Auch während des Bezugs von Elterngeld ist es durchaus erlaubt, das Einkommen durch einen Minijob aufzubessern. Jedoch muss beachtet werden, dass der zusätzliche Verdienst auf die Elterngeldzahlung angerechnet wird. Was es bei der Kombination aus Minijob und Elterngeld zu beachten gilt, um welchen Betrag das Elterngeld gekürzt wird und was es mit der Rentenversicherungspflicht auf sich hat, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Ein Minijob während des Elterngeldbezugs ist durchaus zulässig. Das zusätzliche Einkommen wird jedoch anteilig auf das Elterngeld angerechnet.

Minijobs trotz Elterngeld durchaus erlaubt

Grundsätzlich ist es durchaus erlaubt, auch während des Bezugs von Elterngeld einem Minijob nachzugehen. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob das Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem Bezug des Kindergelds bestand oder erst während dieser Zeit aufgenommen wurde.

Zu beachten ist jedoch, dass die Arbeitszeit während des Bezugs von Elterngeld 32 Stunden pro Woche nicht überschreiten darf. Aufgrund der Minijob-Verdienstgrenze beträgt die zulässige Höchstarbeitszeit in einer geringfügigen Beschäftigung jedoch ohnehin maximal rund 43 Stunden pro Monat.

Eine Überschreitung der Grenze von 32 Arbeitsstunden pro Woche ist daher im Rahmen eines Minijobs kaum zu befürchten.

Minijob wird auf das Elterngeld angerechnet

Der Mindestbetrag des Elterngelds beträgt derzeit 300 Euro im Monat. Dieser Betrag bleibt auch bei Ausübung eines zusätzlichen Minijobs in jedem Fall erhalten.

Dies gilt selbst dann, wenn Sie nach der Geburt des Kindes genau so viel Geld verdienen, wie vor der Geburt.

Das Elterngeld dient dazu, den Differenzbetrag zwischen dem Einkommen vor und nach der Geburt auszugleichen. Erzielen Sie während des Bezugs von Elterngeld zusätzliche Einkünfte, sinkt die Differenz entsprechend und rechtfertigt eine Kürzung des Elterngelds.

Dennoch gilt: Das Elterngeld wird nicht 1:1 um den Betrag gekürzt, welchen Sie in Ihrem Minijob zusätzlich verdienen.

Wie wird die Kürzung des Elterngelds berechnet?

Die Kürzung des Elterngelds infolge eines zusätzlich ausgeübten Minijobs lässt sich am einfachsten mithilfe einer Beispielrechnung erklären:

Angenommen, Sie haben vor der Geburt Ihres Kindes monatlich 1.500 Euro netto verdient. Hieraus ergibt sich ein Elterngeldanspruch in Höhe von 975 Euro pro Monat (65 % des vorherigen Nettoverdienstes).

Nehmen Sie nun einen Minijob auf, in welchem Sie monatlich 538 Euro netto verdienen, so wird Ihr Nettoverdienst vor Geburt des Kindes um den Zusatzverdienst des Minijobs reduziert und der Elterngeldanspruch erneut berechnet.

1.500 Euro Nettoverdienst vor Geburt – 538 Euro Zusatzverdienst nach Geburt = 962 Euro Einkommensdifferenz

Ihr Elterngeldanspruch reduziert sich auf 625 Euro pro Monat (65 % des neuen Differenzbetrags von 962 Euro).

Insgesamt stehen Ihnen durch den zusätzlichen Verdienst in Höhe von 538 Euro also rund 243 Euro mehr im Monat zur Verfügung, als ohne den Minijob.

Minijob muss der Elterngeldstelle gemeldet werden

Da jeglicher Hinzuverdienst auf das Elterngeld angerechnet wird, sind Sie verpflichtet, einen etwaigen Minijob bei der Elterngeldstelle anzumelden. Versäumen Sie diese Meldung, drohen teure Nach- beziehungsweise Rückzahlungen.

Sofern Sie die Aufnahme eines Minijobs während des Elterngeldbezugs planen, sollten Sie die zuständige Elterngeldstelle bereits vor Tätigkeitsbeginn über Ihr Vorhaben informieren.

Im Rahmen dieser Meldung müssen Sie sowohl die Höhe des monatlichen Verdienstes als auch die Anzahl der wöchentlich zu leistenden Arbeitsstunden übermitteln.

Minijob und Hauptbeschäftigung beim selben Arbeitgeber

Für gewöhnlich ist es nicht mögliche, einen Minijob und eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung beim selben Arbeitgeber auszuüben.

Während des Elterngeldbezugs ergibt sich jedoch ein Sonderfall.

Da das Hauptbeschäftigungsverhältnis während der Elternzeit ruht, ist es durchaus möglich, für die Dauer der Elternzeit einen Minijob bei dem Arbeitgeber aufzunehmen, bei welchem vor Beginn der Elternzeit das sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungsverhältnis bestand.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht meist sinnvoll

Obwohl ein Minijobs steuer- und weitestgehend abgabenfrei ist, so besteht dennoch eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Minijobbern steht es jedoch frei, sich von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen. Ob eine solche Befreiung sinnvoll ist, muss jedoch stets im Einzelfall geprüft werden.

Üben Sie jedoch einen Minijob aus, während Sie Elterngeld beziehen, kann sich eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht durchaus lohnen. Denn während der Kindererziehungszeit sichern Sie sich bereits alle Ansprüche der Rentenversicherung.

Sie sollten jedoch berücksichtigen, dass sich eine Befreiung von der Rentenversicherung nicht zurücknehmen lässt. Sollten Sie den Minijob auch über den Bezug des Elterngelds hinaus ausüben, so besteht die Befreiung fort.

Eine nachträgliche freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist in diesem Fall ausgeschlossen. Die Befreiung besteht so lange fort, bis das Beschäftigungsverhältnis beendet wird.

Mehrere Minijobs während des Bezugs von Elterngeld

Prinzipiell ist es durchaus möglich, während des Bezugs von Elterngeld nicht nur einem, sondern gleich mehreren Minijobs nachzugehen. Entscheidend ist jedoch, dass die Verdienstgrenze von derzeit 538 Euro (Stand 2024) in Summe aller Einkünfte aus geringfügigen Beschäftigungen nicht überschritten wird.

Arbeiten Sie jedoch während des Elterngeldbezugs in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, so ist lediglich ein einzelner Minijob erlaubt. Mehrere Minijobs neben einem Hauptberuf sind grundsätzlich untersagt.

Dabei ist es unerheblich, wie viel Geld Sie in Ihrem Hauptberuf verdienen. Entscheidend ist einzig und allein, dass es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt.