Wer regelmäßig Überstunden leistet, wird früher oder später mit dem Thema Steuern konfrontiert. Dass Überstunden versteuert werden müssen, ist den meisten Arbeitnehmern bekannt. Doch müssen Überstunden auch in der Steuererklärung angegeben werden? Welche Daten dem Finanzamt bereits vorliegen und was Sie als Arbeitnehmer beachten werden sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Die Überstundenvergütung wird zum regulären Arbeitsentgelt hinzugerechnet und muss entsprechend versteuert werden. Die separate Angabe in der Steuererklärung ist im Regelfall jedoch nicht erforderlich, da dem Finanzamt die relevanten Daten bereits vorliegen.

Überstunden sind nicht steuerfrei

Grundsätzlich ist zu beachten, dass weder die Überstundenvergütung an sich noch etwaige Überstundenzuschläge steuerfrei sind. Erhält ein Arbeitnehmer für geleistete Überstunden eine zusätzliche Vergütung, so ist diese in vollem Umfang zu versteuern.

Viele Arbeits- und Tarifverträge sehen neben einer Überstundenvergütung noch einen gesonderten Zuschlag vor. Auch Überstundenzuschläge sind nicht steuerfrei und müssen daher sowohl steuer- als auch sozialrechtlich berücksichtigt werden.

Steuerfrei sind hingegen Sonntags- und Feiertagszuschläge, sofern der Zuschlag einen bestimmten Anteil des Grundlohns nicht übersteigt. So darf ein etwaiger Feiertagszuschlag 125 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen, während es bei einem Sonntagszuschlag lediglich 50 Prozent des Grundlohns sind.

Sollten einem Arbeitnehmer für geleistete Überstunden also Sonntags- oder Feiertagszuschläge zustehen, so sind diese steuerfrei, sofern die oben genannten Grenzwerte nicht überschritten werden. Einen gesetzlichen Anspruch auf Feiertags-, Sonntags- oder Überstundenzuschläge gibt es jedoch nicht.

Allerdings haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Bezahlung von Überstunden. Für jede geleistete Überstunde ist der Beschäftigte zusätzlich zu seinem regulären Gehalt zu entlohnen. Ausnahmen können sich jedoch dann ergeben, wenn vertraglich eine Vereinbarung zur Leistung unbezahlter Überstunden geschlossen wurde.

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Überstunden zählen zum regulären Arbeitslohn

Überstunden und etwaige Überstundenzuschläge zählen zum regulären Arbeitslohn des Beschäftigten und sind entsprechend steuerpflichtig. Hierbei beschränkt sich die Steuerpflicht nicht nur auf die Einkommenssteuer, sondern auch auf die Sozialabgaben.

In puncto Sozialversicherung wird die Überstundenvergütung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt berücksichtigt. Vereinfacht gesagt, wird die Vergütung für erbrachte Überstunden zum Bruttolohn des Arbeitnehmers hinzugerechnet und der Gesamtlohn entsprechend besteuert.

Überstunden müssen nicht gesondert in der Steuererklärung angegeben werden

Obwohl Überstunden in vollem Umfang steuerpflichtig sind, müssen Sie geleistete Überstunden als Arbeitnehmer in der Steuererklärung nicht gesondert angeben. Sofern die Überstunden regulär im Rahmen einer Gehaltszahlung vergütet wurden, liegen dem Finanzamt diese Informationen bereits vor.

Bei der jährlichen Steuererklärung müssen Arbeitnehmer daher nicht separat angeben, wie viele Überstunden sie geleistet haben. Diese Informationen sind dem Finanzamt bereits im Rahmen der Lohnsteuerbescheinigung zugänglich.

Sollten Überstunden nicht ausbezahlt, sondern mit Freizeit ausgeglichen worden sein, sind diese weder in der Lohnsteuerbescheinigung zu finden, noch müssen sie in der Steuererklärung angegeben werden.

Des Weiteren ist zu beachten, dass vergütete Überstunden nur dann versteuert werden müssen, wenn sie auch tatsächlich ausgezahlt wurden. Wurden die Überstunden stattdessen auf einem Arbeitszeitkonto gesammelt, bislang jedoch noch nicht ausgezahlt, werden entsprechend weder Steuern noch Sozialabgaben fällig.

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Steuerfreie Überstundenvergütung nur auf Umwegen

Noch bis Ende des Jahres 2024 haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Angestellten eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro zu zahlen – und das vollkommen steuerfrei.

Man könnte auf die Idee kommen, die Inflationsausgleichsprämie zur Auszahlung von angesammelten Überstunden zu nutzen. Schließlich würden sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer so Steuern sparen.

Auch wenn dieses Vorgehen grundsätzlich möglich ist, gibt es einen entscheidenden Haken: Laut Bundesfinanzministerium kann die Inflationsausgleichsprämie nur dann zur Auszahlung von Überstunden genutzt werden, wenn seitens des Arbeitnehmers kein vertraglicher Anspruch auf die Auszahlung geleisteter Überstunden besteht.

Das bedeutet im Klartext, dass die Inflationsausgleichsprämie nur dann zur steuerfreien Auszahlung von Überstunden genutzt werden kann, wenn der Arbeitnehmer zwar einen vertraglichen Anspruch auf einen Freizeitausgleich, nicht jedoch auf die Auszahlung von Überstunden hat.

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Arbeitnehmer haben Anspruch auf Überstundenvergütung

Leisten Arbeitnehmer Überstunden, haben Sie Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung. Dies gilt auch dann, wenn keine vertragliche Vereinbarung über die Leistung und Vergütung von Überstunden vorliegt.

Ausnahmen ergeben sich nur dann, wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag die Leistung unbezahlter Überstunden vorsieht.

So ist es rechtlich möglich, die Abgeltung von Überstunden mit dem Gehalt zu vereinbaren. In diesem Fall wird eine bestimmte Anzahl an Überstunden festgelegt, welche der Arbeitnehmer auf Anordnung zu erbringen hat, ohne dass hieraus ein Vergütungsanspruch entsteht.

Entscheidend ist jedoch, dass eine konkrete Anzahl an zu leistenden unbezahlten Überstunden festgelegt wird. Die pauschale Abgeltung sämtlicher Überstunden mit dem Gehalt ist unzulässig.

Ein Freizeitausgleich zur Abgeltung von Überstunden ist nur dann zulässig, wenn es eine entsprechende vertragliche Vereinbarung gibt. Fehlt eine solche Vereinbarung, können Arbeitgeber keinen Freizeitausgleich anordnen, sondern müssen eine zusätzliche Vergütung für geleistete Überstunden zahlen. Gleichzeitig können aber auch Arbeitnehmer keinen Freizeitausgleich einfordern.