe 3.000 Euro nicht übersteigen. Die Prämie ist dabei vollständig steuerfrei und das sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer.

Quellenverzeichnis

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Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten rechtlichen Fragen oder Anliegen empfehlen wir, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.