Minijobber sind arbeitsrechtlich mit Voll- und Teilzeitbeschäftigten gleichgestellt. Dies betrifft sowohl den gesetzlichen Kündigungsschutz, als auch den Urlaubsanspruch, den Mindestlohn und viele weitere Aspekte des Arbeitsrechts. Welche Rechte Sie als Minijobber haben und in welchen Punkten sich Ihre Rechte von denen eines Vollzeitangestellten unterscheiden, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Auch im Minijob greift der gesetzliche Kündigungsschutz. Minijobber haben zudem ebenfalls einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und ihnen steht prinzipiell derselbe Urlaubsanspruch zu, wie ihren Kollegen mit einer Vollzeitstelle.

Minijobber haben dieselben Rechte wie Voll- und Teilzeitbeschäftigte

Geringfügige Beschäftigte haben grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie ihre Kollegen in Voll- und Teilzeit. Dies gilt auch für den Urlaubsanspruch und den gesetzlichen Kündigungsschutz.

Es gilt der arbeitsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung, nach welchem Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei begünstigenden Maßnahmen nicht schlechter behandeln dürfen, als andere Beschäftigte mit einem vergleichbaren Tätigkeitsprofil.

Darüber hinaus gilt auch im Minijob der Mindestlohn, welcher in keinem Fall unterschritten werden darf. Weiterhin ergeben sich auch für Minijobber häufig zusätzliche Rechte im Rahmen von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.

Gesetzlicher Urlaubsanspruch im Minijob

Auch Minijobber haben einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Es gelten dieselben Regeln und Voraussetzungen, wie bei Voll- und Teilzeitbeschäftigten.

Während des Erholungsurlaubs hat der Minijobber Anspruch auf Fortzahlung des vereinbarten Entgelts. Die Urlaubstage müssen zudem weder vor- noch nachgearbeitet werden.

Die Anzahl der Urlaubstage, welche dem Minijobber zustehen, hängt maßgeblich davon ab, an wie vielen Tagen der Minijob durchschnittlich pro Woche ausgeübt wird. Wie viele Arbeitsstunden geleistet werden, ist hingegen unerheblich.

Die Berechnung der Urlaubstage erfolgt nach einer einfachen Formel:

Anzahl der Arbeitstage pro Woche x 24 : 6

Daraus ergibt sich, in Abhängigkeit der wöchentlichen Arbeitstage, folgender Urlaubsanspruch im Minijob:

  • Ein-Tages-Woche: 4 Urlaubstage
  • Zwei-Tage-Woche: 8 Urlaubstage
  • Drei-Tage-Woche: 12 Urlaubstage
  • Vier-Tage-Woche: 16 Urlaubstage
  • Fünf-Tage-Woche: 20 Urlaubstage

Je nach Arbeits- oder Tarifvertrag beziehungsweise Betriebsvereinbarung kann sich jedoch durchaus ein noch höherer Urlaubsanspruch ergeben. Der gesetzliche Urlaubsanspruch muss allerdings in jedem Fall gewährt werden.

Zu beachten ist, dass der volle Urlaubsanspruch erst nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten besteht.

Während der ersten sechs Monate sammelt der Minijobber mit jedem vollen Beschäftigungsmonat lediglich einen Anspruch auf ein Zwölftel seines Jahresurlaubs.

Kündigungsschutz gilt auch für Minijobber

Auch im Minijob gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Darüber hinaus dürfen Minijobber, genau wie Voll- und Teilzeitbeschäftigte, nicht willkürlich entlassen werden. Eine Kündigung muss stets sozial gerechtfertigt sein.

Die gesetzliche Kündigungsfrist im Minijob beträgt vier Wochen. Eine Kündigung kann nur zum 15. oder zum Ende eines Monats ausgesprochen werden. Dies gilt sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer.

Je länger das Beschäftigungsverhältnis besteht, desto länger fällt die Kündigungsfrist aus. Ab einer Betriebszugehörigkeit von zwei Jahren kann eine Kündigung darüber hinaus nur noch zum Ende eines Monats und nicht mehr zum 15. eines Monats ausgesprochen werden.

Des Weiteren muss eine Kündigung durch den Arbeitgeber stets sozial gerechtfertigt sein.

Die willkürliche Kündigung eines Minijobbers ist unzulässig. Sozial gerechtfertigt ist eine Kündigung, wenn sie aus betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründen erfolgt.

Jedoch muss beachtet werden, dass diese Regelung in Kleinbetrieben keine Anwendung findet. Werden regelmäßig höchstens 10 Arbeitnehmer beschäftigt, so kann eine Kündigung auch ohne Angabe von Gründen erfolgen. Die Kündigungsfristen sind dennoch einzuhalten.

Das Kündigungsschutzgesetz findet darüber hinaus erst Anwendung, wenn der Minijobber seit mindestens sechs Monaten im Unternehmen tätig ist. Eine Ausnahme ergibt sich jedoch für schwangere Minijobberinnen.

Probezeit auch im Minijob zulässig

Eine Probezeit im Minijob ist durchaus zulässig, jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Das bedeutet, dass sie stets vertraglich vereinbart werden muss. Hat es der Arbeitgeber versäumt, eine Probezeit mit dem Minijobber zu vereinbaren, so greifen die gesetzlichen Kündigungsfristen unverzüglich.

Wurde hingegen eine Probezeit vereinbart, so gilt für die Dauer der Probezeit eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats.

Die Probezeit darf höchstens sechs Monate andauern, darf jedoch selbstverständlich auch kürzer ausfallen.

Da der gesetzliche Kündigungsschutz während der ersten sechs Monate eines Beschäftigungsverhältnisses ohnehin nicht greift, kann eine Kündigung während der Probezeit ohne die Angabe von Gründen erfolgen.

Lohnfortzahlung bei Krankheit im Minijob

Anders als häufig vermutet, besteht auch im Minijob ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz, welches auch bei geringfügigen Beschäftigungen Anwendung findet.

Jedoch muss beachtet werden, dass der Anspruch auf Lohnfortzahlung erst nach einer Betriebszugehörigkeit von vier Wochen besteht (§ 3 Abs. 3 EntgFG).

Die Frist beginnt mit dem Datum, an welchem das Beschäftigungsverhältnis nach vertraglicher Vereinbarung beginnt. Hierbei muss es sich jedoch nicht zwangsläufig um den tatsächlichen ersten Arbeitstag handeln.

Beginnt das Beschäftigungsverhältnis zum 1. Juni, obwohl der erste tatsächliche Arbeitstag der 4. Juni ist, so beginnt die Frist dennoch am 1. Juni.

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung ist auf sechs Wochen begrenzt. Während dieser Zeit hat der Minijobber Anspruch auf die Fortzahlung des vereinbarten Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber, sofern die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bestätigt wird.

Kein Anspruch auf Krankengeld

Ein Anspruch auf Krankengeld besteht im Minijob jedoch nicht.

Da der Minijobber im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung keinen eigenen Krankenversicherungsbeitrag leistet, hat er demnach auch keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung.

Erkrankt ein geringfügig Beschäftigter für mehr als sechs Wochen, so erlischt sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung und er erhält kein Krankengeld von seiner Krankenkasse oder einer anderen Stelle.

Mutterschaftsgeld im Minijob

Auch Minijobberinnen haben einen Anspruch auf die Zahlung von Mutterschaftsgeld. Selbst dann, wenn es sich bei der geringfügigen Beschäftigung um die einzige Berufstätigkeit handelt.

Die Höhe des Mutterschaftsgelds richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoverdienst der vergangenen drei Monate. Fällt das Mutterschaftsgeld geringer aus, besteht ein Anspruch auf eine Aufstockung durch den Arbeitgeber.

Entscheidend ist jedoch, wie es um den Krankenversicherungsstatus der Beschäftigten bestellt ist.

So ergeben sich möglicherweise Nachteile für Minijobberinnen, die nicht eigenständig krankenversichert sind. Beispielsweise im Falle einer kostenfreien Familienversicherung.

Kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld im Minijob

Meldet der Arbeitgeber Kurzarbeit an, so haben Minijobber keinen Anspruch auf die Zahlung von Kurzarbeitergeld.

Grund hierfür ist, dass Minijobber keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung leisten.

Da es sich bei Kurzarbeitergeld jedoch um eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung handelt, wir diese Minijobbern grundsätzlich nicht zuteil.

Sonderzahlungen: Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Einen allgemeinen Anspruch auf Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld haben Minijobber nicht. Dies gilt jedoch für alle Arbeitnehmer und nicht nur für geringfügig Beschäftigte.

Jedoch enthalten viele Arbeits- und Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen Klauseln, welche den Beschäftigten einen derartigen Anspruch zugestehen.

Auch hier ist der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht zu beachten.

Wird beispielsweise allen Vollzeitangestellten Weihnachtsgeld zugesprochen, so gilt dieser Anspruch auch für etwaige Minijobber.

Es ist jedoch zulässig, die Höhe der Sonderzahlung von der Arbeitsleistung beziehungsweise der Anzahl der wöchentlichen oder monatlichen Arbeitsstunden abhängig zu machen.

Minijobber müssen jedoch beachten, dass Sonderzahlungen zum regulären Verdienst gezählt werden und so durchaus zu einer Überschreitung der Minijob-Verdienstgrenze führen können.