Das Arbeitszeitmodell der Vertrauensarbeitszeit erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Obwohl sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer von flexiblen Arbeitszeiten profitieren können, birgt das Modell dennoch gerade für Arbeitnehmer auch Risiken. Ob trotz Vertrauensarbeitszeit Überstunden anfallen können, wie diese vergütet werden müssen und was Arbeitnehmer beachten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Grundsätzlich sind Überstunden auch bei Vertrauensarbeitszeit möglich. Überschreitet die wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers den vereinbarten Rahmen und lässt sich die zusätzliche Arbeitszeit im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit nicht eigenständig ausgleichen, besteht ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung oder einen Freizeitausgleich.

Was ist Vertrauensarbeitszeit?

Bei der Vertrauensarbeitszeit handelt es sich um ein Arbeitsmodell, das dem Arbeitnehmer ein besonders flexibles und zugleich eigenverantwortliches Arbeiten ermöglichen soll. So legt der Arbeitgeber zwar den wöchentlichen oder monatlichen Arbeitsumfang fest, nicht jedoch die genauen Arbeitszeiten.

Dem Arbeitnehmer bleibt somit weitestgehend selbst überlassen, wann genau er seiner Arbeit nachgeht. Entscheidend ist lediglich, dass die vereinbarten Aufgaben fristgerecht erledigt werden.

In der Regel wird die Vertrauensarbeitszeit im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt. Doch auch mündliche Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind prinzipiell möglich.

Überstunden auch bei Vertrauensarbeitszeit möglich

Obwohl der Kerngedanke der Vertrauensarbeitszeit in der freien Zeiteinteilung des Arbeitnehmers liegt, können auch bei diesem Arbeitszeitmodell Überstunden anfallen. Grundsätzlich sollten Arbeitnehmer jedoch versuchen, einzelne arbeitsintensive Tage eigenständig durch weniger intensive Arbeitstage auszugleichen.

Wird also an einzelnen Tag oder auch über mehrere Wochen hinweg länger gearbeitet, als es vertraglich vereinbart wurde, sollten die Überstunden durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit an anderen Tagen ausgeglichen werden.

Ist dies nicht möglich, müssen die Überstunden vom Arbeitgeber ausbezahlt oder durch einen verbindlich vereinbarten Freizeitausgleich ausgeglichen werden.

Die Vereinbarung von Vertrauensarbeitszeit bedeutet also keineswegs, dass sämtliche ausgeführte Arbeiten in der vertraglich vereinbarten wöchentlichen beziehungsweise monatlichen Gesamtarbeitszeit erfolgen müssen. Ist das Arbeitsaufkommen so hoch, dass durch den Arbeitgeber Überstunden angeordnet werden, sind diese auch bei Vertrauensarbeitszeit zu vergüten beziehungsweise auszugleichen.

Wichtig ist jedoch, dass der Arbeitgeber über die Notwendigkeit der Überstunden in Kenntnis gesetzt wird.

Überstunden müssen dokumentiert werden: Nachweispflicht des Arbeitnehmers

Die Vereinbarung einer Zeiterfassung bei Vertrauensarbeitszeit klingt zunächst widersprüchlich. Schließlich geht es bei der Vertrauensarbeitszeit hauptsächlich um eins: Vertrauen. Eine Zeiterfassung hingegen dient dazu, die Arbeitszeiten der Beschäftigten lückenlos zu dokumentieren und nachhalten zu können.

Dennoch hat das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahr 2013 festgestellt, dass auch bei Vertrauensarbeitszeit die Führung eines Arbeitszeitkontos möglich ist. Dort erfasste Überstunden müssen vergütet oder mit Freizeit ausgeglichen werden.

Auch wenn das Unternehmen kein Zeiterfassungssystem anbietet und keine Arbeitszeitkonten führt, sollten Beschäftigte ihre Überstunden genau dokumentieren. Denn nur so besteht die Möglichkeit, diese gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.

Arbeitnehmer sollten beachten, dass die Beweislast im Falle von Überstunden beim Beschäftigten liegt. Zwar muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Höchstarbeitszeiten von seinen Beschäftigten eingehalten werden, doch muss der Beschäftigte selbst nachweisen, dass etwaige Überstunden angeordnet wurden oder notwendig waren und vom Arbeitgeber gebilligt wurden.

Daher sollten Arbeitnehmer auch bei Vertrauensarbeitszeit ihre Überstunden genauestens protokollieren und bereits frühzeitig das Gespräch mit ihrem Arbeitgeber suchen, um eine Vereinbarung hinsichtlich der Abgeltung zu treffen.

Höchstarbeitszeiten gelten auch bei Vertrauensarbeitszeit

Auch wenn Beschäftigte im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit selbst dafür verantwortlich sind, ihre Aufgaben zu planen und ihre Arbeitszeit einzuteilen, bedeutet das nicht, dass die gesetzliche Höchstarbeitszeit außer Kraft gesetzt ist.

Demnach dürfen Arbeitnehmer auch bei Vertrauensarbeitszeit prinzipiell nicht mehr als 8 Stunden pro Werktag und 48 Stunden pro Woche arbeiten. In Ausnahmefällen sind bis zu 10 Stunden pro Werktag, jedoch höchstens 60 Stunden pro Woche zulässig.

Doch trotz möglicher Ausnahmeregelungen darf die durchschnittliche werktätige Arbeitszeit im Sechsmonatsdurchschnitt 8 Stunden nicht überschreiten. Fällt also Mehrarbeit an, muss diese durch Freizeit ausgeglichen werden.

Vergütung von Überstunden bei Vertrauensarbeitszeit

Prinzipiell können auch im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit Überstunden entweder ausgezahlt, oder durch einen Freizeitausgleich abgegolten werden. Entscheidend ist, welche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und -nehmer geschlossen wurde.

Lässt die geschlossene Vereinbarung beide Möglichkeiten zu, hat der Arbeitgeber das Wahlrecht und kann frei entscheiden, wie angefallene Überstunden ausgeglichen werden sollen. Ist die Anzahl der Überstunden jedoch so hoch, dass die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit des Beschäftigten im Sechsmonatsdurchschnitt bei über 8 Stunden liegt, so müssen zumindest so viele Überstunden mit Freizeit ausgeglichen werden, bis der Durchschnitt der täglichen Arbeitszeit bei höchstens 8 Stunden liegt.

Werden die Überstunden ausgezahlt, so wird auch bei Vertrauensarbeitszeit der durchschnittliche Stundenlohn des Beschäftigten mit der Anzahl der auszuzahlenden Überstunden multipliziert. Bei einem Festgehalt, wie es bei Vertrauensarbeitszeit üblich ist, wird das vereinbarte Monatsgehalt durch die Anzahl der vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden pro Monat geteilt.

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Wie sich Arbeitnehmer bei Überstunden verhalten sollten

Vertrauensarbeitszeit kann für Beschäftigte ein zweischneidiges Schwert sein. Nicht selten lassen sich mit ihrer Hilfe Arbeit und Privatleben besser in Einklang bringen. Gleichzeitig besteht jedoch auch das Risiko, als Arbeitnehmer den Überblick zu verlieren und unter dem Strich mehr zu arbeiten, als es vertraglich vereinbart wurde.

Es empfiehlt sich daher, die eigene Arbeitszeit selbständig nachzuhalten. So können Sie ein Gefühl dafür entwickeln, wie viele Stunden Sie tatsächlich durchschnittlich am Tag, in der Woche und pro Monat arbeiten.

Wenn Sie das Gefühl haben oder erkennen, dass Sie regelmäßig Überstunden leisten, die Sie im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit nicht eigenständig ausgleichen können, sollten Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen. Leisten Sie Überstunden, haben Sie ein Recht darauf, diese vergütet zu bekommen oder sie durch einen zusätzlichen Freizeitanspruch auszugleichen.