Auch wenn sich Arbeitnehmer während einer Krankschreibung in erster Linie auskurieren sollten, sehen es einige Beschäftigte als ihre Pflicht an, trotz Krankheit einzelne Arbeitsaufgaben zu übernehmen. Ob dies rechtlich erlaubt es, wie es um den Versicherungsschutz steht und ob durch stundenweises Arbeiten während einer Krankschreibung Überstunden entstehen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Arbeiten trotz Krankschreibung ist grundsätzlich erlaubt. Überstunden entstehen hierdurch im Regelfall jedoch nicht. Es sollte außerdem beachtet werden, dass Arbeitgeber die vorzeitige Wiederaufnahme der Arbeit untersagen können.

Arbeiten trotz Krankschreibung ist grundsätzlich erlaubt

Ist ein Beschäftigter arbeitsunfähig erkrankt und entscheidet sich noch während der andauernden Krankschreibung, die Arbeit vorzeitig wieder aufzunehmen, so ist dies grundsätzlich problemlos möglich.

Eine Krankschreibung stellt kein Arbeitsverbot dar, sondern ist lediglich eine Prognose des Arztes über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Patienten. Sollte sich der Arbeitnehmer schneller erholen, als vom Arzt vorausgesagt, kann die Arbeit auch vorzeitig wieder aufgenommen werden.

Allerdings können Arbeitgeber einem krankgeschriebenen Beschäftigten unter Umständen untersagen, die Arbeit vorzeitig wieder aufzunehmen. Denn der Arbeitgeber steht in der sogenannten Fürsorgepflicht.

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Krankheitsfall

Arbeitgeber tragen ihren Beschäftigten gegenüber eine Fürsorgepflicht. Diese ist gerade im Falle der Erkrankung eines Arbeitnehmers in besonderem Maße zu berücksichtigen.

Die Fürsorgepflicht beschränkt sich dabei nicht nur auf den erkrankten Arbeitnehmer, sondern auf sämtliche Beschäftigte. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht nur abwägen muss, ob der noch krankgeschriebene Arbeitnehmer wieder ausreichend belastbar ist, sondern er muss gleichzeitig sicherstellen, dass die restlichen Beschäftigten keiner Gefahr ausgesetzt werden.

Ist ein Arbeitnehmer beispielsweise aufgrund eines akuten Infekts für zwei Wochen krankgeschrieben und erscheint bereits nach einer Woche wieder zur Arbeit, kann dem Arbeitnehmer die vorzeitige Wiederaufnahme der Arbeit untersagt werden. Zu groß ist die Gefahr, dass der Beschäftigte seine Kollegen anstecken könnte.

Eine Gesundschreibung ist jedoch nicht erforderlich. Sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig, dass einer vorzeitigen Wiederaufnahme der Arbeit nichts im Wege steht, kann dies ohne Rücksprache mit einem Arzt beschlossen werden.

Kein Anspruch auf Überstunden bei Krankschreibung

Ist ein Arbeitnehmer krankgeschrieben und nimmt seine berufliche Tätigkeit vorzeitig wieder auf, entstehen hierdurch keine Überstunden. Der Beschäftigte gilt in diesem Fall schlichtweg nicht mehr als erkrankt, sondern geht seiner Arbeit wie gewohnt nach.

Auch wer während einer Krankschreibung stundenweise arbeitet, hat keinen Anspruch auf Überstunden. Jedoch gilt jeder Tag, an welchem ein Beschäftigter trotz Krankschreibung arbeitet, als vollwertiger Arbeitstag. Vergleichbar ist dies mit einer Krankmeldung während eines Arbeitstags.

Bietet ein Beschäftigter seinem Arbeitgeber an, trotz Krankschreibung stundenweise zu arbeiten, so gilt der entsprechende Tag als gewöhnlicher Arbeitstag. Es findet weder eine stundenweise Berechnung der Arbeitszeit statt, noch entstehen Überstunden.

Dies gilt im Übrigen auch für das Arbeiten von zu Hause aus. Wer trotz Krankschreibung im Homeoffice arbeitet, hat zwar keinen Anspruch auf Überstunden, jedoch gilt jeder Tag, an dem gearbeitet wurde, als regulärer Arbeitstag. Sie sollten Ihren Arbeitgeber jedoch im Vorfeld darüber informieren, dass Sie die Arbeit vorzeitig wieder aufnehmen möchten.

Kann man auch stundenweise krankgeschrieben werden?

Eine Krankschreibung von weniger als einem Tag ist in Deutschland nicht möglich. Arbeitnehmer können daher nicht stundenweise krankgeschrieben zu werden. Allerdings könne Arbeitnehmer stundenweise von der Arbeit freigestellt werden.

Muss der Arbeitnehmer einen dringenden Arzttermin wahrnehmen oder sich einer Behandlung unterziehen, welche nicht außerhalb der Arbeitszeit stattfinden kann, so besteht in vielen Fällen ein Anspruch auf eine bezahlte Freistellung.

Keine Pflicht zur verfrühten Wiederaufnahme der Arbeit

Obwohl Arbeitnehmer sich freiwillig dazu entscheiden können, trotz einer Krankschreibung wieder zur Arbeit zu erscheinen, so haben Arbeitgeber kein Recht dazu, eine verfrühte Wiederaufnahme der Arbeit einzufordern.

Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer trotz Krankschreibung anbietet, stundenweise wieder zu arbeiten. Solange die ärztliche Krankschreibung andauert, kann der Arbeitnehmer jederzeit seine Meinung ändern und entscheiden, dass er sich doch lieber auskurieren statt arbeiten möchte.

Voller Versicherungsschutz trotz Krankschreibung

Entscheidet sich der Beschäftigte dazu, trotz gültiger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Arbeit wieder aufzunehmen, so genießt er dennoch vollen Versicherungsschutz.

Weder Sie noch Ihr Arbeitgeber müssen sich also Gedanken machen, ob Sie im Falle eines Arbeitsunfalls während Ihrer Krankschreibung versichert sind, oder nicht.