Auch Minijobber können in den Genuss einer staatlich geförderten Riester-Rente kommen. Für geringfügig Beschäftigte ist diese Art der Altersvorsorge besonders attraktiv, da sie trotz geringer Beitragssätze von der vollen Höhe der staatlichen Förderungen profitieren können. Wie sich diese Förderungen zusammensetzen und wann eine mittelbare und wann eine unmittelbare Förderungsberechtigung besteht, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Wer im Rahmen seines Minijobs in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, hat Anspruch auf eine staatliche Förderung der Riester-Rente. Auch bei einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann sich jedoch ein Förderungsanspruch ergeben.

Riestern auch für Minijobber möglich

Bei der Riester-Rente handelt es sich um eine staatlich geförderte Altersvorsorge, die grundsätzlich auch im Rahmen eines Minijobs genutzt werden kann.

Dank der staatlichen Förderung der Altersvorsorge und des geringen Grundbeitrags ist die Riester-Rente gerade für Minijobber mit einem verhältnismäßig geringem monatlichen Verdienst interessant.

Prinzipiell hat jeder geringfügig Beschäftigte einen rechtlichen Anspruch auf eine Riester-Förderung. Grundvoraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Beschäftigte gesetzlich rentenversichert ist.

Keine Förderberechtigung bei Befreiung von der Rentenversicherung

Minijobber haben die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. In vielen Fällen ist solch eine Befreiung auch durchaus sinnvoll.

Schließlich lässt sich so der monatliche Pauschalbeitrag in Höhe von 3,6 % (13,6 % in Privathaushalten) einsparen. Im Ergebnis wird der Minijob für den Beschäftigten vollkommen abgabenfrei.

Im Falle einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist jedoch zu beachten, dass die Möglichkeit zum staatlich geförderten Riestern entfällt.

Eine Ausnahme kann sich ergeben, wenn der Ehepartner unmittelbar begünstigt ist. Mehr dazu im weiteren Verlauf des Artikels.

Zwar ist es weiterhin möglich, einen Riestervertrag abzuschließen, doch der Beschäftigte erhält keine staatliche Förderung. Und genau diese staatliche Förderung macht das Riestern für Arbeitnehmer überhaupt erst attraktiv.

Wer sich bereits von der Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen, der hat nun das Nachsehen. Denn eine solche Befreiung ist unumkehrbar und gilt bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

Eine nachträgliche freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist derzeit nicht möglich.

In diesem Fall müsste also zunächst das Beschäftigungsverhältnis ordnungsgemäß aufgekündigt und ein neues geschlossen werden. Zudem muss beachtet werden, dass die Befreiung auch dann fortbesteht, wenn innerhalb von zwei Monaten ein neues Beschäftigungsverhältnis beim selben Arbeitgeber aufgenommen wird.

Als Minijobber sollten Sie daher bereits vorab Kontakt mit der Rentenversicherung aufnehmen, um sicherzustellen, dass die Befreiung für das neu geschlossene Beschäftigungsverhältnis aufgehoben wird. Im Regelfall wird jedoch von einem einheitlichen, durchgängigen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen.

Unmittelbar oder mittelbar begünstigt

Wer sich mit der Riester-Rente auseinandersetzt, der stößt früher oder später auf die Begriffe „mittelbare Begünstigung“ und „unmittelbare Begünstigung“.

Im Zusammenhang mit einem Minijob gilt als mittelbar begünstigt, wer in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist.

Haben Sie sich also nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, so sind Sie auch im Minijob unmittelbar begünstigt beziehungsweise genießen eine unmittelbare Förderberechtigung.

Eine mittelbare Begünstigung kann sich ergeben, wenn sich der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen, dessen Ehepartner jedoch unmittelbar begünstigt ist.

Es muss beachtet werden, dass eine mittelbare Begünstigung nur dann vorliegen kann, wenn der Ehepartner bereits einen eigenen geförderten Riestervertrag besitzt. Eine unmittelbare Begünstigung des Ehepartners reicht nicht aus, um daraus eine mittelbare Begünstigung abzuleiten.

Mindestbeitrag zur Riester-Rente im Minijob

Der Mindestbeitrag zur Riester-Rente beträgt 4 % des Brutto-Jahresverdienstes abzüglich des Zulagenanspruchs. Der jährliche Mindestbeitrag ist bei 2.100 Euro gedeckelt.

Nach dieser Rechnung ergibt sich bei einem Minijob, dessen Verdienst monatlich 538 Euro beträgt, ein Mindestbeitrag in Höhe von 258,24 Euro pro Jahr vor Abzug der staatlichen Förderung.

Die Grundzulage beträgt derzeit 175 Euro jährlich (Stand 2024). Demnach ergibt sich ein Mindestbeitrag von 83,24 Euro pro Jahr. Zusätzlich können weitere Kinderzulagen geltend gemacht werden, welche den Mindestbeitrag rechnerisch auf null Euro reduzieren würden.

Jedoch muss in jedem Fall ein sogenannter Sockelbeitrag in Höhe von 60 Euro pro Jahr geleistet werden. Wer weniger als diesen Sockelbeitrag einzahlt, der erhält eine verminderte staatliche Förderung.

Staatliche Förderung und mögliche Kinderzulagen auch im Minijob

Auch Minijobber haben einen Anspruch auf eine staatliche Förderung und etwaige Kinderzulagen, sofern die oben beschriebenen Grundvoraussetzungen erfüllt sind.

Jährlich wird die Riester-Rente mit einer Grundzulage in Höhe von 175 Euro versehen.

Pro Kind gibt es eine zusätzliche Kinderzulage von 185 Euro pro Kind, das vor 2008 geboren wurde und 300 Euro für jedes Kind, das im Jahr 2008 oder später zur Welt gekommen ist.

Wer unmittelbar zulagenberechtigt ist und seinen Riestervertrag vor der Vollendung des 25. Lebensjahres abschließt, der hat zusätzlich Anspruch auf einen Berufseinsteigerbonus in Höhe von einmalig 200 Euro.

Riester-Beiträge lassen sich auch im Minijob absetzen

Prinzipiell lassen sich die Beiträge zur Riester-Rente bis zu einem Gesamtbeitrag in Höhe von 2.100 Euro pro Jahr steuerlich absetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Mindestbeitrag in Höhe von 4 % des Jahresbruttoeinkommens geleistet wurde.

Von dieser Möglichkeit können auch Minijobber Gebrauch machen. Allerdings muss sichergestellt sein, dass der Arbeitnehmer überhaupt Lohnsteuerzahlungen entrichtet hat.

Denn nur wo Steuern gezahlt wurden, können auch Ausgaben geltend gemacht werden.

Sofern der Minijob vom Arbeitgeber pauschal versteuert wird und der Beschäftigte keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte erzielt, ist die Absetzbarkeit der Beiträge zur Riester-Rente daher nicht gegeben.

Wird der Minijob jedoch neben einem Hauptberuf ausgeübt, welcher sozialversicherungspflichtig ist, können auch die Riester-Beiträge aus dem Minijob geltend gemacht werden.

Auch bei einer gemeinsamen Veranlagung mit dem Ehepartner können die Beiträge von der Steuer abgesetzt werden. Hier gilt ein Gesamtbeitrag von 4.200 Euro pro Jahr.

Besonderheiten für Minijobber: Geringe Beiträge, hohe Förderquote

Für Minijobber ist die Riester-Rente aufgrund der staatlichen Förderung besonders interessant.

Gerade in Verdingung mit etwaigen Kinderzulagen entsteht ein voller Förderungsanspruch bereits ab einem Jahresbeitrag von gerade einmal 60 Euro (Sockelbeitrag).

So lässt sich für einen Minijobber mit einem Kind mit einem jährlichen Beitrag von 60 Euro eine Vertragsgutschrift von 420 bis 535 Euro erzielen:

FörderungOhne Kinderzulage1 Kind (vor 2008)1 Kind (ab 2008)
Jahresbeitrag83,24 Euro60 Euro60 Euro
Grundzulage175 Euro175 Euro175 Euro
Kinderzulage-185 Euro300 Euro
Vertragsgutschrift258,24 Euro420 Euro535 Euro

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