Nicht selten verpflichten Arbeitgeber ihre Beschäftigten zur Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb der regulären Arbeitszeit. Dabei kann es sich um Team-Events, aber auch um Geschäftsessen oder Networking-Events handeln. Ob tatsächlich eine Pflicht zur Teilnahme besteht, welche Rolle die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten spielen und wann Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung haben, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Die Teilnahme an Veranstaltungen, die außerhalb der regulären Arbeitszeit eines Beschäftigten stattfinden, ist in vielen Fällen nicht verpflichtend. Entscheidend sind etwaige Regelungen im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung.

Pflicht zur Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb der Arbeitszeit

Obwohl Arbeitgeber gegenüber ihren Beschäftigten prinzipiell weisungsbefugt sind, ist das sogenannte Direktionsrecht dennoch begrenzt. Eine grundsätzliche Pflicht zur Teilnahme an Veranstaltungen, die außerhalb der Arbeitszeit des Beschäftigten liegen, besteht gemeinhin nicht.

Es muss jedoch beachtet werden, dass Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen anderslautende Vereinbarungen enthalten können. Darüber hinaus muss stets im Einzelfall geprüft werden, ob eine Anordnung über die Teilnahme an einer Veranstaltung, die außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet, rechtens ist.

Denn in vielen Arbeitsverträgen sind keine festen Arbeitszeiten fixiert. Vielmehr heißt es dort häufig, dass die Lage der Arbeitszeit sich nach den betrieblichen Erfordernissen richtet und / oder vom Arbeitgeber festgelegt wird.

Dies hat zur Folge, dass Arbeitgeber die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten kraft ihres Direktionsrechts durchaus verlegen dürfen 1. Zu beachten ist in diesem Fall jedoch dennoch, dass die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten weiterhin eingehalten werden müssen.

Es wäre also zulässig, die Beschäftigten früher in den Feierabend zu entlassen, um sie zu späterer Stunde für eine verpflichtende Veranstaltung wieder einbestellen zu können.

Wird die Veranstaltung hingegen nach der regulären Arbeitszeit abgehalten, entstehen durch die Teilnahme prinzipiell Überstunden.

In diesem Fall gilt jedoch, dass die Pflicht zur Leistung von Überstunden vertraglich vereinbart sein muss. Fehlt eine solche Vereinbarung, können Überstunden nicht einseitig angeordnet werden. Für die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit maßgeblich sind die im Arbeitsvertrag fixierten Zeiten 2.

Soll also im Anschluss an einen regulären Arbeitstag noch einer betrieblichen Veranstaltung beigewohnt werden, wodurch Überstunden entstehen würden, so bedarf es einer dahingehenden Vereinbarung.

Fehlt eine solche Vereinbarung, kann die Teilnahme nicht verpflichtend angeordnet werden. Ausnahmen ergeben sich nur dann, wenn die Teilnahme aufgrund dringender betrieblicher Belange zwingend erforderlich ist – beispielsweise infolge einer Krisensitzung.

Der Einzelfall entscheidet über Teilnahmepflichten

Es gibt jedoch durchaus Situationen, in denen einzelne Mitarbeiter auch dann zur Teilnahme an Abendveranstaltungen verpflichtet werden können, wenn es keine dahingehende Vereinbarung gibt.

Letztendlich entscheiden Anlass und Position des Mitarbeiters darüber, ob das Direktionsrecht des Arbeitgebers über den eigentlichen Feierabend hinausreicht.

Kommt es beispielsweise zu einem gemeinsamen Abendessen mit einem wichtigen Kunden, der federführend von einem Projektleiter betreut wird, so kann dieser durchaus zur Teilnahme an dem Treffen verpflichtet werden.

Alle Mitarbeiter der Abteilung des Projektleiters kann der Arbeitgeber jedoch nicht ohne Weiteres zur Teilnahme verpflichten. Entscheidend ist, welche Rolle der Mitarbeiter im Rahmen der Veranstaltung ausfüllen soll 3.

Sollten Sie als Arbeitnehmer nicht damit einverstanden sein, von Ihrem Vorgesetzten zu einer solchen Veranstaltung zitiert zu werden, sollten Sie frühzeitig das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen.

Denn ganz unabhängig davon, ob Ihrerseits tatsächlich eine Verpflichtung zur Teilnahme besteht, haben Sie Anspruch auf eine Kompensation der zusätzlich aufgewandten Zeit.

Mögliche Überstunden bei Teilnahme an betrieblichen Veranstaltungen

Findet eine Pflichtveranstaltung außerhalb der regulären Arbeitszeit des Beschäftigten statt, so handelt es sich bei der für die Teilnahme aufgewandten Zeit prinzipiell um Überstunden.

Diese Überstunden sind, je nach vertraglicher Vereinbarung, zusätzlich zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen. Besteht keine konkrete Vereinbarung darüber, wie Überstunden abzugelten sind, so haben die Beschäftigten einen Anspruch auf die Auszahlung der Überstunden.

Bei einem Freizeitausgleich ist zwischen zwei Möglichkeiten zu unterscheiden:

1. Kürzung der Arbeitszeit im Voraus

Wie oben beschrieben ist es Arbeitgebern laut Arbeitsvertrag häufig möglich, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten weitestgehend frei zu bestimmen. In diesem Fall wäre es möglich, die Arbeitszeit an einem oder mehreren Tagen im Voraus zu reduzieren, um den Zeitaufwand für die verpflichtende Veranstaltung auszugleichen.

Bei diesem Vorgehen handelt es sich nicht um einen Freizeitausgleich im klassischen Sinne, denn im Ergebnis wird dafür gesorgt, dass der Arbeitnehmer überhaupt keine Überstunden leistet, die auszugleichen wären.

Ist also beispielsweise eine zweistündige Abendveranstaltung nach Feierabend geplant, könnte die Arbeitszeit an einem anderen Tag im Voraus um zwei Stunden gekürzt werden.

Wichtig ist, wie bereits erwähnt, dass die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden pro Tag 4 auch am Tag der Veranstaltung nicht überschritten wird.

2. Regulärer Freizeitausgleich

Bei einem gewöhnlichen Freizeitausgleich leistet der Beschäftigte Überstunden, welche im Nachhinein durch zusätzliche Freizeit ausgeglichen werden.

Folgt beispielsweise auf einen achtstündigen Arbeitstag eine verpflichtende Abendveranstaltung von zwei Stunden, so erwirbt der Beschäftigte zwei Überstunden.

Diese zwei Überstunden können in Absprache mit dem Arbeitgeber zu einem späteren Zeitpunkt abgebaut werden.

Zählt ein dienstliches Abendessen überhaupt zur Arbeitszeit?

Nicht wenige Arbeitgeber vertreten den Standpunkt, dass eine Einladung zum Abendessen keinesfalls zur Arbeitszeit des Beschäftigten zählen könne. Auch wenn das Treffen außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit stattfindet, wird schließlich immerhin die Rechnung des Arbeitnehmers übernommen.

Und ganz so Unrecht haben Arbeitgeber damit nicht. Denn in vielen Fällen werden geschäftliche Abendessen tatsächlich zur Freizeit des Beschäftigten gezählt.

Entscheidend ist in erster Linie der Charakter der Veranstaltung und auch, ob eine tatsächliche Pflicht zur Teilnahme besteht. Selbiges kann für ein Firmenfest mit Partnern oder Kunden gelten.

Handelt es sich um ein ungezwungenes Zusammentreffen, das in erster Linie der Pflege zwischenmenschlicher Beziehung dient, so kann die Veranstaltung durchaus als Freizeit des Beschäftigten verstanden werden.

Ist es jedoch die Aufgabe des Arbeitnehmers, im Rahmen der Veranstaltung neue Kontakte zu knüpfen oder das eigene Unternehmen zu vermarkten, so überwiegt meist der dienstliche Charakter.

Für Beschäftigte, die sich regelmäßig mit derartigen Situationen konfrontiert sehen, empfiehlt es sich daher, den Sachverhalt mit ihrem Vorgesetzten oder ihrem Arbeitgeber zu besprechen. In den meisten Fällen lässt sich eine für beide Seite annehmbare Übereinkunft erzielen.

    Quellenverzeichnis

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  1. § 106 Gewerbeordnung – Weisungsrecht des Arbeitgebers ↩︎
  2. § 611a Bürgerliches Gesetzbuch – Arbeitsvertrag ↩︎
  3. Pöppel RA – Pflicht zur Teilnahme an Abendveranstaltungen ↩︎
  4. § 3 Arbeitszeitgesetz – Arbeitszeit der Arbeitnehmer ↩︎