Obwohl Minijobs als steuerfreie Tätigkeiten gelten, muss grundsätzlich auch bei geringfügigen Beschäftigungen Lohnsteuer gezahlt werden. In den meisten Fällen übernimmt zwar der Arbeitgeber die Steuerzahlungen, doch verpflichtend ist das keinesfalls. In welchem Fall Sie als Arbeitnehmer zur Zahlung der Lohnsteuer verpflichtet sind, wie sich die Steuerzahlung auf Ihren Verdienst auswirkt und was es bei der Angabe der Einkünfte in der Steuererklärung zu berücksichtigen gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

In den meisten Fällen wird die Lohnsteuer im Minijob vom Arbeitgeber getragen. Bei einer Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Beschäftigten oder im Falle einer individuellen Versteuerung des Minijobs hingegen, ist die Lohnsteuer vom Arbeitnehmer zu zahlen.

Wer zahlt die Lohnsteuer im Minijob?

Grundsätzlich kann ein Minijob auf zwei beziehungsweise drei verschiedene Arten versteuert werden. Welche Art der Versteuerung vorgenommen wird, entscheidet der Arbeitgeber. Der Minijobber selbst hat hierbei kein Mitspracherecht.

Pauschale Versteuerung des Minijobs

Bei der pauschalen Versteuerung eines Minijobs entrichtet der Arbeitgeber eine pauschale Steuerzahlung in Höhe von 2 % des Minijob-Verdienstes. Durch diese Pauschsteuer ist sowohl die Lohn- als auch die Kirchensteuer abgedeckt.

Dies hat zur Folge, dass der Beschäftigte selbst keine Lohnsteuer auf seinen Verdienst zu entrichten hat. Der Minijob wird somit für den Beschäftigten steuerfrei.

Lässt sich der Minijobber nun auch noch von der Rentenversicherungspflicht befreien, verwandelt sich der Minijob in ein vollkommen abgaben- und steuerfreies Beschäftigungsverhältnis, sofern die Verdienstgrenze eingehalten wird.

Die pauschale Versteuerung wird von den meisten Arbeitgebern bevorzugt und ist auch für den Beschäftigten die günstigste Art der Versteuerung.

Umwälzung der Pauschalsteuer auf den Minijobber

Grundsätzlich ist es jedoch möglich, die Pauschalsteuer auf den Minijobber abzuwälzen. In diesem Fall ist die Pauschsteuer in Höhe von 2 % vom Minijobber zu tragen.

Eine solche Abwälzung muss jedoch zwingend arbeitsvertraglich geregelt sein.

Die Pauschsteuer wird vom Verdienst des Beschäftigten abgezogen und an die Minijob-Zentrale weitergeleitet. Entsprechend ist die Lohnsteuer in diesem Fall vom Beschäftigten zu tragen und der Nettoverdienst reduziert sich entsprechend.

Ob der Beschäftigte einer Religionsgemeinschaft angehört, ist im Übrigen unerheblich. Auch wenn durch die Pauschalsteuer die Kirchensteuer abgegolten ist, so beträgt der pauschale Steuersatz stets 2 %. Selbst dann, wenn der Beschäftigte nicht kirchensteuerpflichtig ist.

Zu beachten ist, dass, obwohl die Abwälzung der Pauschsteuer auf den Arbeitnehmer rechtlich zulässig ist, keine Abwälzung der weiteren Arbeitgeberbeiträge erfolgen kann.

Die vom Arbeitgeber zu tragenden Abgaben im Minijob sind auch dann in vollem Umfang von diesem zu tragen, wenn die Pauschalsteuer auf den Beschäftigten abgewälzt wird.

Weiterhin sollten Minijobber beachten, dass sie die Pauschsteuer nicht in der Steuererklärung geltend machen können. Auch dann nicht, wenn diese auf den Beschäftigten abgewälzt wird.

Zwar übernimmt der Minijobber im Falle einer Abwälzung die Zahlung der Lohnsteuer, doch die pauschale Lohnsteuer wird weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer angerechnet (§ 40 Abs. 3 EstG).

Individuelle Versteuerung des Minijobs

Eine weitere Möglichkeit, einen Minijob zu versteuern, ist die individuelle Versteuerung nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Beschäftigten.

Bei einer individuellen Versteuerung wird die Lohnsteuer vom Minijobber gezahlt. Ihre Höhe richtet sich nach dem Einkommenssteuertarif und der Einkommenssteuerklasse des Beschäftigten.

Wird der Minijob neben einem Hauptberuf ausgeübt, welcher in Steuerklasse I versteuert wird, so würde der Minijob in die Steuerklasse VI fallen. In dieser Steuerklasse gelten keinerlei Freibeträge.

Handelt es sich bei dem Minijob hingegen um die einzige Berufstätigkeit des Beschäftigten, so kann dieser auch in Steuerklasse I versteuert werden.

Unabhängig von der Steuerklasse erhält der Minijobber von seinem Arbeitgeber im Falle einer individuellen Versteuerung eine Lohnsteuerbescheinigung.

Auf Grundlage dieser Bescheinigung kann der Minijob in der Steuererklärung erfasst und so etwaige Überzahlungen zurückgefordert werden.

Auch können bei einer individuellen Versteuerung Werbungskosten wie beispielsweise Fahrtkosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Im Falle einer pauschalen Versteuerung ist dies hingegen, wie bereits dargelegt, nicht möglich.

Pauschale Versteuerung ist stets zu bevorzugen

Aus Arbeitnehmersicht ist die pauschale Versteuerung eines Minijobs durch den Arbeitgeber stets zu bevorzugen. Nur so ist sichergestellt, dass der Beschäftigte keine Lohnsteuer auf seinen Verdienst zu entrichten hat.

Eine individuelle Versteuerung des Minijobs kann prinzipiell zum selben Ergebnis kommen, ist jedoch mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Einen Vorteil durch die individuelle Versteuerung erlangt der Minijobber nicht.

Darüber hinaus kann eine individuelle Versteuerung nur dann zu einem positiven Ergebnis führen, wenn der Minijob in Steuerklasse I versteuert wird und/oder wenn die Summe aller Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrags liegt.

Doch in diesem Fall gilt, dass die Lohnsteuer nur im Rahmen der Steuererklärung zurückverlangt werden kann. Die monatlichen Lohnsteuerzahlungen sind weiterhin zu entrichten.

Die Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Beschäftigten führt in jedem Fall zu einem schlechten Ergebnis für den Minijobber. Abhängig vom Verdienst, der im Minijob erzielt wird, fällt monatlich Lohnsteuer in Höhe von bis zu 10,76 Euro an (Stand 2024).

Lohnsteuer im Minijob zurückfordern

Prinzipiell kann die Lohnsteuer im Minijob zurückgefordert werden, sofern die Lohnsteuer vom Beschäftigten selbst auf Grundlage einer individuellen Versteuerung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wurde.

Liegt hingegen eine pauschale Versteuerung des Minijobs vor, ist eine derartige Rückforderung beziehungsweise Geltendmachung in der Steuererklärung ausgeschlossen.

Wurde der Minijob in Steuerklasse VI versteuert und liegt der Gesamtverdienst des Minijobbers unterhalb des Grundfreibetrags, so kann die zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückgefordert werden.

Selbiges gilt, wenn der Minijob in Steuerklasse I versteuert wurde.

In beiden Fällen können etwaige Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden und zu einer Rückzahlung durch das Finanzamt führen.