Die Minijob-Verdienstgrenze von derzeit 538 Euro ist den meisten Beschäftigten und Arbeitgebern bekannt. Doch wussten Sie, dass die tatsächliche Jahresgrenze unter besonderen Umständen deutlich höher ausfallen kann? Was es beim Minijob-Verdienst zu beachten gilt, wie hoch die Jahresgrenze wirklich ist und in welchen Fällen eine Überschreitung der Verdienstgrenze erlaubt ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Die Jahresgrenze im Minijob kann bis zu 7.532 Euro betragen. Denn die monatliche Verdienstgrenze darf in bis zu zwei Monaten pro Jahr überschritten werden.

Grundsätzlich gilt die monatliche Verdienstgrenze von 538 Euro

Bei einem Minijob handelt es sich um eine sogenannte geringfügige Beschäftigung. Der monatliche Verdienst einer solchen geringfügigen Beschäftigung ist auf 538 Euro begrenzt (Stand 2024).

Wird die Verdienstgrenze überschritten, droht der sozialversicherungsrechtliche Sonderstatus des Minijobs zu entfallen. In diesem Fall wird das Beschäftigungsverhältnis in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig.

Eine Überschreitung der Verdienstgrenze wirkt sich zudem auf alle ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen aus.

Sollte der Beschäftigte mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben und in einem der Beschäftigungsverhältnisse die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, so werden alle Minijobs sozialversicherungspflichtig. Insgesamt gilt es jedoch, die jährliche Verdienstgrenze einzuhalten.

Geringfügige Schwankungen und Überschreitungen der monatlichen Verdienstgrenze sind meist unbedenklich.

Darüber hinaus erkennt der Gesetzgeber durchaus an, dass das Einhalten der Minijob-Verdienstgrenze in bestimmten Ausnahmesituationen nicht möglich ist. Daher ist es durchaus zulässig, die Verdienstgrenze in einzelnen Monaten und infolgedessen auch die Jahresgrenze zu überschreiten.

Geringfügige Schwankungen im monatlichen Verdienst sind erlaubt

In vielen Beschäftigungsverhältnissen fällt es schwer, den monatlichen Verdienst auf dem immer selben Niveau zu halten. Geringfügige Schwankungen und Überschreitungen der Verdienstgrenze sind daher im Regelfall unproblematisch.

Wird die Verdienstgrenze in einem Monat überschritten, so kann der Verdienst im folgenden Monat reduziert werden, um eine Überschreitung der Jahresgrenze zu verhindern.

Beträgt der Verdienst in einem Monat beispielsweise 600 Euro und überschreitet somit die monatliche Verdienstgrenze, so kann die Arbeitszeit im nächsten Monat reduziert werden, um den Monatsverdienst auf 476 Euro zu senken.

In Summe liegen die Einkünfte beider Monate nun bei 1.076 Euro. Im Durchschnitt beträgt der Monatsverdienst 538 Euro und die Geringfügigkeitsgrenze wird nicht überschritten.

Erhebliche Schwankungen im Verdienst sind jedoch unzulässig.

So ist es beispielsweise nicht erlaubt, einige Monate 40 Stunden die Woche zu arbeiten, bis die jährliche Verdienstgrenze nahezu oder vollständig erreicht ist und die Arbeit für die verbleibenden Monate des Jahres ruhen zu lassen.

Unvorhersehbare Überschreitung der Verdienstgrenze sind zulässig

Anders als häufig angenommen, ist es unter besonderen Umständen zudem durchaus zulässig, die monatliche Verdienstgrenze in einigen Monaten zu übertreten und infolgedessen auch die Jahresgrenze im Minijob zu überschreiten.

Entscheidend ist, dass es sich um eine unvorhersehbare Überschreitung handelt.

Die Überschreitung darf also keinesfalls mutwillig oder planmäßig erfolgen. Gründe für eine solche unvorhersehbare Überschreitung können beispielsweise sein:

  • Vertretung eines erkrankten oder verhinderten Kollegen
  • Nicht planbare zusätzliche Arbeitseinsätze
  • Betriebliche Notfälle
  • Unerwartet hohe Auftragslasten
  • Vom Geschäftsergebnis abhängige Sonderzahlungen

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf die Verdienstgrenze in bis zu zwei Monaten pro Jahr um höchstens 100 % überschritten werden. Minijobber dürfen also in höchstens zwei Monaten pro Jahr bis zu 1.076 Euro, statt 538 Euro verdienen.

Entsprechend erhöht sich auch die Jahresgrenze im Minijob.

Die Jahresgrenze im Minijob fällt höher aus als erwartet

Rein rechnerisch ergibt sich bei einer monatlichen Verdienstgrenze von 538 Euro eine Minijob-Jahresgrenze von 6.456 Euro. Wie bereits dargelegt, ist eine Überschreitung der monatlichen Verdienstgrenze unter besonderen Umständen jedoch zulässig.

Daraus resultiert eine tatsächliche Jahresgrenze von bis zu 7.532 Euro.

Zu erfüllen sind jedoch in jedem Fall die oben genannten Voraussetzungen. Die Überschreitung der Verdienstgrenze muss zwingend unvorhersehbar eingetreten sein.

Sonderzahlungen wirken sich auf die Jahresgrenze aus

Darüber hinaus ist zu beachten, dass Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld im Regelfall zum Verdienst des Minijobbers hinzugerechnet werden und so einen direkten Einfluss auf die monatliche und jährliche Verdienstgrenze haben.

Verdient ein Minijobber 538 Euro im Monat und erhält nun zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 500 Euro, so ist sowohl die monatliche als auch die jährliche Verdienstgrenze überschritten.

Obwohl die zusätzlichen 500 Euro innerhalb der Grenze für unvorhersehbare Überschreitungen von bis zu 100 % liegen, wird die Sonderzahlung dennoch dem Verdienst zugerechnet, da es sich nicht um eine unvorhersehbare Überschreitung handelt.

Grundsätzlich kann es sich jedoch auch bei Sonderzahlungen um unvorhersehbare Ereignisse handeln. Beispielsweise dann, wenn die Zahlung von äußeren Faktoren oder dem Geschäftsergebnis abhängt.

Wurde der Anspruch auf die Sonderzahlung jedoch vertraglich fest vereinbart, beispielsweise im Arbeits- oder Tarifvertrag, so gilt sie in keinem Fall als unvorhersehbar und kann zu einer Überschreitung der Verdienstgrenze führen.

Weiterhin ist zu beachten, dass auch für eine unvorhersehbare Sonderzahlung dieselben Regeln gelten, wie für unvorhersehbare Überschreitungen infolge einer Krankheitsvertretung:

Der Verdienst darf im Monat der Sonderzahlung höchstens das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze betragen.

Steuerfreie Zuschläge werden nicht auf die Verdienstgrenze angerechnet

Erhält der Minijobber steuerfreie Zuschläge, wie beispielsweise einen Feiertagszuschlag oder einen Nachtzuschlag, so werden diese nicht dem regulären Verdienst hinzugerechnet und führen entsprechend auch nicht zu einer Überschreitung der monatlichen Verdienstgrenze oder der Jahresgrenze.

Entscheidend ist hierbei, dass es sich tatsächlich um einen steuerfreien Zuschlag handelt. Der dem Zuschlag zugrundeliegende Stundenlohn darf 25 Euro nicht überschreiten (Stand 2024).

Darüber hinaus darf die Höhe des gezahlten Zuschlags die folgenden Grenzen nicht überschreiten:

ZuschlagSteuerfreibetrag
Nachtarbeit (20 Uhr bis 6 Uhr)25%
Nachtarbeit (0 Uhr bis 4 Uhr, wenn Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen)40%
Sonntagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr50%
Feiertagsarbeit (gesetzliche Feiertage) von 0 Uhr bis 24 Uhr125%
24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150%
31. Dezember ab 14 Uhr 125%