In vielen Unternehmen sind Überstunden an der Tagesordnung. Während einige Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsvertrags bereits Überstundenvereinbarungen geschlossen haben, gibt es dennoch viele Unternehmen, in denen es keine derartigen Vereinbarungen gibt. Wie kurzfristig Überstunden angeordnet werden können und ob es eine allgemeine Ankündigungsfrist gibt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Das Wichtigste in Kürze
Überstunden müssen im Regelfall 4 Tage im Voraus angekündigt werden, damit sich die Arbeitnehmer darauf einstellen können. Unter besonderen Umständen ist jedoch auch eine verkürzte Ankündigungsfrist möglich.
Überstunden nur nach Vereinbarung
Grundsätzlich ist zu beachten, dass eine Pflicht zur Leistung von Überstunden nur dann besteht, wenn eine dahingehende Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorliegt. Eine solche Vereinbarung wird häufig im Rahmen von Arbeits- oder Tarifverträgen sowie Betriebsvereinbarungen geschlossen.
Ist eine derartige Vereinbarung nicht vorhanden, dürfen Arbeitgeber grundsätzlich keine Überstunden anordnen. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn es sich um eine akute Notsituation handelt, welche die Überstunden dringend erforderlich macht.
Eine solche Notsituation liegt jedoch nicht vor, wenn ein dringender Auftrag erledigt werden muss oder aufgrund der Urlaubssaison Personalmangel herrscht. Lediglich unvorhersehbare Ereignisse, welche die Betriebsfähigkeit gefährden, können die Anordnung von Überstunden auch ohne vertragliche Vereinbarung rechtfertigen.
Gibt es jedoch keine Überstundenregelung und liegt kein betrieblicher Notfall vor, können Arbeitnehmer die Überstunden verweigern.
Handelt es sich um freiwillige Überstunden, ist keine Ankündigungsfrist einzuhalten. Schließlich handelt es sich in diesem Fall lediglich um eine Bitte des Arbeitgebers, welcher die Arbeitnehmer nach eigenem Ermessen nachkommen können.
Bei einer akuten Notsituation hingegen liegt eine kurzfristige Anordnung der Überstunden schlichtweg in der Natur der Sache. Ist der Betrieb beispielsweise durch Hochwasser oder einen Brand beschädigt worden, kann keine Rücksicht auf Ankündigungsfristen genommen werden.
Arbeitgeber muss Überstunden ankündigen
Bei der Anordnung von Überstunden haben Arbeitgeber nicht nur die betrieblichen Interessen, sondern auch die Interessen des einzelnen Arbeitnehmers in angemessener Weise zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz ergibt sich aus § 315 BGB.
Demnach hat der Arbeitgeber insbesondere die Pflicht, die Überstunden so früh wie möglich anzukündigen, damit die Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, sich auf die zusätzliche Arbeitszeit und etwaige Terminverschiebungen vorbereiten zu können.
Es muss jedoch immer der Einzelfall betrachtet werden, um die Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers gegeneinander abzuwägen. Zu beachten ist jedoch, dass das betriebliche Interesse nicht den persönlichen Interessen des Arbeitnehmers überwiegen muss.
Welche Frist gilt beim Anordnen von Überstunden?
Wie bereits erwähnt, bedarf es zur Anordnung von Überstunden einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In dieser Vereinbarung wird häufig bereits auch die Ankündigungsfrist festgelegt.
Fehlt eine entsprechende Formulierung, kann von folgender Frist ausgegangen werden:
Die Ankündigungsfrist für Überstunden sollte mindestens 4 Tage betragen. Zu diesem Ergebnis kommt auch das Arbeitsgericht Frankfurt / Oder.
Doch auch das Teilzeit- und Befristungsgesetz wird häufig als Referenz herangezogen. Laut § 12 TzBfG müssen Arbeitgeber den Mitarbeiter mindestens vier Tage im Voraus über seine Arbeitszeit informieren.
Hier geht es zwar nicht explizit um Überstunden, sondern um die Arbeit auf Abruf, doch es kann angenommen werden, dass die genannte Ankündigungsfrist auch für die Ankündigung von Überstunden angemessen ist.
Ausnahmen in Notsituationen möglich
In akuten Notfällen ist es unter Umständen nicht möglich, die erforderlichen Überstunden weit im Voraus anzukündigen.
Kommt es beispielsweise während der Arbeitszeit zu einem Unfall im Betrieb oder fällt gegen Arbeitsende eine wichtige Maschine aus, die vom Arbeitnehmer repariert werden soll, kann die Ankündigungsfrist entfallen.
Laut § 315 BGB ist die Entscheidung beziehungsweise Bestimmung des Arbeitgebers „nach billigem Ermessen“ zu treffen. Das bedeutet, dass die Anordnung von Überstunden in seinem Ermessen liegt, wobei jedoch auch die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind.
Sind die Überstunden also kurzfristig erforderlich, ohne dass deren Notwendigkeit für den Arbeitgeber im Voraus abzusehen war, darf der Arbeitgeber Überstunden auch kurzfristig anordnen.
Voraussetzung hierfür ist jedoch weiterhin, dass eine entsprechende Überstundenvereinbarung besteht, sofern es sich nicht um einen wirklich akuten Notfall handelt.
Überstunden dürfen nicht willkürlich angeordnet werden
Grundsätzlich darf die Anordnung von Überstunden nicht willkürlich erfolgen, sondern muss ausreichend begründet werden. Die Gründe für die Notwendigkeit von Überstunden sind jedoch vielfältig.
So können sowohl Personalmangel als auch dringende Aufträge oder eine besonders hohe Auslastung die Anordnung von Überstunden rechtfertigen.
Vor allem, wenn sich Arbeitgeber an die Ankündigungsfrist halten und eine vertragliche Vereinbarung über die Leistung von Überstunden besteht, müssen Arbeitnehmer die angeordneten Überstunden im Regelfall ableisten.
Überstunden verweigern
Sofern es keine Vereinbarung über die Leistung von Überstunden gibt, kann der Arbeitgeber grundsätzlich keine Überstunden anordnen. In diesem Fall können Arbeitnehmer Überstunden verweigern, ohne Konsequenzen zu fürchten.
Lediglich in den bereits genannten Ausnahmefällen, in welchen die Überstunden zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Unternehmens notwendig sind, können Arbeitnehmer auch ohne gesonderte Vereinbarung zur Leistung von Überstunden verpflichtet werden.
Gibt es jedoch eine Überstundenregelung, können Arbeitnehmer diese nur unter ganz bestimmten Umständen verweigern. Hält sich der Arbeitgeber beispielsweise nicht an die Ankündigungsfrist, obwohl bereits seit längerer Zeit absehbar war, dass die Überstunden anfallen werden, kann der Arbeitnehmer die Überstunden verweigern.
Auch eine Verweigerung von Überstunden aus gesundheitlichen Gründen ist prinzipiell möglich. Hierfür muss jedoch ein ärztliches Attest vorgelegt werden, welches bescheinigt, dass der Arbeitnehmer nicht zur Leistung der Überstunden imstande ist oder war.
Private Verpflichtungen hingegen sind im Regelfall kein Grund, rechtmäßig angeordnete Überstunden zu verweigern. Lediglich dann, wenn sich Arbeitnehmer um ein krankes Kind oder einen Familienangehörigen kümmern müssen, können sich Ausnahmen ergeben.