Fast ein Viertel aller Berufstätigen in Deutschland arbeitet bereits von zu Hause aus. Die Arbeit im Homeoffice kann nicht nur zu einer besseren Work-Life-Balance führen, sondern wirkt sich in vielen Fällen auch positiv auf die Steuererklärung aus. Wie Sie das Homeoffice in der Steuererklärung angeben, wann die Homeoffice-Pauschale sinnvoll ist und in welchen Fällen Sie Ihr häusliches Arbeitszimmer vollständig von der Steuer absetzen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Sowohl die Homeoffice-Pauschale als auch ein häusliches Arbeitszimmer werden in der Anlage N unter den Werbungskosten eingetragen. Bei Anwendung der Homeoffice-Pauschale sind meist keine weiteren Nachweise erforderlich.

Was Sie im Homeoffice von der Steuer absetzen können

Wer im Homeoffice arbeitet, dem entstehen in vielen Fällen zusätzliche Kosten. Welche dieser Kosten von der Steuer abgesetzt werden können, hängt größtenteils davon ab, ob das Finanzamt das häusliche Arbeitszimmer als solches anerkennt.

Wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet, können die anfallenden Kosten in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden.

Zu diesen Kosten zählen beispielsweise:

  • Anteilige Mietkosten
  • Stromkosten
  • Heizkosten
  • Darlehenszinsen
  • Reparaturen
  • Renovierungskosten
  • Versicherungsbeiträge
  • Grundsteuer
  • Müllabfuhr
  • Wartungskosten
  • Arbeitsmittel
  • Einrichtungsgegenstände
  • Telefon- und Internetkosten
  • Abschreibungen (bei Immobilienbesitzern)

Bildet das heimische Arbeitszimmer hingegen nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, weil der Arbeitnehmer beispielsweise nur sporadisch von zu Hause aus arbeitet, können die oben genannten Kosten nicht (anteilig) von der Steuer abgesetzt werden.

In diesem Fall besteht jedoch die Möglichkeit, von der Homeoffice-Pauschale Gebrauch zu machen. So kann die Pauschale für bis zu 210 Tage im Jahr geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag liegt derzeit bei 1.260 Euro jährlich (Stand 2024).

Wann bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit?

Das häusliche Arbeitszimmer bildet dann den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, wenn dort die für die berufliche Tätigkeit relevanten Aufgaben überwiegend ausgeführt werden.

Dabei spielt der zeitliche Umfang nur eine untergeordnete Rolle und ist allenfalls ein Indiz für den Mittelpunkt der Tätigkeit.

Demnach kann ein Arbeitszimmer auch dann der Tätigkeitsmittelpunkt eines Arbeitnehmers sein, wenn die zeitliche Nutzung weniger als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit beträgt. Entscheidend ist vielmehr, an welchem Ort der qualitative Schwerpunkt der Arbeitsleistung überwiegend erbracht wird.

Arbeitet ein Beschäftigter jedoch mehr als 50 % seiner gesamten Arbeitszeit von zu Hause aus, kann davon ausgegangen werden, dass es sich beim häuslichen Arbeitszimmer um dessen Tätigkeitsmittelpunkt handelt.

Es muss jedoch beachtet werden, dass es sich bei einem Arbeitszimmer stets um einen separaten, abschließbaren Raum handelt. Eine Arbeitsecke hingegen ist kein häusliches Arbeitszimmer. Entsprechend kann kein steuerlicher Abzug erfolgen.

Arbeitnehmer, die beispielsweise mit dem Laptop am Küchentisch arbeiten, können jedoch dennoch von der Homeoffice-Pauschale Gebrauch machen. Ein anteiliges Absetzen der Mietkosten hingegen ist in diesem Fall nicht möglich.

So geben Sie das Homeoffice in der Steuererklärung an

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer werden in der Steuererklärung in der Anlage N bei den Werbungskosten eingetragen. Ein direkter Nachweis der Kosten in Form von Rechnungen oder Mietverträgen ist nicht notwendig, muss jedoch auf Verlangen des Finanzamtes vorgelegt werden.

Darüber hinaus sollte beachtet werden, dass das Finanzamt die Plausibilität der gemachten Angaben in jedem Fall prüft.

Es empfiehlt sich die Verwendung einer Steuererklärungssoftware, um alle angefallenen Kosten zu erfassen und die anteiligen Kosten (Miete, Nebenkosten etc.) korrekt zu berechnen.

Auch die Homeoffice-Pauschale wird in der Anlage N bei den Werbungskosten eingetragen.

Die Homeoffice-Pauschale erklärt

Seit 2023 ist die Homeoffice-Pauschale fest im deutschen Steuerrecht verankert und ermöglicht es Arbeitnehmern, die Arbeit in den eigenen vier Wänden zumindest anteilig steuerlich abzusetzen.

So können Arbeitnehmer für jeden Tag, den sie von zu Hause aus gearbeitet haben, pauschal 6 Euro von der Steuer absetzen. Der Höchstsatz der Homeoffice-Pauschale liegt derzeit bei 1.260 Euro pro Jahr (Stand 2024).

Mit der Pauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die bei der beruflichen Nutzung der eigenen Wohnung entstehen. Der Vorteil für Arbeitnehmer besteht vor allem in der einfachen Anwendung der Pauschale. So müssen die tatsächlich angefallenen Kosten weder berechnet noch dargelegt werden.

Nicht berücksichtigt werden bei der Homeoffice-Pauschale jedoch etwaige Arbeitsmittel sowie Internet- und Telefonkosten. Diese können zusätzlich geltend gemacht werden.

Internetkosten zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale absetzen

Die Homeoffice-Pauschale umfasst weder die Kosten für Arbeitsmittel noch Internet- und Telefonkosten. Während nicht in jedem Beruf Kosten für Arbeitsmittel anfallen, so werden die meisten Beschäftigten im Homeoffice jedoch zumindest ihren Internetanschluss auch für ihre berufliche Tätigkeit nutzen.

Die Kosten für den Internet- und Telefonanschluss lassen sich zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale von der Steuer absetzen.

Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, pauschal 20 % ihrer Internet- und Telefonkosten von der Steuer abzusetzen oder die tatsächlichen Kosten mithilfe von Einzelnachweisen darzulegen. Bei der pauschalen Angabe liegt der Höchstbetrag derzeit bei 20 Euro im Monat beziehungsweise 240 Euro im Jahr (Stand 2024).

Wer die genauen Kosten nachweisen kann und diese nach beruflicher und privater Nutzung aufschlüsselt, kann diese in voller Höhe von der Steuer absetzen.

Wie prüft das Finanzamt die Angaben zum Homeoffice?

Erfahrungsgemäß werden bei Anwendung der Homeoffice-Pauschale nur in seltenen Fälle Nachweise vom Finanzamt gefordert. Sofern die Angaben plausibel klingen, werden diese meist ohne weitere Nachfragen akzeptiert.

Die Homeoffice-Pauschale soll es Arbeitnehmern schließlich einfach machen, die im Homeoffice angefallenen Kosten ohne großen Aufwand pauschal abzusetzen. Gleichzeitig soll die Pauschale auch die Finanzämter entlasten.

Wer hingegen ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzt, sollte sich durchaus darauf einstellen, die angegebenen Kosten nachweisen zu können. Sämtliche Kosten sollten sich anhand von Rechnungen, Mietverträgen o.ä. belegen lassen.

Kein gleichzeitiges Absetzen von Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale

Das gleichzeitige Absetzen des häuslichen Arbeitszimmers und der Homeoffice-Pauschale ist nicht möglich. Arbeitnehmer müssen sich für eine der beiden Möglichkeiten entscheiden.

Ob es sinnvoller ist, das Arbeitszimmer als solches abzusetzen oder die Homeoffice-Pauschale geltend zu machen, muss stets im Einzelfall geprüft werden. Es empfiehlt sich daher, die tatsächlich angefallenen Kosten zu berechnen und mit dem Höchstsatz der Homeoffice-Pauschale zu vergleichen.

Auch hier muss beachtet werden, dass ein häusliches Arbeitszimmer nur dann von der Steuer abgesetzt werden kann, wenn es sich um einen eigenen, abschließbaren Raum handelt. Ist dies nicht der Fall, kann ohnehin nur die Homeoffice-Pauschale genutzt werden.

Pendlerpauschale trotz Homeoffice absetzen

Unabhängig davon, wie das Homeoffice von der Steuer abgesetzt werden soll, können Arbeitnehmer prinzipiell zusätzlich auch etwaige Fahrtkosten von der Steuer absetzen.

Es ist durchaus möglich, die Pendlerpauschale trotz Homeoffice steuerlich geltend zu machen.

Entscheidet sich der Arbeitnehmer für die Homeoffice-Pauschale, können für alle Tage, an welchen die Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde, auch die angefallenen Fahrtkosten steuerlich abgesetzt werden.

Dies gilt selbst dann, wenn an ein und demselben Tag im Homeoffice gearbeitet und gleichzeitig die Räumlichkeiten des Arbeitgebers aufgesucht wurden.

Beispielsweise, weil an diesem Tag ein persönliches Meeting im Büro stattgefunden hat. In diesem Fall können sowohl die Homeoffice-Pauschale als auch die Fahrtkosten abgesetzt werden.

Auch wenn ein das häusliche Arbeitszimmer abgesetzt werden soll, können zusätzlich Fahrtkosten steuerlich geltend gemacht werden. Zwar muss das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit bilden, nicht jedoch zwangsläufig der einzige Arbeitsort sein.

Jedoch sollte beachtet werden, dass die angegebenen Fahrtkosten und vor allem deren Häufigkeit nicht dem Arbeitszimmer als Tätigkeitsmittelpunkt widersprechen.