In vielen Unternehmen haben Arbeitnehmer die Wahl, ob sie angesammelte Überstunden auszahlen lassen oder doch lieber abfeiern möchten. Fehlt eine solche Vereinbarung, besteht jedoch kein Anspruch auf einen Freizeitausgleich. Wann es sinnvoll ist, Überstunden auszahlen zu lassen und wann man sie lieber abfeiern sollte, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Arbeitnehmer können nur dann zwischen einer Auszahlung und einem Freizeitausgleich wählen, wenn ihnen ihr Arbeitgeber diese Möglichkeit einräumt. Fehlt eine solche Vereinbarung, haben Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch auf Auszahlung der Überstunden.

Überstunden müssen vergütet werden

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass von ihnen geleistete Überstunden durch den Arbeitgeber zusätzlich vergütet werden. Es ist zwar prinzipiell zulässig, eine bestimmte Anzahl an Überstunden mit dem Gehalt abzugelten, jedoch bedarf es hierfür einer schriftlichen Vereinbarung.

Eine Klausel, nach welcher sämtliche anfallende Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, ist nicht zulässig. Es ist erforderlich, eine fixe Anzahl an Überstunden zu nennen, welche der Beschäftigte auf Anordnung zusätzlich zu seiner regulären Arbeitszeit zu erbringen hat.

Fehlt eine solche Klausel, so haben Arbeitnehmer in jedem Fall einen Anspruch auf eine Bezahlung der geleisteten Überstunden. Ein Freizeitausgleich für Überstunden ist nur dann rechtens, wenn es eine explizite Vereinbarung hierüber gibt oder Arbeitgeber und -nehmer sich auf diese Art der Kompensation einigen.

Auch sollten Arbeitnehmer beachten, dass sie prinzipiell nicht frei wählen dürfen, ob sie ihre Überstunden auszahlen lassen oder abfeiern. Rein rechtlich besteht lediglich ein Anspruch auf die Auszahlung von Überstunden. Sämtliche Regelungen über einen Freizeitausgleich sind separat mit dem Arbeitgeber zu treffen.

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Auszahlung von Überstunden

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Auszahlung der geleisteten Überstunden. Hierfür werden die zusätzlichen Arbeitsstunden mit ihrem regulären Stundenlohn verrechnet. Einen rechtlichen Anspruch auf einen Überstundenzuschlag gibt es hingegen nicht.

In Arbeits- und Tarifverträgen sowie Betriebsvereinbarungen kann zudem vereinbart werden, dass neben einer Auszahlung auch das „abfeiern“ der Überstunden möglich ist. Im Falle einer solchen Vereinbarung hat der Arbeitgeber das Wahlrecht und kann frei entscheiden, ob die Überstunden ausbezahlt oder abgefeiert werden.

Fehlt eine solche Vereinbarung, kann der Arbeitgeber hingegen nicht einfach entscheiden, dass die vom Arbeitnehmer geleisteten Überstunden mit Freizeit ausgeglichen werden. Der Beschäftigte hat in diesem Fall einen Anspruch auf Vergütung der Überstunden. Er kann jedoch freiwillig einem Freizeitausgleich zustimmen.

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Nachteil: Überstunden müssen versteuert werden

Möchte sich ein Arbeitnehmer seine Überstunden auszahlen lassen, so sollte beachtet werden, dass Überstunden steuerpflichtig sind. Die Überstundenvergütung wird dem regulären Bruttolohn hinzugerechnet, sodass mehr Steuern und Sozialabgaben fällig werden.

Wird der Arbeitnehmer vor die Wahl gestellt, die Überstunden auszuzahlen oder abzufeiern, ist es daher ratsam, die zusätzliche Steuerlast zu berücksichtigen. In vielen Fällen ist es für Arbeitnehmer sinnvoller, statt einer Auszahlung einen Freizeitausgleich zu wählen.

Haben Arbeitnehmer jedoch einen Anspruch auf Überstundenzuschläge, kann sich eine Auszahlung der Überstunden durchaus lohnen.

Auszahlung vor allem bei Zuschlägen sinnvoll

Auch wenn es keinen gesetzlichen Anspruch auf Überstundenzuschläge gibt, sehen viele Arbeits- und Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen Regelungen vor, welche den Beschäftigten Zuschläge für geleistete Überstunden zusprechen.

Diese Zuschläge sind nicht einheitlich geregelt, betragen häufig jedoch zwischen 15 und 60 Prozent. Bei einem besonders hohen Zuschlag kann es sich durchaus lohnen, die Überstunden auszahlen zu lassen. Zwar müssen auch die Zuschläge versteuert werden, doch aufgrund des höheren Brutto-Einkommens bleibt entsprechend auch ein höherer Nettoverdienst übrig.

Überstunden abfeiern nur nach Absprache

Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber, wann Beschäftigte ihre Überstunden abfeiern dürfen. Gesammelte Überstunden sind demnach kein Freifahrtschein für spontanen Urlaub. In den meisten Unternehmen gibt es jedoch klare Regeln, wie mit dem Überstundenabbau durch Freizeitausgleich zu verfahren ist.

Es sollte außerdem beachtet werden, dass der Überstundenabbau durch Freizeit nicht mit einem Erholungsurlaub gleichzusetzen ist. Erkrankt ein Arbeitnehmer, während er Überstunden abbaut, hat er keinen Anspruch auf eine Gutschrift für die Tage, an welchen er erkrankt ist.

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Fazit: Überstunden auszahlen oder abfeiern?

Das Auszahlen von Überstunden macht vor allem dann Sinn, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf Überstundenzuschläge hat. Derartige Zuschläge können den Stundenlohn für Überstunden stark erhöhen und es lohnenswert machen, diese auszahlen zu lassen.

Hat ein Arbeitnehmer besonders viele Überstunden gesammelt, kann eine Auszahlung auch ohne Zuschläge sinnvoll sein. Es empfiehlt sich, den Gesamtverdienst vorab zu berechnen und auch die Steuern und Sozialabgaben zu berücksichtigen.

Das Abfeiern von Überstunden empfiehlt sich vor allem dann, wenn der Freizeitausgleich unkompliziert geltend gemacht werden kann. In viele Unternehmen können Überstunden auch kurzfristig abgebaut werden und ermöglichen es den Beschäftigten, spontan einen zusätzlichen freien Tag zu nehmen.

Entscheidend ist letzten Endes die persönliche und finanzielle Situation des Arbeitnehmers.