Minijobs halten sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer zahlreiche Möglichkeiten bereit. Damit der geringfügigen Beschäftigung nichts im Wege steht, sind jedoch beiderseitig gewisse Voraussetzungen zu erfüllen. Was es bei einem Minijob für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Minijob-Voraussetzungen für Arbeitnehmer

Möchten Arbeitnehmer einen Minijob aufnehmen, so sind nur einige Grundvoraussetzungen zu erfüllen. Prinzipiell kann jede Person, ob bereits berufstätig oder nicht, einen Nebenjob in Form einer geringfügigen Beschäftigung ausüben.

Entscheidend ist in erster Linie, dass es sich auch tatsächlich um einen Minijob im eigentlichen Sinne handelt. Dafür muss die monatliche Verdienstgrenze eingehalten und der Beschäftigte vom Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale ordnungsgemäß angemeldet werden.

Der Minijobber selbst muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. Minijob prinzipiell bereits ab 13 Jahren möglich

Das Mindestalter bei Minijobs beträgt an und für sich 15 Jahre. Denn erst ab diesem Alter dürfen Jugendliche für bis zu acht Stunden am Tag und bis zu 40 Stunden pro Woche einer Beschäftigung nachgehen.

Für Kinder im Alter von 13 bis 14 Jahren kann ein Minijob dann erlaubt sein, wenn es sich um leichte Tätigkeiten wie beispielsweise das Austragen von Zeitungen, Nachhilfeunterricht oder Babysitten handelt.

Grundsätzlich gilt jedoch, dass minderjährige Personen stets auf die Zustimmung ihrer Eltern oder ihres Vormundes angewiesen sind. Erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres kann eigenständig entschieden werden, eine Nebenbeschäftigung in Form eines Minijobs aufzunehmen.

Zu beachten, ist, dass der gesetzliche Mindestlohn auch im Minijob gilt, dieser allerdings nicht für minderjährige Beschäftigte greift. Wer jünger als 18 Jahre alt ist und noch keine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen kann, der hat keinen Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns.

Der Stundenlohn im Minijob kann bei minderjährigen Beschäftigten daher prinzipiell auch deutlich unterhalb des Mindestlohns liegen.

2. Verdienstgrenze muss eingehalten werden

Eine entscheidende Voraussetzung, die alle Minijobber gleichermaßen betrifft, ist die Einhaltung der Minijob-Verdienstgrenze.

Es handelt sich nur so lange um eine geringfügige Beschäftigung im steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sinne, wie diese Grenze eingehalten wird. Bei einer Überschreitung der Verdienstgrenze wird das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig.

Derzeit liegt die Verdienstgrenze im Minijob bei 538 Euro pro Monat (Stand 2024).

Sobald der Mindestlohn steigt, wird auch die Verdienstgrenze angehoben, sodass die Arbeitszeit in bestehenden Beschäftigungsverhältnissen infolge einer Mindestlohnerhöhung nicht reduziert werden muss.

3. Höchstarbeitszeiten müssen beachtet werden

Wie viele Stunden im Minijob gearbeitet werden darf, ist maßgeblich vom vereinbarten Stundenlohn abhängig. Die Verdienstgrenze geteilt durch den Stundenlohn ergibt die Anzahl der Stunden, die der Beschäftigte pro Monat leisten darf.

Darüber hinaus sind jedoch auch zwingend die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten einzuhalten. So darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Pro Woche sind bis zu 48 Arbeitsstunden erlaubt, da der Samstag als regulärer Werktag gilt.

Wird der Minijob nebenberuflich ausgeübt, so werden die Arbeitszeiten beider Beschäftigungsverhältnisse zusammengerechnet.

4. Nur ein Minijob bei sozialversicherungspflichtigem Hauptberuf

Wer einen Minijob nebenberuflich zu einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausübt, der darf grundsätzlich nur in einem einzigen Minijob tätig sein.

Dabei ist es unerheblich, wie viele Stunden der Beschäftigte in seinem Hauptberuf oder im Minijob arbeitet. Auch die Höhe des Verdienstes in den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen spielt in diesem Fall keine Rolle.

Wer hingegen keiner sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, der darf grundsätzlich durchaus mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben. Entscheidend ist, dass der Gesamtverdienst aller Minijobs unterhalb der Verdienstgrenze liegt.

Voraussetzungen für gewerbliche Arbeitgeber

Auch Arbeitgeber müssen lediglich einige Grundvoraussetzungen erfüllen, um einen Minijobber beschäftigen zu können. Grundsätzlich steht es allen Gewerbetreibenden frei, mit einem Arbeitnehmer ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis zu vereinbaren.

Auch Kleinunternehmer und Selbständige können problemlos Minijobber einstellen. Welche Voraussetzungen es zu erfüllen gilt, erfahren Sie im nachfolgenden Abschnitt dieses Beitrags.

1. Betriebsnummer muss vorliegen

Damit ein Minijobber ordnungsgemäß bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden kann, bedarf es einer Betriebsnummer. Sofern Sie als Arbeitgeber noch nicht über eine Betriebsnummer verfügen, kann diese unkompliziert bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.

Die Betriebsnummer dient zur Übermittlung von Sozialversicherungsmeldungen und kann über den Online-Service der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.

Seit dem 1. Januar 2024 benötigen Sie für die Beantragung einer Betriebsnummer zusätzlich eine Unternehmensnummer. Diese erhalten Sie von der gesetzlichen Unfallversicherung.

2. Arbeitnehmerdaten im Personalfragebogen erfassen

Im nächsten Schritt muss beurteilt werden, ob es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis tatsächlich um eine geringfügige Beschäftigung handelt.

Hierfür empfiehlt es sich, die Arbeitnehmerdaten in einem Personalfragebogen festzuhalten.

Die folgenden Informationen sollten abgefragt werden:

  • Persönliche Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum etc.)
  • Aktueller Beschäftigungsstatus
  • Krankenversichertenstatus
  • Mögliche weitere Beschäftigungen
  • Rentenversicherungsnummer
  • Etwaige Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

3. Elektronische Datenübertragung muss gewährleistet sein

Die Anmeldung von Minijobbern und zusätzliche Datenübermittlungen erfolgen inzwischen grundsätzlich nur noch elektronisch. Eine Voraussetzung für die Anmeldung eines Minijobbers ist daher die Gewährleistung der elektronischen Datenübertragung.

Hierfür verwenden Sie entweder ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder nutzen die Online-Ausfüllhilfe. Die Übermittlung der Anmeldung ist nur in Ausnahmefällen in Papierform gestattet.

4. Arbeitsbedingungen schriftlich festhalten

Dringend zu empfehlen ist das schriftliche Festhalten der wesentlichen Arbeitsbedingungen. Obwohl ein Minijob auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag möglich ist, empfiehlt es sich dennoch, gleich zu Beginn einen schriftlichen Arbeitsvertrag aufzusetzen.

Nur so lässt sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Klarheit in Bezug auf alle wesentlichen Punkte des Beschäftigungsverhältnisses schaffen. Einen Mustervertrag stellt Ihnen die Minijob-Zentrale kostenlos zur Verfügung.

5. Anmeldung bei der Minijob-Zentrale

Im finalen Schritt erfolgt die Anmeldung des Beschäftigten bei der Minijob-Zentrale. Voraussetzung hierfür ist, wie bereits beschrieben, die Möglichkeit zur elektronischen Datenübertragung.

Sofern Sie nicht über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm verfügen, können Sie die Anmeldung auch über das SV-Meldeportal für Arbeitgeber vornehmen.

Voraussetzungen für Privatpersonen

Auch Privatpersonen können Minijobber für die Durchführung haushaltsnaher Tätigkeiten einstellen. Die Voraussetzungen hierfür sind vergleichsweise gering und ebenso verhält es sich auch mit der Anmeldung eines neuen Minijobbers.

1. Es muss sich um haushaltsnahe Tätigkeiten handeln

Soll ein Minijobber in einem Privathaushalt eingesetzt werden, so muss es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten um sogenannte haushaltsnahe Tätigkeiten handelt.

Hierunter versteht man beispielsweise Putzarbeiten, das Erledigen von Einkäufen, Gartenarbeit oder auch Haustier- und Kinderbetreuung.

Handelt es sich bei den Aufgaben, die der Minijobber übernehmen soll, um derartige Tätigkeiten, ist die erste Voraussetzung auf dem Weg zur Anstellung eines Minijobbers im Privathaushalt erfüllt.

2. Betriebsnummer beantragen

Auch Privatpersonen, die einen Minijobber beschäftigten möchten, benötigen eine Betriebsnummer. Haben Sie zuvor noch nie einen Minijobber beschäftigt, werden Sie vermutlich über keine derartige Nummer verfügen.

Das ist zum Glück kein Problem. Sofern Ihnen noch keine Betriebsnummer zugewiesen wurde, kümmert sich die Minijob-Zentrale bei der Anmeldung Ihrer Haushaltshilfe darum, dass Sie eine erhalten.

3. Daten des Minijobbers erfassen

Ähnlich wie ein gewerblicher Arbeitgeber müssen auch Privathaushalte einige Daten des Minijobbers abfragen, um diesen ordnungsgemäß bei der Minijob-Zentrale anmelden zu können.

Als Grundvoraussetzung gelten hierbei die folgenden Informationen:

  • Persönliche Daten des Minijobbers (Name, Anschrift, Geburtsdatum etc.)
  • Rentenversicherungsnummer

4. Eigene Steuernummer bereithalten

Für die Anmeldung Ihrer Haushaltshilfe benötigen Sie zwar nicht zwingend die Steuer-Identifikationsnummer Ihres Minijobbers, jedoch Ihre eigene Steuernummer. Diese entnehmen Sie Ihrem letzten Steuerbescheid.

5. Anmeldung bei der Minijob-Zentrale

Sind alle Voraussetzungen erfüllt und haben Sie alle notwendigen Daten parat, erfolgt die Anmeldung des Minijobbers einfach und bequem über den Online-Service der Minijob-Zentrale.