Sowohl Minijobs als auch Midijobs erfreuen sich bei Arbeitnehmern großer Beliebtheit. Obwohl die beiden Beschäftigungsarten namentlich verwandt sind, unterscheiden sie sich in einigen wesentlichen Punkten stark voneinander. Während durch einen Minijob ein steuer- und abgabenfreier Verdienst erzielt werden kann, ist ein Midijob steuer- und sozialversicherungspflichtig. Wie genau sich diese Unterschiede auf Sie als Arbeitnehmer auswirken, wo die Vor- und Nachteile liegen und wann aus einem Minijob ein Midijob wird, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Ein Minijob kann für den Arbeitnehmer prinzipiell vollständig abgaben- und steuerfrei gestaltet werden. In einem Midijob ist ein Verdienst von bis zu 2.000 Euro bei ermäßigten Steuer- und Abgabensätzen möglich.

Das macht einen Minijob aus

Bei einem Minijob handelt es sich um eine sogenannte geringfügige Beschäftigung. Hierunter versteht man ein Beschäftigungsverhältnis, in welchem der Arbeitnehmer nicht mehr als 538 Euro pro Monat verdient (Stand 2024).

Bei dieser Begrenzung des Verdienstes spricht man auch von der Minijob-Verdienstgrenze. Diese passt sich stets an den aktuell geltenden Mindestlohn an.

Das Ziel des Gesetzgebers ist es, Minijobbern stets eine monatliche Arbeitszeit von wenigstens 40 Stunden zu ermöglichen. Steigt der Mindestlohn, wird daher auch die Verdienstgrenze angepasst, sodass bestehende Beschäftigungsverhältnisse nicht nachträglich angepasst werden müssen.

Wie viele Stunden der Minijobber pro Woche oder Monat arbeitet, ist dabei zunächst unerheblich. Die zulässige Arbeitszeit im Minijob ist nicht fest definiert, sondern leitet sich viel mehr von der Verdienstgrenze ab.

Der Vorteil eines Minijobs besteht für den Beschäftigten vor allem darin, dass der Verdienst in den meisten Fällen völlig steuer- und abgabenfrei ist 1. Die meisten Arbeitgeber entscheiden sich für eine pauschale Besteuerung des Minijobs, sodass sämtliche Steuerzahlungen vom Arbeitgeber übernommen werden.

Im Ergebnis muss der Minijobber selbst keine Lohnsteuer auf seinen Verdienst entrichten. Lässt sich der Beschäftigte nun auch noch von der Rentenversicherungspflicht befreien, ist der Verdienst sowohl steuer- als auch abgabenfrei.

Der Nettoverdienst entspricht dann dem Bruttoverdienst. So lassen sich monatlich bis zu 538 Euro steuerfrei hinzuverdienen.

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Im Vergleich dazu: der Midijob

Ein Midijob hingegen liegt vor, wenn der monatliche Verdienst höher als 538 Euro, jedoch geringer als 2.000 Euro ausfällt. Man spricht vom sogenannten Übergangsbereich.

In diesem Übergangsbereich gelten besondere Regelungen, welche die Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer mit niedrigen Einkommen schrittweise an die regulären Beiträge heranführen sollen.

Der Verdienst des Beschäftigten ist, anders als bei einem Minijob, voll sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet, dass nicht länger nur der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge abführen muss. Auch der Beschäftigte selbst muss auf seinen Verdienst (reduzierte) Sozialversicherungsbeiträge entrichten.

Darüber hinaus muss der Verdienst aus einem Midijob auch versteuert werden. Während bei einem Minijob meist eine pauschale Versteuerung durch den Arbeitgeber erfolgt, muss die Lohnsteuer im Midijob vom Beschäftigten selbst getragen werden 2.

Das sind die Unterschiede für den Arbeitnehmer

Minijobs und Midijobs weisen einige erhebliche Unterschiede auf. Jedoch gelten bei beiden Beschäftigungsarten die grundlegenden arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten.

1. Steuern

  • In einem Minijob wird die Lohnsteuer meist vom Arbeitgeber getragen
  • Die Lohnsteuer im Midijob wird anhand der individuellen Lohnsteuermerkmale des Beschäftigten berechnet

2. Sozialversicherung

  • Die Sozialversicherungsbeiträge im Minijob werden, mit Ausnahme der Rentenversicherungsbeiträge, vom Arbeitgeber getragen
  • Im Midijob ist auch der Beschäftigte zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet

3. Arbeitnehmerrechte

  • Sowohl Mini- als auch Midijobber genießen den gesetzlichen Kündigungsschutz
  • Für beide Beschäftigungsarten gilt der arbeitsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung

4. Urlaubsanspruch

  • Sowohl Midi- als auch Minijobber haben einen gesetzlichen Urlaubsanspruch
  • In beiden Beschäftigungsarten berechnet sich der Urlaubsanspruch anhand der Anzahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Woche

5. Einkommensgrenzen

  • Im Minijob gilt eine monatliche Verdienstgrenze von 538 Euro – der Verdienst ist meist steuerfrei
  • Die Verdienstgrenze im Midijob beträgt 2.000 Euro pro Monat – die Lohnsteuer ist vom Arbeitnehmer zu tragen

6. Rentenversicherung

  • Minijobber können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen
  • Midijobber müssen zwangsläufig in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen

7. Rentenansprüche

  • Minijobber erwerben nur begrenzte Rentenansprüche, da nur der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zahlt, sofern sich der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt
  • Midijobber erwerben vollwertige Rentenansprüche, da die Rentenberechnung auf dem vollen Verdienst basiert, trotz reduzierter Sozialversicherungsbeiträge

8. Lohnfortzahlung und Krankengeld

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Wann wird aus dem Minijob ein Midijob?

Vereinfacht gesagt beginnt der Midijob dort, wo der Minijob endet.

Da ein Minijob in erster Linie über die Höhe des monatlichen Verdienstes definiert wird, verwandelt sich ein solcher in einen Midijob, sobald der durchschnittliche monatliche Verdienst mehr als 538 Euro beträgt 3.

Eine Überschreitung der Verdienstgrenze führt jedoch nicht zwangsläufig dazu, dass sich ein Minijob in einen Midijob verwandelt.

Es ist durchaus zulässig, die Verdienstgrenze in einigen Monaten zu überschreiten, sofern die Überschreitung durch einen reduzierten Verdienst in anderen Monaten ausgeglichen wird.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Verteilung der Arbeitszeit über die einzelnen Monate hinweg möglichst gleichmäßig zu erfolgen hat. Es ist nicht erlaubt, innerhalb weniger Monate so viel Geld in einem Minijob zu verdienen, dass die Jahresgrenze erreicht ist und die Arbeitszeit in den verbleibenden Monaten dann künstlich zu reduzieren.

Allerdings ist es durchaus möglich, die monatliche Verdienstgrenze in bis zu zwei Monaten pro Kalenderjahr um jeweils bis zu 100 % zu überschreiten.

So ist es möglich, in höchstens zwei Monaten pro Kalenderjahr bis zu 1.076 Euro zu verdienen, ohne diese Überschreitung durch eine Reduzierung der Arbeitszeit in den anderen Monaten ausgleichen zu müssen.

Entscheidend ist, dass es sich um unvorhersehbare Überschreitungen handelt. Das planmäßige Überschreiten der Verdienstgrenze ist in jedem Fall unzulässig.

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Minijob und Midijob gleichzeitig ausüben

Grundsätzlich lassen sich Minijob und Midijob problemlos miteinander kombinieren. In diesem Fall bleibt der Minijob steuer- und abgabenfrei, während im Midijob entsprechend Steuern und Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Die beiden Beschäftigungsverhältnisse werden unabhängig voneinander betrachtet und der Verdienst wird nicht zusammengerechnet. So hat das Einkommen aus dem Midijob keine Auswirkungen auf die Minijob-Verdienstgrenze.

Es muss jedoch beachtet werden, dass Minijob und Midijob nicht beim selben Arbeitgeber ausgeübt werden dürfen.

Minijob und Midijob würden in diesem Fall als einheitliches Arbeitsverhältnis gewertet. Das Einkommen würde zusammengerechnet werden und es läge eine sozialversicherungs- und steuerpflichtige Beschäftigung vor.

Quellenverzeichnis

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