Inzwischen arbeitet fast ein Viertel aller berufstätigen Deutschen von zu Hause aus. Während es in vielen Unternehmen einen lockeren und mitarbeiterfreundlichen Umgang mit der Arbeit im Homeoffice gibt, so stellen sich einige Arbeitgeber noch immer konsequent dagegen. Ob es inzwischen einen rechtlichen Anspruch auf Homeoffice gibt, in welchen Fällen Ausnahmen gelten und welche Rechte schwerbehinderte Arbeitnehmer haben, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Derzeit gibt es keinen rechtlichen Anspruch auf die Arbeit im Homeoffice. Ausnahmen können sich jedoch dann ergeben, wenn andere Mitarbeiter mit vergleichbaren Tätigkeitsprofilen bereits von zu Hause aus arbeiten dürfen.

Kein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice

Prinzipiell haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf das Arbeiten im Homeoffice. Dabei ist es unerheblich, wie genau die Tätigkeit des Beschäftigten aussieht.

Grundsätzlich steht es Arbeitnehmern frei, ihren Arbeitgeber um eine Erlaubnis für das Arbeiten im Homeoffice zu bitten, dieser muss dem Wunsch des Beschäftigten jedoch prinzipiell nicht nachkommen.

Eine Ausnahme könnte sich jedoch dann ergeben, wenn der Arbeitgeber bereits anderen Mitarbeitern mit einem vergleichbaren Tätigkeitsprofil die Arbeit im Homeoffice gestattet. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, auf den Gleichbehandlungsgrundsatz zu pochen und so eine Erlaubnis für die Arbeit im Homeoffice zu erwirken.

Ein Anspruch auf Gleichbehandlung lässt sich jedoch nicht immer rechtfertigen und durchsetzen. Daher muss stets im Einzelfall entschieden werden, ob ein Homeoffice-Verbot tatsächlich eine Ungleichbehandlung darstellt.

Ist das Recht auf Homeoffice beispielsweise nur Führungskräften oder Mitarbeitern einer bestimmten Abteilung, wie beispielsweise IT oder Vertrieb vorbehalten, ergibt sich hieraus kein direkter Homeoffice-Anspruch für alle Beschäftigten mit einer Bürotätigkeit.

Unter Umständen kann sich jedoch auch beim Thema Homeoffice ein Gewohnheitsrecht entwickeln. Wird dem Arbeitnehmer das Arbeiten im Homeoffice über einen längeren Zeitraum hinweg gestattet und fehlt eine gesonderte Regelung, welche das Recht auf das Arbeiten von zu Hause aus einschränkt, kann der Arbeitgeber die zukünftige Arbeit im Homeoffice nicht ohne Weiteres untersagen.

Koalitionsvertrag regt zu Gesetzesänderung an

Auch wenn es derzeit keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice gibt, so hat die Regierungskoalition die Einführung eines solchen Anspruchs zumindest angedacht.

Im Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode wurde vereinbart, dass Arbeitnehmer zumindest einen sogenannten Erörterungsanspruch in Bezug auf die Arbeit im Homeoffice erhalten sollen.

Dies würde bedeuten, dass Arbeitnehmer in geeigneten Tätigkeiten deutlich bessere Chancen hätten, einen Antrag auf die Arbeit im Homeoffice gegenüber ihrem Arbeitgeber durchzusetzen.

Arbeitgeber sollen einen entsprechenden Antrag nur dann ablehnen dürfen, wenn betriebliche Belange dagegensprechen. Jedoch soll dennoch Raum für anderslautende Regelungen in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen bleiben.

Ob, wann und wenn ja, in welchem Umfang ein derartiger Gesetzentwurf auf den Weg gebracht wird, ist derzeit jedoch unklar.

Mögliche Ausnahme bei schwerbehinderten Arbeitnehmern

Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung haben zwar keinen direkten gesetzlich verankerten Anspruch auf die Arbeit im Homeoffice, können sich unter Umständen jedoch auf § 164 des neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) berufen.

Dort heißt es in Abschnitt 4 unter anderem:

§ 164 SGB IX

Es kann sich daher, in Abhängigkeit der Schwere der Behinderung des Beschäftigten, ein Recht auf das Arbeiten im Homeoffice ergeben. Zu beachten ist jedoch auch hier, dass stets der Einzelfall geprüft werden muss.

Nur dann, wenn dem Arbeitnehmer der Weg in die Betriebsstätte aufgrund seiner Behinderung nicht möglich ist und er seine Arbeitsleistung prinzipiell auch aus dem Homeoffice verrichten kann, ist die Durchsetzung eines Anspruchs auf Homeoffice nach § 164 SGB IX denkbar.

Besteht ein Anspruch auf Homeoffice bei Krankheit?

Nicht selten kommt die Frage auf, ob Arbeitnehmer im Falle einer Erkrankung ein Recht auf die Arbeit im Homeoffice haben. Die Antwort auf diese Frage ist im Regelfall „Nein“.

Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, ist er entsprechend auch nicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung verpflichtet – vorausgesetzt, es liegt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Im Klartext bedeutet das: Wer krank ist, ist krank.

Sollte ein Beschäftigter trotz Krankheit im Homeoffice arbeiten wollen, obwohl er aufgrund einer Krankschreibung nicht zur Arbeit verpflichtet wäre, so steht es ihm natürlich frei, seinem Arbeitgeber ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten.

Liegt jedoch keine Arbeitsunfähigkeit vor und der Beschäftigte fühlt sich lediglich etwas angeschlagen, ohne dass ein Arzt ihn unter Ausstellung eines Attests krankgeschrieben hat, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Ein Anspruch auf das Arbeiten im Homeoffice ergibt sich hieraus nicht.

Keine Ausnahmen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) enthält einige Regelungen, die sich teils stark von denen in anderen gängigen Tarifverträgen unterscheiden. So beispielsweise beim Thema Überstunden.

Es gibt im TVöD jedoch keinen grundsätzlich verankerten Anspruch auf Homeoffice.

Eine Ausnahme kann sich dann ergeben, wenn das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) Anwendung findet. Dieses gilt für alle Beschäftigten in der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung.

So sieht das BGleiG in § 16 die Zurverfügungstellung von Telearbeitsplätzen oder das Angebot mobiler Arbeit vor, sofern der Beschäftigte Familien- oder Pflegeaufgaben übernehmen muss. Eine Familienaufgabe ist beispielsweise die Betreuung eines Kindes im Alter von unter 18 Jahren.

Das Recht auf Homeoffice beschränkt sich in seiner Dauer in diesem Fall jedoch auf die Erbringung der entsprechenden Familien- oder Pflegeaufgabe.