Auch Minijobber haben einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die Berechnung der Urlaubstage erfolgt nach einer einfachen Formel und ist unabhängig von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden. Wie viele Urlaubstage Ihnen im Minijob zustehen, ist einzig und allein von der Anzahl der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitstage abhängig. Wie viele Urlaubstage Ihnen im Minijob zustehen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Abhängig von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage haben Minijobber einen Anspruch von 4 bis 24 Urlaubstagen pro Jahr. Urlaubstage werden auch im Minijob bezahlt und müssen weder vor- noch nachgearbeitet werden.

So wird der Urlaubsanspruch im Minijob berechnet

Um den Urlaubsanspruch im Minijob berechnen zu können, ist ausschließlich die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage zu berücksichtigen. Wie viele Stunden pro Tag oder Woche gearbeitet werden, ist hingegen unerheblich.

Wer regelmäßig dieselbe Anzahl an Tagen pro Woche in einem Minijob arbeitet, der kann seinen Urlaubsanspruch anhand folgender Formel berechnen:

Wöchentliche Arbeitstage * 24 / 6 = Jährlicher Urlaubsanspruch

Erfolgt die Arbeit im Minijob hingegen unregelmäßig, sodass sich die wöchentlichen Arbeitstage von Woche zu Woche unterscheiden, muss zunächst die durchschnittliche Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage berechnet werden.

Hierfür wird die Anzahl der im Jahr geleisteten Arbeitstage durch 52 Wochen geteilt. Es ergibt sich die durchschnittliche Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage, welche wiederum in die oben genannte Formel eingesetzt werden können.

Ist das Ergebnis ungerade, werden Werte, die mindestens einen halben Urlaubstag ergeben, auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet. Bruchteile, die nicht mindestens einen halben Urlaubstag ergeben, werden hingegen durch eine stundenweise Befreiung von der Arbeit abgegolten.

Urlaubstage im Minijob müssen vom Arbeitgeber bezahlt werden. Es handelt sich hierbei um regulären Erholungsurlaub. Die Urlaubstage müssen weder vor- noch nachgearbeitet werden.

1. Urlaubstage im Minijob bei 1 Tag pro Woche

Wer regelmäßig einen Tag pro Woche im Minijob arbeitet, der hat einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 4 Urlaubstagen pro Jahr.

Beispiel: Saskia arbeitet jeden Montag für zwei Stunden als Aushilfe in der Bäckerei. Es ergibt sich folgende Formel:

1 Arbeitstag * 24 / 6 = 4 Urlaubstage

2. Urlaubstage im Minijob bei 2 Tagen pro Woche

Wer regelmäßig zwei Tage pro Woche im Minijob arbeitet, der hat einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 8 Urlaubstagen pro Jahr.

Beispiel: Thomas arbeitet an zwei Abenden pro Woche als Kellner in einem Restaurant. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden und sein Arbeitgeber entscheidet kurzfristig, an welchen Wochentagen Thomas im Betrieb eingesetzt wird.

Es ergibt sich folgende Formel:

2 Arbeitstage * 24 / 6 = 8 Urlaubstage

An welchen Tagen Thomas arbeitet und wie sich die vereinbarte Arbeitszeit auf die einzelnen Tage verteilt, ist unerheblich. Entscheidend ist einzig und allein, dass die Arbeit regelmäßig an zwei Tagen pro Woche erbracht wird.

3. Urlaubstage im Minijob bei 3 Tagen pro Woche

Wer regelmäßig drei Tage pro Woche im Minijob arbeitet, der hat einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 12 Urlaubstagen pro Jahr.

Beispiel: Antonia arbeitet von Dienstag bis Donnerstag jeweils 3 Stunden im Büro eines Handwerksbetriebs. Es ergibt sich folgende Formel zur Berechnung ihres Urlaubsanspruchs:

3 Arbeitstage * 24 / 6 = 12 Urlaubstage

4. Urlaubstage im Minijob bei 4 Tagen pro Woche

Wer regelmäßig vier Tage pro Woche im Minijob arbeitet, der hat einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 16 Urlaubstagen pro Jahr.

Beispiel: Stefan arbeitet pro Woche 8 Stunden als Haushaltshilfe für eine Familie in der Nachbarschaft. Es ist vereinbart, dass sich die 8 Stunden auf 4 Arbeitstage pro Woche verteilen. Die einzelnen Arbeitstage unterscheiden sich jedoch von Woche zu Woche.

Es ergibt sich folgende Formel:

4 Arbeitstage * 24 / 6 = 16 Urlaubstage

5. Urlaubstage im Minijob bei 5 Tagen pro Woche

Wer regelmäßig fünf Tage pro Woche im Minijob arbeitet, der hat einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 20 Urlaubstagen pro Jahr.

Beispiel: Carina arbeitet von montags bis freitags in einem Friseursalon. Ihre wöchentliche Arbeitszeit beträgt 10 Stunden. Jedoch kann die Arbeitszeit von ihrer Chefin frei eingeteilt werden, sodass sie jeden Tag zwischen einer und vier Stunden im Minijob arbeitet.

Es ergibt sich folgende Rechnung:

5 Arbeitstage * 24 / 6 = 20 Urlaubstage

6. Urlaubstage im Minijob bei 6 Tagen pro Woche

Wer regelmäßig sechs Tage pro Woche im Minijob arbeitet, der hat einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 24 Urlaubstagen pro Jahr.

Beispiel: Anton führt im Rahmen seines Minijobs von montags mit samstags den Hund seines Arbeitgebers aus. Die Zeit, die er hierfür täglich benötigt, variiert stark. In Summe beträgt die wöchentliche Arbeitszeit jedoch höchstens 10 Stunden.

Es ergibt sich folgende Rechnung:

6 Arbeitstage * 24 / 6 = 24 Urlaubstage

In diesem Fall stehen Ihnen im Minijob noch mehr Urlaubstage zu

Unter Umständen haben Sie auch im Minijob einen größeren Urlaubsanspruch, als Ihnen der Gesetzgeber zuspricht.

So haben Arbeitgeber auch bei der Gewährung des Erholungsurlaubs den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.

Dieser besagt, dass Arbeitgeber einzelne Beschäftigte nicht aus willkürlichen Gründen schlechter behandeln dürfen, als andere, vergleichbare Arbeitnehmer.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für geringfügig Beschäftigte im Minijob.

Stehen den vollzeitbeschäftigten Kollegen mehr Urlaubstage zu, als im Bundesurlaubsgesetz vorgesehen, so sind auch Minijobbern im selben Unternehmen anteilig mehr Urlaubstage zu gewähren.

Vollständiger Urlaubsanspruch erst nach 6 Monaten

Zu beachtet ist, dass der volle Urlaubsanspruch erst dann geltend gemacht werden kann, wenn das Beschäftigungsverhältnis seit mindestens 6 Monaten besteht.

Ist dies nicht der Fall, erwerben Minijobber mit jedem vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel ihres Jahresurlaubs.

Das bedeutet, dass ein Urlaubsanspruch überhaupt erst mit der Vollendung des ersten Beschäftigungsmonats besteht.

Wer seinen Minijob beispielsweise zum 1. März begonnen hat, der hat am 17. Mai Anspruch auf zwei Zwölftel seines Jahresurlaubs, da das Beschäftigungsverhältnis erst seit 2 vollen Monaten besteht.

Erfolgt die Arbeit an zwei Tagen pro Woche, so ergibt sich folgende Rechnung:

Jährlicher Urlaubsanspruch: 2 Arbeitstage * 24 / 6 = 8 Urlaubstage

Anteiliger Urlaubsanspruch: 2 / 12 * 8 = 1,3 Urlaubstage

Auch hier gilt, dass ab 0,5 Urlaubstagen auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden ist.

Mögliche Urlaubssperre in der Probezeit

In vielen Fällen wird auch bei Minijobs zunächst eine Probezeit vereinbart. Diese kann bis zu 6 Monate lang andauern. Auch wenn eine Probezeit nicht automatisch mit einer Urlaubssperre einhergeht, kann diese zusätzlich im Arbeitsvertrag vereinbart werden.

Wurde eine Urlaubssperre für die Dauer der Probezeit vereinbart, besteht prinzipiell natürlich dennoch ein Urlaubsanspruch. Jedoch kann dieser für die vereinbarte Dauer der Urlaubssperre nicht geltend gemacht werden.

Der volle Urlaubsanspruch ergibt sich, unabhängig von der Dauer einer etwaigen Probezeit, erst nach einer Beschäftigungsdauer von 6 Monaten.

Auch wenn Urlaubssperre und Probezeit für einen Zeitraum von 3 Monaten vereinbart wurden, kann bis zur Vollendung des 6. Beschäftigungsmonats nur jeweils 1/12 des Urlaubsanspruchs für jeden vollen Beschäftigungsmonat geltend gemacht werden.

Das gilt bei Krankheit während des Urlaubs im Minijob

Wer im Urlaub erkrankt, der hat einen Anspruch auf eine Rückerstattung der verlorenen Urlaubstage.

Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte im Minijob. Denn auch Minijobber haben Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Wenn Sie als Minijobber in Ihrem Urlaub erkranken, können Sie unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Gutschrift der entgangenen Urlaubstage fordern.

Beachte Sie jedoch, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung vorliegen muss.

Erkranken Sie beispielsweise an Ihrem ersten Urlaubstag, suchen jedoch erst am dritten Tag einen Arzt auf, können die ersten beiden Tage, für welche kein ärztliches Attest vorliegt, nicht zurückgefordert werden.