Auch Beschäftigte im Minijob bleiben nicht von Krankheit verschont. Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit haben Sie prinzipiell dieselben Rechte, wie ihre Kollegen in Voll- oder Teilzeit. Diese Rechte gehen jedoch auch mit den entsprechenden Pflichten einher. So müssen sich selbstverständlich auch geringfügig Beschäftigte im Minijob krankmelden. Wie Sie das tun, welche Fristen gelten und wann Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung erlischt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Eine Krankmeldung im Minijob hat grundsätzlich unverzüglich zu erfolgen. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss hingegen erst ab dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden.

So melden Sie sich im Minijob krank

Für Minijobber gelten grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten wie für Angestellte in Voll- oder Teilzeit. Daher müssen sich auch Minijobber regulär krankmelden, wenn sie aufgrund einer Erkrankung nicht zur Arbeit erscheinen können.

Die Krankmeldung ist hierbei stets an den Arbeitgeber zu richten und nicht etwa an die Minijobzentrale.

Die Krankmeldung sollte stets unverzüglich erfolgen, damit sich der Arbeitgeber auf den Ausfall einstellen und entsprechend umplanen kann. Formvorschriften sind bei einer einfachen Krankmeldung nicht einzuhalten.

Die Krankmeldung kann also prinzipiell telefonisch, persönlich oder auch schriftlich in Form einer E-Mail oder per SMS oder Messenger-Dienst erfolgen.

Minijobber sind gut damit beraten, den kürzesten Weg der Kontaktaufnahme zu wählen, um die Krankmeldung möglichst schnell an der Arbeitgeber zu übermitteln. Idealerweise sollte im Rahmen der Krankmeldung, sofern möglich, bereits die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit kommuniziert werden.

Es muss jedoch beachtet werden, dass Arbeitgeber unter Umständen die Einhaltung bestimmter Formalitäten in Zusammenhang mit einer Krankmeldung voraussetzen.

So kann beispielsweise im Rahmen des Arbeitsvertrags oder einer Betriebsvereinbarung verlangt werden, dass Krankmeldungen stets telefonisch zu erfolgen haben.

Krankmeldung muss unverzüglich erfolgen

Die Krankmeldung muss dabei stets unverzüglich erfolgen. Die Anzeigepflicht sieht vor, dass der Arbeitgeber umgehend informiert werden muss, sobald der Arbeitnehmer weiß, dass er seine Tätigkeit krankheitsbedingt nicht ausüben kann.

Diese Pflicht ergibt sich aus §5 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

§ 5 Abs.1 EntgFG

Im Regelfall ist davon auszugehen, dass eine Krankmeldung dann als unverzüglich mitgeteilt gilt, wenn sie innerhalb der ersten Betriebsstunden des Tages eingeht, an welchem der Minijobber erstmals nicht zur Arbeit erscheinen kann.

Lassen Sie zu viel Zeit verstreichen oder versäumen Sie es vollständig, sich im Minijob krankzumelden, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Abmahnung und Kündigung wegen verspäteter Krankmeldung im Minijob

Versäumen Sie es, sich im Minijob krankzumelden oder geht die Krankmeldung erst verspätet bei Ihrem Arbeitgeber ein, riskieren Sie eine Abmahnung.

Der Sinn und Zweck einer arbeitsrechtlichen Abmahnung ist es, Sie auf Ihr Fehlverhalten hinzuweisen und Ihnen gleichzeitig die Möglichkeit zu geben, Ihr Verhalten zukünftig zu ändern.

Sollten Sie wiederholt versäumen, Ihre Krankmeldung pünktlich einzureichen, droht nach mehreren Abmahnungen eine Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses.

Inwieweit eine Kündigung aufgrund von verspäteten Krankmeldungen zulässig ist, muss jedoch stets im Einzelfall geklärt werden, da hier verschiedene Faktoren zu berücksichtigen sind.

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet in Kleinbetrieb jedoch keine Anwendung.

Beschäftigt Ihr Arbeitgeber regelmäßig 10 oder weniger Angestellte, so handelt es sich um einen Kleinbetrieb. Da das KSchG in diesem Fall keine Anwendung findet, kann eine ordentliche Kündigung ohne die Angabe von Gründen erfolgen.

Daher ist es prinzipiell möglich, einen Minijobber infolge einer verspäteten Krankmeldung ordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen.

Wann wird eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigt?

Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird auch im Minijob für gewöhnlich erst ab dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit benötigt. Diese ist dem Arbeitgeber spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.

Es ist zu beachten, dass der auf den dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit folgende Arbeitstag nicht zwingend ein Werktag sein muss.

Darüber hinaus steht es Arbeitgebern jedoch frei, eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits früher vom Minijobber zu verlangen.

So ist es rechtlich zulässig, eine ärztliche Bescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag zu fordern.

Derartige Vereinbarungen können beispielsweise im Rahmen eines Arbeits- oder Tarifvertrags geschlossen werden. Auch kann eine entsprechende Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen.

Eine Begründung muss der Arbeitgeber nicht vorbringen.

Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit

Wenn Sie sich im Rahmen Ihres Minijobs krankmelden, haben Sie einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Während dieser Zeit muss Ihr Arbeitgeber Ihnen weiterhin den vereinbarten Lohn beziehungsweise das vereinbarte Gehalt zahlen.

Erst nach einer durchgängigen Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6 Wochen erlischt Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Die Höhe der Entgeltfortzahlung im Minijob richtet sich danach, wie viel Geld der Minijobber während des Arbeitsausfalls regulär verdient hätte, wenn er seine Tätigkeit hätte ausüben können.

Arbeiten Sie beispielsweise jeden Donnerstag und Freitag jeweils drei Stunden in Ihrem Minijob und erkranken nun von Montag bis einschließlich Donnerstag, haben Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die drei entfallenen Arbeitsstunden am Donnerstag.

Sind Sie hingegen lediglich von Montag bis Mittwoch arbeitsunfähig erkrankt, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da Sie an den von der Arbeitsunfähigkeit betroffenen Tagen ohnehin nicht im Minijob gearbeitet hätten.

Zu beachten ist, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst besteht, wenn das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen andauert.

Erkrankt ein Minijobber in den ersten vier Wochen des Beschäftigungsverhältnisses, ist der Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.

Kein Anspruch auf Krankengeld im Minijob

Minijobber haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen an, sind weder Arbeitgeber noch Krankenkasse dazu verpflichtet, den Entgeltausfall des Beschäftigten zu kompensieren.

Arbeitgeber sind grundsätzlich nur zur Entgeltfortzahlung für die Dauer von höchstens sechs Wochen verpflichtet. Anschließend haben Arbeitnehmer prinzipiell einen Anspruch auf die Zahlung eines Krankengelds durch die zuständige Krankenkasse.

Eine eigene Krankenversicherung im Minijob besteht jedoch nicht, da es sich bei einem Minijob um eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung handelt. Der Minijobber selbst zahlt im Rahmen seiner Beschäftigung keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Aus diesem Grund können Minijobber auch keine Leistungen aus der Krankenkasse beziehen.

Zwar zahlt der Arbeitgeber einen pauschalen Krankenversicherungsbeitrag, hierbei handelt es sich jedoch lediglich um einen sogenannten Solidarbeitrag.

Kündigung eines Minijobbers wegen Krankheit

Wie bereits erwähnt, gilt der gesetzliche Kündigungsschutz auch im Minijob. Eine Kündigung aufgrund von Krankheit ist daher nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Zu betonen ist, dass das Kündigungsschutzgesetz nicht während der Probezeit im Minijob greift.

Grundsätzlich findet das Kündigungsschutzgesetz erst Anwendung, wenn der Beschäftigte seit mehr als sechs Monaten im Betrieb tätig ist.

Handelt es sich beim Unternehmen um einen Kleinbetrieb, der regelmäßig 10 oder weniger Angestellte beschäftigt, ist das Kündigungsschutzgesetz ebenfalls außer Kraft gesetzt.

In beiden Fällen kann eine Kündigung ohne Angabe von Gründen erfolgen. Auch während einer Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten.

Greift jedoch das Kündigungsschutzgesetz, ist eine Kündigung wegen Krankheit auch im Minijob nur unter den folgenden Bedingungen zulässig:

  • Der Gesundheitszustand des Minijobbers wird sich auch langfristig nicht verbessern
  • Der Arbeitgeber muss die betrieblichen Interessen und die Interessen des Minijobbers gründlich abwägen
  • Die Kündigung ist das letzte Mittel für den Arbeitgeber