Der Gesetzgeber sieht eine Vielzahl von Sonderregelungen für den Schutz werdender Mütter vor. So ist auch festgelegt, dass schwangere Frauen grundsätzlich keine Überstunden im klassischen Sinne leisten dürfen. In diesem Beitrag erfahren Sie, in welchen Fällen Überstunden in der Schwangerschaft dennoch zulässig sind und was es dabei zu beachten gilt.

Das Wichtigste zu Überstunden während der Schwangerschaft

Überstunden sind während der Schwangerschaft grundsätzlich nicht erlaubt – auch dann nicht, wenn sie freiwillig erfolgen. Jedoch können auch werdende Mütter an einzelnen Tagen Überstunden leisten, wenn ihnen dafür im selben Monat ein entsprechender Freizeitausgleich gewährt wird und sie die Höchstarbeitszeiten pro Tag und Woche nicht überschreiten.

Mutterschutzgesetz verbietet Überstunden

Das Mutterschutzgesetz legt in § 4 Abs. 1 fest, dass Überstunden während der Schwangerschaft grundsätzlich untersagt sind. So dürfen schwangere Frauen im Monatsdurchschnitt nicht mehr Wochenstunden arbeiten, als vertraglich vereinbart wurden.

Darüber hinaus ist es während der Schwangerschaft nicht zulässig, für mehr als 8,5 Stunden pro Tag oder 90 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt zu werden. Ist die werdende Mutter minderjährig, darf die Arbeitszeit 8 Stunden pro Tag oder 80 Stunden in der Doppelwoche nicht überschreiten.

Es ist dennoch möglich, die Arbeitszeit an einzelnen Tagen auf bis zu 8,5 Stunden zu erhöhen, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Monatsdurchschnitt die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit nicht überschreitet.

Das bedeutet, dass noch im selben Monat ein Freizeitausgleich geschaffen werden muss, damit die durchschnittliche Wochenarbeitszeit nicht überschritten wird. Es handelt sich in diesem Fall nicht um Überstunden im klassischen Sinne.

Auch freiwillige Überstunden sind untersagt

Da es während der Schwangerschaft gesetzlich verboten ist, Überstunden zu leisten, sind auch freiwillige Überstunden nicht zulässig. Der Arbeitgeber darf die werdende Mutter weder zu Überstunden verpflichten, noch freiwillig geleistete Überstunden erlauben beziehungsweise annehmen.

Regel gilt auch für Teilzeitkräfte

Auch für schwangere Teilzeitkräfte gilt, dass prinzipiell keine Überstunden geleistet werden dürfen. So heißt es in § 4 Abs. 1 des MuSchG:

Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt.

§ 1 Abs. 4 MuSchG

Allerdings dürfte eine schwangere Teilzeitkraft, deren reguläre Arbeitszeit bei vier Stunden pro Tag liegt, an einzelnen Tage bis zu 8,5 Stunden arbeiten, jedoch die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Monatsdurchschnitt nicht überschreiten.

Bei einzelnen längeren Arbeitstagen muss der Arbeitgeber demnach einen entsprechenden Freizeitausgleich schaffen. Eine Auszahlung von Überstunden ist während der Schwangerschaft nicht möglich – sie müssen noch im selben Monat durch einen Freizeitausgleich abgegolten werden.

Freistellung für Arzttermine im Rahmen der Schwangerschaft

Ein wichtiger Aspekt in Bezug auf mögliche Überstunden ergibt sich aus Arztterminen, die im Rahmen der Schwangerschaft während der Arbeitszeit stattfinden. Nimmt eine schwangere Arbeitnehmerin während der Arbeitszeit einen Arzttermin wahr, der im Rahmen der Schwangerschaft erforderlich ist, so ist die Arbeitnehmerin für die Dauer des Termins und etwaige Wegzeiten freizustellen.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Termin nicht in der Freizeit der Arbeitnehmerin hätte wahrgenommen werden können.

Ferner ist die werdende Mutter nicht dazu verpflichtet, die verlorene Arbeitszeit nachzuholen. Die Zeit der Freistellung wird so gewertet, als hätte die Arbeitnehmerin in dieser Zeit regulär gearbeitet. Dies bedeutet, dass es sich bei einer Nacharbeitung der verlorenen Arbeitszeit um Überstunden handeln würde. Demnach ist nicht erlaubt, die durch eine Freistellung zur Wahrnehmung eines Arzttermins verlorene Arbeitszeit nachzuholen.

Es ist jedoch zu beachten, dass sich diese Regelung nur auf Arzttermine bezieht, die im Rahmen der Schwangerschaft erforderlich sind. Darüber hinaus muss die Arbeitnehmerin zunächst versuchen, den Termin in ihrer Freizeit wahrzunehmen. Nur wenn dies nicht möglich ist, kann der Termin auch in die Arbeitszeit gelegt werden.

Dem Arbeitgeber muss die Schwangerschaft bekannt sein

Damit eine schwangere Arbeitnehmerin von ihren Sonderrechten im Rahmen der Schwangerschaft Gebrauch machen kann, muss der Arbeitnehmer natürlich zunächst über die Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt werden.

Das Mutterschutzgesetz macht jedoch keine genauen Angaben, zu welchem Zeitpunkt die Mittelung an den Arbeitgeber erfolgen muss. In § 15 Abs. 1 des MuSchG heißt es lediglich, dass eine schwangere Frau ihren Arbeitgeber informieren solle, sobald sie von ihrer Schwangerschaft wüsste.