Endlich haben Sie eine neue Arbeitsstelle in Aussicht und der Termin zum Probearbeiten ist bereits vereinbart. Doch plötzlich werden Sie krank und der Probearbeitstag scheint in Gefahr zu sein. Zum Glück geht es Ihnen schnell wieder besser. Aber laut Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind Sie noch für den Rest der Woche krankgeschrieben. Ob Sie trotzdem zur Probearbeit erscheinen können, wie es mit dem Versicherungsschutz aussieht und was bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Artikel.

Das Wichtigste zu Probearbeiten trotz Krankschreibung

Eine Krankschreibung an sich hindert Sie nicht daran, einen Probearbeitstag zu absolvieren. Vielmehr ist zu berücksichtigen, ob Sie sich in einem ungekündigten oder gekündigten Arbeitsverhältnis befinden.

Eine Krankschreibung ist kein Arbeitsverbot

Bei einer Krankschreibung handelt es sich in erster Linie um die Feststellung einer Erkrankung und eine Prognose darüber, wie lange der Zustand vermutlich andauern wird. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder ein Attest stellen jedoch kein Arbeitsverbot dar. Dabei ist es prinzipiell unerheblich, ob Sie aus psychischen oder körperlichen Gründen krankgeschrieben sind.

Krankgeschriebene Arbeitnehmer können daher jederzeit die Arbeit wieder aufnehmen, sofern sie sich dazu in der Lage fühlen. Dies gilt selbstverständlich auch für einen Probearbeitstag oder ein Vorstellungsgespräch. Im Zweifelsfall sollten Sie jedoch einfach das Probearbeiten verschieben.

Es sollte jedoch zwischen drei Szenarien unterschieden werden:

  • Probearbeiten trotz Krankschreibung als Arbeitsuchender
  • Probearbeiten trotz Krankschreibung bei einem ungekündigten Arbeitsverhältnis
  • Probearbeiten trotz Krankschreibung bei einem gekündigten Arbeitsverhältnis

1. Probearbeiten als Arbeitsuchender

Sind Sie derzeit arbeitsuchend, können Sie problemlos einen Termin zum Probearbeiten wahrnehmen, auch wenn Sie krankgeschrieben sind. Da eine Krankschreibung kein Arbeitsverbot darstellt, können Sie jederzeit arbeiten, sofern Sie sich gesundheitlich dazu in der Lage fühlen.

Beachten Sie jedoch, dass Ihr potenzieller Arbeitgeber Sie unter Umständen nach Hause schicken kann, sofern er den Eindruck hat, Sie seien noch nicht vollständig genesen. Auch kann es sinnvoll sein, vorher Rücksprache mit der Bundesagentur für Arbeit oder dem Jobcenter zu halten.

2. Probearbeiten bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis

Befinden Sie sich derzeit in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit einem andern Unternehmen und möchten trotz Arbeitsverhältnis Probearbeiten, sieht die Sachlage etwas anders aus. Wenn Sie aufgrund einer Krankschreibung Ihre Tätigkeit im Unternehmen nicht ausüben können, so ist davon auszugehen, dass Sie auch nicht in der Lage sein sollten, einen Probearbeitstag in einem anderen Unternehmen zu absolvieren. Krank heißt schließlich krank.

Als Arbeitnehmer haben Sie außerdem dafür Sorge zu tragen, dass Ihre Arbeitsfähigkeit schnellstmöglich wiederhergestellt wird. Sie würden darüber hinaus gegen Ihre Treuepflicht als Beschäftigter verstoßen. Nehmen Sie trotz einer Krankschreibung einen Termin zum Probearbeiten wahr, riskieren Sie eine Abmahnung oder im schlimmsten Falle eine fristlose Kündigung.

Eine mögliche Ausnahme könnte jedoch dann bestehen, wenn die Art Ihrer Erkrankung zwar die Ausübung Ihres aktuellen Jobs unmöglich macht, der Probearbeitstag jedoch einen gänzlich anderen Charakter aufweist. Sind Sie beispielsweise im Handwerk tätig und haben sich das Bein gebrochen, können Sie Ihren Beruf vermutlich bis zur vollständigen Genesung nicht mehr ausüben.

Findet das Probearbeiten in einer Büroumgebung statt, in welcher Sie trotz gebrochenen Beins problemlos arbeiten können, ließe sich argumentieren, dass dieser Vorgang Ihrer Genesung nicht schadet.

Sie sollten jedoch beachten, dass Ihr Arbeitgeber dennoch alles andere als begeistert sein wird. Darüber hinaus verstoßen Sie womöglich gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten oder auch gegen das Wettbewerbsverbot. Es sollte daher vermieden werden, trotz einer Krankschreibung zum Probearbeiten in einem anderen Unternehmen zu erscheinen.

3. Probearbeiten bei gekündigtem Arbeitsverhältnis

Haben Sie Ihren aktuellen Arbeitsvertrag bereits gekündigt, gelten prinzipiell dieselben Regeln, wie bei einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Allerdings sind die möglichen Konsequenzen hier eher überschaubar. Schließlich ist Ihr Arbeitsverhältnis bereits gekündigt, sodass eine Abmahnung oder eine Kündigung deutlich weniger dramatisch wären.

Zu erwähnen ist an dieser Stelle jedoch auch, dass Ihr Arbeitgeber im Falle einer Kündigung dazu verpflichtet ist, Sie zum Zwecke der Jobsuche freizustellen. So schreibt § 629 des GBG vor:

Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.

§ 629 BGB

Kein Verlust des Versicherungsschutzes

Arbeitnehmer, die trotz einer Krankschreibung einen Termin zum Probearbeiten wahrnehmen, riskieren entgegen vieler Behauptungen nicht ihren Versicherungsschutz. Denn wie bereits erwähnt, stellt eine Krankschreibung kein Arbeitsverbot dar.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung trifft lediglich eine Prognose über die anzunehmende Dauer der Erkrankung. Fühlen Sie sich bereits früher wieder gesund, können Sie problemlos wieder zur Arbeit erscheinen – dies gilt selbstverständlich auch für das Probearbeiten in einem anderen Unternehmen. Dabei ist es unerheblich, ob Sie sich aktuell in einem bestehenden Arbeitsverhältnis befinden, oder derzeit arbeitsuchend sind.

„Gesundschreiben“ ist nicht notwendig

Möchten Sie trotz einer Krankschreibung einen Termin zum Probearbeiten wahrnehmen, bedarf es keiner Freigabe durch einen Arzt. Eine „Gesundschreibung“ gibt es nicht. Sobald Sie sich wieder fit genug fühlen, dürfen Sie auch wieder arbeiten gehen. In diesem Fall greift auch der gewöhnliche Versicherungsschutz.