Immer mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entscheiden sich für eine Teilzeitbeschäftigung, um Berufs- und Privatleben besser vereinbaren zu können. Doch häufig kommen auch Teilzeitkräfte nicht darum herum, Überstunden zu leisten, um den Arbeitsanforderungen gerecht zu werden. In welchem Fall Teilzeitkräfte zu Überstunden verpflichtet sind und wie diese zu vergüten sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Teilzeitkräfte sind nur dann zu Überstunden verpflichtet, wenn es im Arbeits- oder Tarifvertrag eine entsprechende Regelung gibt. Andernfalls erfolgen Überstunden grundsätzlich freiwillig. In absoluten Notsituationen können jedoch auch Teilzeitkräfte dazu verpflichtet werden, Überstunden zu leisten.

Überstunden auch bei Teilzeit grundsätzlich erlaubt

Auch wenn Teilzeitkräfte in der Regel nicht dazu verpflichtet sind, Überstunden zu leisten, ist es ihnen grundsätzlich nicht verboten.

Genau wie Vollzeitbeschäftigte können auch Teilzeitkräfte Überstunden leisten, sofern sie den gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechen und im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt sind.

Dabei gelten für sie dieselben gesetzlichen Regelungen wie für Vollzeitbeschäftigte. Nicht selten gleichen Teilzeitkräfte durch Überstunden den Ausfall eines Kollegen aus und gegen dieses Vorgehen ist prinzipiell auch nichts einzuwenden.

Teilzeitbeschäftigte dürfen, genau wie Vollzeitbeschäftigte, an Werktagen nicht mehr als acht Stunden arbeiten. Eine Ausweitung auf zehn Stunden pro Werktag ist zulässig, wenn dem Beschäftigten innerhalb der nächsten sechs Monate ein Freizeitausgleich für die gesammelten Überstunden gewährt wird.

Sind Teilzeitkräfte zu Überstunden verpflichtet?

Teilzeitkräfte können prinzipiell nur dann zur Leistung von Überstunden verpflichtet werden, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag eindeutig festgelegt ist. Andernfalls ist die ausdrückliche Zustimmung des Beschäftigten erforderlich.

Eine grundlegende gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von Überstunden besteht weder für Vollzeit- noch für Teilzeitbeschäftigte. Es besteht jedoch ein arbeitsvertraglicher Treuegrundsatz, der Beschäftigte in Ausnahmefällen auch dann zu Überstunden verpflichten kann, wenn es keine gesonderte Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag gibt.

Dies ist dann der Fall, wenn besondere Notfälle oder außergewöhnliche Situationen vorliegen, die für den Arbeitgeber nicht vorhersehbar waren. Auch Teilzeitkräfte können in solch einem Fall zur Leistung von Überstunden verpflichtet werden.

Prinzipiell gilt aber: Sofern keine arbeits- oder tarifvertragliche Regelung besteht, sind Teilzeitkräfte nicht zur Erbringung von Überstunden verpflichtet und können etwaige Überstunden verweigern.

Wie viele Überstunden sind bei Teilzeit erlaubt?

Die Anzahl der maximal zulässigen Überstunden ergibt sich aus der Differenz zwischen vertraglich vereinbarter Arbeitszeit und Höchstarbeitszeit.

Grundsätzlich gelten für die Höchstarbeitszeit folgende Regeln:

  • Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten
  • In Ausnahmefällen sind kurzfristig bis zu zehn Stunden pro Tag erlaubt
  • Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten
  • Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden

Arbeiten Teilzeitbeschäftigte regelmäßig und über einen längeren Zeitraum deutlich mehr, als vertraglich vereinbart wurde, kann die Teilzeitstelle automatisch zu einer Vollzeitstelle werden.

In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit des Beschäftigten nicht ohne Weiteres wieder auf den vertraglich vereinbarten Wert reduzieren. Mehr dazu erfahren Sie im weiteren Verlauf dieses Beitrags.

So werden Überstunden bei Teilzeit bezahlt

Überstunden bei Teilzeit sind wie gewöhnliche Arbeitszeit zu vergüten. Arbeits- und Tarifverträge können jedoch Regelungen enthalten, nach denen bei Überstunden ein zusätzlicher Überstundenzuschlag zu zahlen ist. Ein grundsätzlicher Anspruch auf einen solchen Zuschlag besteht jedoch nicht.

Sofern kein Anspruch auf einen Überstundenzuschlag besteht, ist für Überstunden der reguläre Stundenlohn anzusetzen. Dieser errechnet sich anhand des Bruttolohns des Beschäftigten.

Wöchentliche Stundenzahl * 4,33 = Monatsstundenzahl
Bruttolohn / Monatsstundenzahl = Stundenlohn
Stundenlohn * Anzahl Überstunden = Überstundenlohn

Bei einer Teilzeitkraft mit einem Einkommen von 2.000 Euro Brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden und 10 bezahlten Überstunden ergäbe sich folgende Rechnung:

20 Stunden * 4,33 = 86,6 Monatsstunden
2.000 Euro / 86,6 Stunden = 23,09 Euro Stundenlohn
10 Überstunden * 23,09 Euro Stundenlohn = 230,90 Euro Überstundenlohn

Müssen Überstunden bei Teilzeit ausbezahlt werden?

Ob Überstunden bei Teilzeit vom Arbeitgeber ausbezahlt werden müssen oder durch Freizeit ausgeglichen werden können, hängt von den Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag des Beschäftigten ab. Grundsätzlich kann sowohl die Auszahlung von Überstunden als auch die Schaffung eines Freizeitausgleichs vereinbart werden.

Besteht keine derartige vertragliche Regelung, steht es dem Arbeitgeber prinzipiell frei, Überstunden auszuzahlen oder dem Beschäftigten einen entsprechenden Freizeitausgleich zu gewähren. In jedem Fall ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, den Beschäftigten für die geleisteten Überstunden zu kompensieren.

Im Falle einer Auszahlung ist zu beachten, dass Überstunden voll steuerpflichtig sind. Nur in gewissen Ausnahmen können Überstunden steuerfrei ausbezahlt werden.

Teilzeitstelle kann durch Überstunden zur Vollzeitstelle werden

Leistet eine Teilzeitkraft auf Wunsch oder Anordnung des Arbeitgebers regelmäßig über einen längeren Zeitraum Überstunden, kann sie unter Umständen automatisch zur Vollzeitkraft werden. Hierfür ist kein schriftlicher oder mündlicher Vertrag erforderlich, da es sich um eine sogenannte stillschweigende Übereinkunft handelt.

Ein solcher Fall liegt zum Beispiel dann vor, wenn eine Teilzeitkraft mit einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche über einen langen Zeitraum, beispielsweise ein ganzes Jahr, regelmäßig so viele Überstunden leistet, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit bei 30 oder 40 Stunden liegt.

Der Arbeitgeber kann die Arbeitszeit nach solch einem langen Zeitraum nicht einfach wieder auf die ursprünglich vereinbarten 20 Stunden reduzieren. Es sei denn, der Beschäftigte stimmt dieser Reduzierung ausdrücklich zu.

Setzt der Arbeitgeber die Arbeitszeit nach einem derart langen Zeitraum wieder herab, muss der Beschäftigte diesem Vorgang zustimmen. Beharrt der Arbeitnehmer auf einer höheren Stundenanzahl, kann dieser Anspruch im Zweifelsfall vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden. Es empfiehlt sich jedoch, zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Im Zweifelsfall sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultiert werden.