Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf eine Vergütung oder einen Freizeitausgleich für jede geleistete Überstunde. In einigen Unternehmen werden Überstunden jedoch mitunter willkürlich gestrichen, oder am Ende eines Monats gekappt. Dabei ist eine Streichung von Überstunden rechtlich kaum haltbar. Welche Rechte Sie als Arbeitnehmer haben, wann Überstunden gestrichen werden dürfen und ob Überstunden verfallen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Überstunden können nicht ohne Weiteres gestrichen werden. Leisten Arbeitnehmer Überstunden, haben sie einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Arbeitgeber dürfen Überstunden nicht streichen

Leistet ein Arbeitnehmer Überstunden, hat er Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung. Je nach Regelung in Arbeits- und Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ist auch ein Ausgleich der Überstunden durch zusätzliche Freizeit möglich.

Für gewöhnlich werden Überstunden dem Arbeitszeitkonto der Arbeitnehmers gutgeschrieben oder anderweitig erfasst. Arbeitgebern ist es nicht erlaubt, rechtmäßig gesammelte Überstunden nachträglich zu streichen. Eine Streichung ist nur dann erlaubt, wenn die Überstunden falsch erfasst wurden.

Die im Arbeitszeitkonto erfasste Arbeitszeit gilt als geleistet und kann daher nicht nachträglich gestrichen werden. Je nach Vereinbarung können Arbeitnehmer jedoch zur Leistung unbezahlter Überstunden verpflichtet werden. In diesem Fall kann eine bestimmte Anzahl an Überstunden automatisch als abgegolten gelten.

Streichung unbezahlter Überstunden möglich

Ist ein Arbeitnehmer aufgrund einer Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag zur Leistung unbezahlter Überstunden verpflichtet, so hat er bei Leistung dieser Überstunden keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung oder einen anderweitigen Ausgleich.

In diesem Kontext ist möglich, dass am Ende eines Monats eine bestimmte Anzahl an Überstunden aus dem Arbeitszeitkonto des Beschäftigten gelöscht wird.

Sieht der Arbeitsvertrag beispielsweise vor, dass der Arbeitnehmer monatlich bis zu 10 unbezahlte Überstunden zu leisten hat und erbringt dieser Arbeitnehmer innerhalb eines Monats bis zu 10 zusätzliche Arbeitsstunden, gelten diese als mit dem Gehalt abgegolten und werden entsprechend nicht vergütet. Eine Löschung dieser Überstunden aus dem Arbeitszeitkonto ist daher am Ende des Monats zulässig.

Leistet der Arbeitnehmer hingegen innerhalb eines Monats 15 Überstunden, so gelten weiterhin lediglich 10 dieser Überstunden als abgegolten. Die zusätzlichen 5 Überstunden sind entsprechend zu vergüten oder dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.

Überstunden dürfen nicht mit Krankheitstagen verrechnet werden

In einigen Unternehmen werden Krankheitstage mit den angesammelten Überstunden des Arbeitnehmers verrechnet. Ein solches Vorgehen ist in jedem Fall unzulässig.

Krankheitstage dürfen nicht mit Überstunden verrechnet werden.

Eine Ausnahme ergibt sich jedoch dann, wenn ein Arbeitnehmer während des Überstundenabbaus erkrankt. Der Freizeitausgleich infolge eines Überstundenabbaus gilt nicht als Erholungsurlaub. Beschäftigte haben daher im Krankheitsfall keinen Anspruch auf eine Gutschrift der verlorenen Freizeit.

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Freizeitausgleich zu einem festen Termin, verfallen die angesammelten Überstunden im Krankheitsfall der Beschäftigten.

Denkbar wäre beispielsweise auch, dass etwaige Überstunden grundsätzlich und automatisch am ersten Freitag des Monats abgebaut werden. Erkrankt der Arbeitnehmer nun an diesem Tag, gelten die Überstunden als abgegolten und können entsprechend aus dem Arbeitszeitkonto gestrichen werden.

Achtung: Überstunden können verfallen

Arbeitnehmer sollten darüber hinaus beachten, dass Überstunden verfallen können. Arbeitgebern ist es in diesem Fall erlaubt, bereits angesammelte Überstunden zu streichen und aus dem Arbeitszeitkonto zu löschen.

Grundsätzlich greift bei Überstunden die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in welchem die Überstunden erbracht wurden.

Arbeits- und Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen können diese Frist jedoch deutlich reduzieren und ein solches Vorgehen ist keine Seltenheit. Es ist daher ratsam, die entsprechenden Verträge auf eine solche Klausel hin zu untersuchen.

Arbeitgeber dürfen die Frist jedoch nur bis zu einem gewissen Grad verkürzen. Sie muss in jedem Fall wenigstens 3 Monate betragen. Beginnend am Ende des Monats, in welchem die Überstunden erbracht wurden.

Arbeitgeber dürfen Überstundenabbau anordnen

Ein Freizeitausgleich zum Abbauen von Überstunden ist keine Seltenheit. Jedoch müssen sich Arbeitgeber dieses Recht im Rahmen einer entsprechenden Vereinbarung einräumen lassen.

Liegt keine derartige Vereinbarung vor, kann weder der Arbeitgeber einen Freizeitausgleich anordnen, noch kann der Arbeitnehmer einen solchen einfordern.

Besteht jedoch eine Vereinbarung über die Möglichkeit eines Freizeitausgleichs, kann sich der Arbeitgeber in dieser auch das Recht einräumen, den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs frei zu bestimmen. In diesem Fall können Arbeitgeber eigenständig und ohne weitere Rücksprache festlegen, wann der Beschäftigte seine angesammelten Überstunden abzubauen hat. Es muss jedoch in jedem Fall rechtzeitig eine Meldung an den Arbeitnehmer erfolgen.

Die Anordnung des Überstundenabbaus kann selbstverständlich nicht nachträglich erfolgen. Erkrankt ein Arbeitnehmer, kann der Arbeitgeber nicht nachträglich verlangen, dass dieser während seiner Erkrankung etwaige Überstunden abbaut.

Freiwillige Überstunden können gestrichen werden

Bei der Leistung freiwilliger Überstunden ist Vorsicht geboten. Entscheidet ein Arbeitnehmer eigenständig und ohne Rücksprache mit seinem Arbeitgeber, Überstunden zu leisten, so entsteht hieraus im Regelfall kein Anspruch auf eine Vergütung.

Trägt der Arbeitnehmer diese freiwillig erfolgten Überstunden nun in sein Arbeitszeitkonto ein, kann der Arbeitgeber diese Überstunden streichen.

Damit Überstunden auch als solche gewertet werden, müssen sie vom Arbeitgeber angeordnet oder zumindest gebilligt und geduldet werden. Weiß der Arbeitgeber hingegen nicht über die Leistung der Überstunden Bescheid, kann auch nicht von einer Billigung oder Duldung ausgegangen werden.

Leistet ein Arbeitnehmer jedoch regelmäßig eigenständig und ohne Rücksprache Überstunden, welche bislang vom Arbeitgeber als solche anerkannt wurden, kann der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass auch zukünftige Überstunden vergütet beziehungsweise ausgeglichen werden.

Eine nachträgliche Streichung der Überstunden ist nicht rechtmäßig. Der Arbeitgeber kann jedoch die zukünftige eigenständige Leistung von Überstunden untersagen.