Morgens in der Bäckerei aushelfen und abends im Restaurant kellnern? Das ist im Rahmen von Minijobs durchaus steuer- und abgabenfrei möglich. Doch es gibt hierbei einiges zu beachten. Neben den zwingend einzuhaltenden Verdienstgrenzen gelten besondere Einschränkungen, wenn der Minijobber zusätzlich einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht. Wie viele Minijobs erlaubt sind und was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Eine grundsätzliche Höchstgrenze an Minijobs gibt es derzeit nicht. Wird eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausgeübt, ist jedoch nur ein Minijob steuer- und abgabenfrei.

Wie viele Minijobs darf man gleichzeitig haben?

Es ist prinzipiell durchaus zulässig, mehrere Minijobs gleichzeitig auszuüben. Wie viele Minijobs erlaubt sind, hängt jedoch maßgeblich von Ihrer beruflichen Situation ab.

Handelt es sich bei den Minijobs um Ihre einzige berufliche Tätigkeit, so ist die Anzahl der ausgeübten Minijobs nicht begrenzt. Sie dürfen prinzipiell so viele Minijobs aufnehmen, wie Sie möchten.

Es muss jedoch beachtet werden, dass die Minijob-Verdienstgrenze nicht individuell für jeden einzelnen Minijob gilt. Stattdessen wird der Verdienst aller geringfügigen Beschäftigungen zusammengerechnet.

Die Verdienstgrenze von derzeit 538 Euro pro Monat (Stand 2024) darf nicht überschritten werden. Andernfalls entfällt der Sonderstatus der geringfügigen Beschäftigung.

Liegen die Einkünfte aus all Ihren Minijobs jedoch unter der Verdienstgrenze, so spricht nicht dagegen, mehrere Minijobs gleichzeitig auszuüben.

Ausnahmen ergeben sich jedoch dann, wenn Sie bereits einer Hauptbeschäftigung nachgehen. In diesem Fall ist die Anzahl der zulässigen Minijobs limitiert.

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Mehrere Minijobs als Student

Als Student mehrere Minijobs auszuüben, ist grundsätzlich problemlos möglich. Auch hier gilt jedoch, dass die Verdienstgrenze in Summe aller Einkünfte aus Minijobs nicht überschritten werden darf.

Zudem muss beachtet werden, dass im Falle des Bezugs von BAföG gewisse Freibeträge berücksichtigt werden müssen. Werden diese überschritten, droht eine Anrechnung auf die BAföG-Bezüge.

Darüber hinaus gilt auch hier, dass die Ausübung mehrerer Minijobs nur dann zulässig ist, wenn Sie keiner sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgehen.

Dabei ist es unerheblich, wie viel Geld Sie mit der Hauptbeschäftigung verdienen oder wie viele Arbeitsstunden Sie pro Woche oder Monat leisten. Entscheidend ist lediglich, dass es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt.

Üben Sie hingegen keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung aus, ist die Anzahl der ausgeübten Minijobs nicht limitiert. Die Verdienstgrenze ist dennoch einzuhalten.

Mehrere Minijobs als Rentner

Rentner, die eine Altersrente beziehen, dürfen ihre Rente grundsätzlich in beliebiger Höhe aufstocken. So sind auch mehrere Minijobs problemlos möglich.

Beachtet werden müssen jedoch auch hier die Verdienstgrenzen. Werden diese überschritten, handelt es sich nicht länger um geringfügige Beschäftigungen.

Liegt der Gesamtverdienst aller Minijobs jedoch unterhalb der Verdienstgrenze, sind mehrere steuerfreie Minijobs problemlos möglich.

Auch bei den sonstigen Rentenarten gelten dieselben Regelungen. Mehrere Minijobs sind erlaubt, solange die Verdienstgrenze eingehalten wird. Jedoch gelten hier unter Umständen Hinzuverdienstgrenzen, die zusätzlich beachtet werden müssen.

So beispielsweise im Falle einer Erwerbsminderungsrente.

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Nur ein Minijob bei Hauptbeschäftigung erlaubt

Zwei Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung sind hingegen nicht zulässig. Wird einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgegangen, so ist grundsätzlich nur ein einzelner Minijob erlaubt.

Dabei ist es unerheblich, ob die Verdienstgrenze eingehalten oder überschritten wird.

Sobald ein zweiter Minijob aufgenommen wird, handelt es sich hierbei nicht um eine geringfügige Beschäftigung. Das Arbeitsverhältnis wird daher steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Die Versteuerung des zusätzlichen Minijobs erfolgt in der Steuerklasse VI, in welcher keine Freibeträge gelten. Die Versteuerung erfolgt daher bereits ab dem ersten Euro, welcher in diesem Beschäftigungsverhältnis verdient wird.

Diese Regelung greift selbst dann, wenn die Einkünfte beider Minijobs in Summe unterhalb der Verdienstgrenze liegen. Nur der erste ausgeübte Minijob ist steuer- und abgabenfrei.

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Verdienstgrenzen sind zwingend einzuhalten

Auch wenn es unter gewissen Umständen zulässig ist, mehrere Minijobs gleichzeitig auszuüben, so muss die Verdienstgrenze in jedem Fall eingehalten werden. Andernfalls drohen schwere Konsequenzen.

Wird die Verdienstgrenze in einem Minijob oder durch die Kombination mehrerer Minijobs überschritten, so werden alle Beschäftigungsverhältnisse steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Verdiene Sie beispielsweise in einem Minijob 400 Euro im Monat und in einem zweiten Minijob weitere 300 Euro im Monat, so ist die Verdienstgrenze überschritten und für beide Beschäftigungsverhältnisse müssen Steuern und Sozialabgaben entrichtet werden.

Fazit: So viele Minijobs sind erlaubt

Sind Sie hauptberuflich sozialversicherungspflichtig, so können Sie nur einen steuer- und abgabenfreien Minijob ausüben. Jedes weitere Beschäftigungsverhältnis wird unabhängig vom Verdienst in der Steuerklasse VI versteuert.

Wird hingegen keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt, so ist die Anzahl möglicher Minijobs nicht limitiert.

Beachtet werden muss jedoch auch in diesem Fall die Minijob-Verdienstgrenze, welche für die Summe aller Einkünfte aus Minijobs gilt.