Ein Minijob ist eine großartige Möglichkeit, einen steuerfreien Nebenverdienst zu erzielen. Unter gewissen Umständen sind die Einkünfte aus einem Minijob für den Beschäftigten jedoch durchaus steuerpflichtig. In diesem Fall ist es erforderlich, das zusätzliche Einkommen in der Steuererklärung anzugeben. Wann Sie zur Angabe eines Minijobs in der Steuererklärung verpflichtet sind, was es zu beachten gilt und welche Vorteile das mit sich bringt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Ein Minijob muss grundsätzlich nur dann in der Steuererklärung angegeben werden, wenn dieser individuell versteuert wurde. Bei einer pauschalen Versteuerung des Minijobs muss dieser nicht in der Steuererklärung angegeben werden.

Wann muss ein Minijob in der Steuererklärung angegeben werden?

Im Regelfall ist ein Minijob für den Beschäftigten steuerfrei, sodass dieser nicht in der Steuererklärung angegeben werden muss.

Die meisten Arbeitgeber entscheiden sich für eine pauschale Versteuerung des Minijobs. Dies hat zur Folge, dass sämtliche Steuern vom Arbeitgeber getragen werden und der Minijobber selbst keine Steuern auf seinen Verdienst entrichten muss.

Pauschale vs. Individuelle Versteuerung

Wird der Minijob pauschal versteuert, muss dieser nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Beschäftigte ein zusätzliches Einkommen erzielt.

Sollte sich der Arbeitgeber jedoch für eine individuelle Versteuerung des Beschäftigungsverhältnisses entscheiden, so erhält dieser von seinem Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung.

Der Arbeitnehmer versteuert den Minijob anhand seiner Lohnsteuerabzugsmerkmale. Es greifen der individuelle Einkommenssteuertarif des Beschäftigten und die entsprechende Lohnsteuerklasse.

Ob die Einnahmen aus dem Minijob in der Steuererklärung angegeben werden müssen, hängt maßgeblich davon ab, in welcher Steuerklasse die Tätigkeit geführt wurde. Für Minijobber ist es jedoch grundsätzlich ratsam, den zusätzlichen Verdienst unabhängig von der Steuerklasse in der Steuererklärung aufzuführen.

Nur so lassen sich zu viel gezahlte Steuern zurückholen und etwaige Werbungskosten steuerlich geltend machen.

Wurde die Beschäftigung in Steuerklasse VI geführt, weil der Minijob neben einem Hauptberuf ausgeübt wurde, so besteht ohnehin eine Pflicht zur Einreichung der Einkommenssteuererklärung.

Handelt es sich bei dem Minijob um die einzige Berufstätigkeit des Beschäftigten, so kann die Versteuerung auch in Steuerklasse I erfolgen. In diesem Fall sind Arbeitnehmer nicht grundsätzlich dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

So wird der Minijob in der Steuererklärung erfasst

Sofern der Beschäftigte im Rahmen seines Minijobs Lohnsteuer gezahlt hat, werden diese Einkünfte in Anlage N der Einkommenssteuererklärung eingetragen.

Hier werden Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und etwaige Werbungskosten erfasst.

Achten Sie darauf, Ihren Minijob-Verdienst nur dann anzugeben, wenn Sie auch tatsächlich Lohnsteuer gezahlt haben.

Wird der Minijob pauschal versteuert, müssen die Einkünfte nicht in der Steuererklärung erfasst werden.

Fahrtkosten und weitere Werbungskosten absetzen

Da sich die meisten Arbeitgeber für eine pauschale Versteuerung von Minijobs entscheiden und der Beschäftigte selbst in diesem Fall keine Lohnsteuer zahlt, können die meisten Minijobber keine Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Wo keine Steuern gezahlt werden, können schließlich auch keine Ausgaben geltend gemacht werden.

Wurde die Lohnsteuer jedoch vom Beschäftigten selbst getragen, so ist es durchaus möglich, Fahrtkosten und weitere Werbungskosten steuerlich abzusetzen.

Hierfür gelten dieselben Voraussetzungen, wie für alle anderen lohnsteuerpflichtigen Beschäftigungen. Fahrtkosten und andere Werbungskosten werden ebenfalls in Anlage N der Einkommenssteuererklärung angegeben.

Wurde der Minijob pauschal versteuert, können grundsätzlich keinerlei Werbungskosten, die aus diesem Beschäftigungsverhältnis resultieren, steuerlich geltend gemacht werden.

Mehrere Minijobs gleichzeitig

Grundsätzlich ist es möglich, mehrere Minijobs gleichzeitig auszuüben. Zumindest dann, wenn der Beschäftigte keiner sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht.

Wird der Minijob neben einem Hauptjob ausgeübt, so ist grundsätzlich nur ein einzelner Minijob zulässig. Alle weiteren Minijobs fallen in Steuerklasse VI und müssen entsprechend in der Steuererklärung angegeben werden.

Geht der Arbeitnehmer jedoch keiner sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nach, können durchaus zwei oder mehr Minijobs gleichzeitig ausgeübt werden.

Entscheidend ist lediglich, dass die Verdienstgrenze eingehalten wird.

Hierbei ist zu beachten, dass die Einkünfte aller Minijobs zusammengerechnet werden und in Summe die Minijob-Verdienstgrenze nicht überschreiten dürfen.

Wird die Verdienstgrenze überschritten, so verlieren alle Minijobs ihren steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus. In diesem Fall sind alle Einkünfte in der Steuererklärung anzugeben.

Minijob bei Zusammenveranlagung in der Steuererklärung angeben

Auch bei einer Zusammenveranlagung gelten die bereits beschriebenen Regeln und Vorgaben. Der Minijob muss nur dann in der Steuererklärung erfasst werden, denn der Beschäftigte im Rahmen des Minijobs Lohnsteuer entrichtet hat.

Wurde die geringfügige Beschäftigung durch den Arbeitgeber pauschal versteuert, sind vom Minijobber selbst keine Steuern zu zahlen und das zusätzliche Einkommen wird nicht auf den Gesamtverdienst der Eheleute angerechnet.

Entsprechend können jedoch auch in diesem Fall keine Werbungskosten geltend gemacht werden.

Keine Sonderregelung für Rentner

Auch Rentner sind dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, sofern sie neben der Rente weitere steuerpflichtige Einkünfte erzielen, wenn der steuerpflichtige Teil ihrer Rente den Grundfreibetrag überschreitet oder wenn sie vom Finanzamt hierzu aufgefordert werden.

Minijob und Rente lassen sich prinzipiell problemlos kombinieren und ermöglichen Rentnern ein steuer- und abgabenfreies Zusatzeinkommen.

Auch hier gilt, dass ein Minijob nur dann in der Steuererklärung anzugeben ist, wenn der Minijobber selbst im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses Steuern gezahlt hat.

Hat sich der Arbeitgeber für eine pauschale Versteuerung entschieden, so übernimmt dieser alle anfallenden Steuern und der Beschäftigte muss die steuerfreien Einkünfte nicht in der Steuererklärung angeben.