Überstunden ansammeln und erst nach ein oder zwei Jahren an einem Stück abfeiern oder auszahlen lassen? Prinzipiell ist das möglich, sofern Arbeits- und Tarifvertrag keine Sonderregelung enthalten. Arbeitnehmer sollten jedoch berücksichtigen, dass es einen entscheidenden Unterschied zwischen Überstunden und Mehrarbeit gibt. Worauf Sie achten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, verfallen Überstunden erst nach der gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Ausschlussfrist kann in Arbeits- und Tarifverträgen reduziert werden, muss jedoch mindestens 3 Monate betragen.

Überstunden verfallen nicht ohne Weiteres

Prinzipiell verfallen Überstunden regelmäßig erst nach drei Jahren. Es kommt die sogenannte Verjährungsfrist nach § 195 BGB zum Tragen. Die Frist beginnt darüber hinaus erst am Ende des Jahres, in welchem die Überstunden geleistet wurden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erst nach Ablauf dieser Verjährungsfrist sind Arbeitgeber nicht mehr dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer für die geleisteten Überstunden zu entschädigen. Es sollte jedoch beachtet werden, dass Arbeits- und Tarifverträge häufig Klauseln enthalten, welche den Anspruchszeitraum teils deutlich verkürzen.

Ausschlussfristen in Arbeit- und Tarifverträgen

Auch wenn die gesetzliche Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt, kann der Anspruchszeitraum in Arbeits- und Tarifverträgen sowie Betriebsvereinbarungen verkürzt werden. Für viele Arbeitgeber ist es aus Planungsgründen wichtig, geleistete Überstunden zeitnah zu vergüten oder einen entsprechenden Freizeitausgleich zu gewähren.

Die vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist muss jedoch mindestens 3 Monate betragen. Eine kürzere Ausschlussfrist erachtet das Bundesarbeitsgericht als unangemessen.

Enthalten Arbeits- und Tarifvertrag sowie Betriebsvereinbarung keine entsprechende Formulierung, so gilt die bereits erwähnte gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren, beginnend am Ende des Jahres, in welchem die jeweilige Überstunde geleistet wurde.

Der wichtige Unterschied zwischen Überstunden und Mehrarbeit

Arbeitnehmer sollten beachten, dass es einen entscheidenden Unterschied zwischen Überstunden und Mehrarbeit gibt. Abhängig davon, ob es sich tatsächlich um Überstunden oder doch um Mehrarbeit handelt, gelten gesonderte Regelungen.

Mehrarbeit liegt vor, wenn die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten überschritten werden. Ist dies der Fall, sieht der Gesetzgeber einen Ausgleich der Mehrarbeit durch zusätzliche Freizeit vor. Dieser Ausgleich muss innerhalb von 6 Monaten erfolgen.

Für Arbeitnehmer bedeutet das: Überstunden, durch welche die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten wird, können nicht ausbezahlt werden, sondern müssen durch einen Freizeitausgleich abgegolten werden.

Dieser Freizeitausgleich muss innerhalb von sechs Monaten erfolgen, sodass die tägliche Höchstarbeitszeit im Sechsmonatsdurchschnitt nicht überschritten wird. Entsprechend können Mehrarbeitsstunden nicht beliebig lange angesammelt werden.

Der Gesetzgeber sieht eine Höchstarbeitszeit von 8 Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche vor – Samstage gelten als gewöhnliche Werktage.

Überstunden mit ins neue Jahr nehmen

Überstunden können problemlos mit ins neue Jahr genommen werden, sofern die Mitnahme nicht durch eine verkürzte Ausschlussfrist verhindert wird.

Anders als bei Resturlaubstagen, welche für gewöhnlich innerhalb des ersten Quartals des Folgejahres genommen werden müssen, unterliegen Überstunden lediglich der gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren.

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Überstunden verfallen nicht bei Kündigung

Auch im Falle einer Kündigung verfallen bereits geleistete Überstunden nicht. Dabei ist es unerheblich, ob die Kündigung vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ausgeht.

Abhängig von den vertraglichen Vereinbarungen haben Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung einen Anspruch auf eine Auszahlung der Überstunden oder eine Umwandlung in zusätzliche Freizeit.

Enthalten Arbeits- und Tarifvertrag keine entsprechende Regelung, haben Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf eine Auszahlung der Überstunden. Nicht selten einigen sich Arbeitgeber und -nehmer jedoch darauf, die verbleibenden Überstunden in Freizeit umzuwandeln und so das Ausscheiden aus dem Unternehmen zu beschleunigen.

Überstunden verfallen bei Krankheit

Auch wenn Überstunden nicht ohne Weiteres verfallen, gibt es einen Sonderfall. Wenn ein Arbeitnehmer während des Überstundenabbaus erkrankt, so hat er keinen Anspruch darauf, dass ihm die verlorenen Überstunden wieder gutgeschrieben werden.

Ist mit dem Arbeitgeber beispielsweise vereinbart worden, dass der Arbeitnehmer am Freitag seine angesammelten Überstunden abfeiert und erkrankt der Arbeitnehmer nun am Freitag, so gelten die Überstunden dennoch als abgegolten. Daran ändert auch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nichts.