Das Gleitzeitmodell erfreut sich immer größerer Beliebtheit, sodass bereits jeder zehnte Beschäftigte in den Genuss des flexiblen Arbeitszeitmodells kommt. Doch nicht immer lassen sich die Arbeitszeiten so problemlos gestalten, wie es das Modell eigentlich vorsieht. Ob auch bei Gleitzeit Überstunden möglich sind, wie diese berechnet und ausgeglichen werden und was Arbeitnehmer beachten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Grundsätzlich sind auch bei Gleitzeit Überstunden möglich. Können diese innerhalb einer Gleitzeitperiode nicht ausgeglichen werden, können sie entweder in die nächste Periode übertragen, ausbezahlt oder durch Gleitzeittage ausgeglichen werden.

Flexible Arbeitszeiten durch Gleitzeit

Auch wenn Überstunden im eigentlichen Sinne durch das flexible Arbeitszeitmodell der Gleitzeit weitestgehend vermieden werden sollen, kann es dennoch zur Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer kommen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine Gleitzeitvereinbarung im Regelfall keine pauschale Erlaubnis für die Leistung unbegrenzter Überstunden durch den Arbeitnehmer darstellt.

Vielmehr sollten sich Arbeitnehmer an die vereinbarten Rahmenbedingungen hinsichtlich der Arbeitszeit halten. Besteht dennoch die dringende Notwendigkeit von Überstunden oder werden diese durch den Arbeitgeber explizit angeordnet, so haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung oder einen Freizeitausgleich.

Es empfiehlt sich jedoch, die Bedingungen für die Leistung und den Ausgleich von Überstunden gleich zu Beginn vertraglich festzuhalten. Nicht selten kommt es zu Unstimmigkeiten darüber, wann, wie und in welchem Umfang Überstunden bei Gleitzeit auszugleichen sind.

Überstunden auch bei Gleitzeit möglich

Grundsätzlich muss beim Gleitzeitmodell zwischen einem Gleitzeitsaldo und tatsächlichen Überstunden unterschieden werden. Leistet der Arbeitnehmer mehr Arbeitsstunden, als vertraglich vereinbart wurde, werden diese zusätzlichen Stunden im Regelfall zunächst dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben.

Der Beschäftigte hat nun die Möglichkeit, die gesammelten Zusatzstunden im Rahmen der Gleitzeitvereinbarung eigenständig abzubauen. Ist dies nicht oder nur eingeschränkt möglich, sodass das Zeitkonto am Ende der Gleitzeitperiode einen positiven Wert aufweist, sind die Überstunden auszubezahlen oder in zusätzliche Freizeit umzuwandeln.

Es ist jedoch zu beachten, dass ein positiver Gleitzeitsaldo prinzipiell auch in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden kann. Damit der Saldo nicht unbegrenzt verschoben und somit stetig anwachsen kann, sollte eine Obergrenze vereinbart werden, ab welcher der Saldo ausgeglichen werden muss.

Arbeitnehmer sollten in jedem Fall frühzeitig das Gespräch mit ihrem Arbeitgeber suchen, um die Bedingungen für den Auf- und Abbau von Überstunden klar abzustecken.

Arbeitszeiten auch bei Gleitzeit erfassen

Arbeitnehmer, die in Gleitzeit arbeiten, sollten in jedem Fall ihre Arbeitszeiten erfassen. Auch dann, wenn der Arbeitgeber (noch) kein System zur Arbeitszeiterfassung anbietet.

So lässt sich stets der Überblick über die tatsächlichen Arbeitszeiten behalten und Überstunden können erkannt und vor allem auch nachgewiesen werden.

Sofern es keine vertragliche Regelung hinsichtlich etwaiger Überstunden gibt, sollten Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber frühzeitig darauf ansprechen und gemeinsam ein Modell zum Ausgleich oder zur Auszahlung der Überstunden erarbeiten.

Überstunden können ausbezahlt oder abgefeiert werden

Im Regelfall gehen Arbeitgeber davon aus, dass Beschäftigte mit einer Gleitzeitregelung ihre Arbeitszeiten so einteilen, dass etwaige Überstunden eigenständig ausgeglichen werden. Schließlich sind die flexiblen Arbeitszeiten eines der Hauptmerkmale des Gleitzeitmodells.

Kommt es aufgrund von Personalmangel oder wegen eines überdurchschnittlich hohen Arbeitsaufkommens zu so vielen Überstunden, dass diese in absehbarer Zeit nicht ohne Weiteres ausgeglichen werden können, stellt sich für Arbeitnehmer die Frage nach dem Abbau der Überstunden.

Prinzipiell können Überstunden bei Gleitzeit sowohl ausgezahlt als auch mit zusätzlicher Freizeit abgegolten werden. Rein rechtlich haben Arbeitnehmer jedoch nur einen Anspruch auf eine Vergütung der Überstunden. Ein Freizeitausgleich muss beziehungsweise kann nur dann gewährt werden, wenn es hierzu eine vertragliche Vereinbarung gibt.

Ausnahmen entstehen lediglich dann, wenn die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten überschritten werden. In diesem Fall sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Überschreitung durch die Gewährung eines Freizeitausgleichs auszugleichen – man spricht von der sogenannten Mehrarbeit.

Wann werden Überstunden bei Gleitzeit ausbezahlt?

Im Rahmen der Vereinbarung des Gleitzeitmodells müssen sowohl die Dauer der Gleitzeitperiode als auch die Übertragungsmöglichkeiten vereinbart werden.

Entscheidend ist, wann die Gleitzeitperiode endet und wie mit etwaigen Plusstunden zu verfahren ist. Arbeitnehmer sollten ihren Arbeitsvertrag hinsichtlich dieser Regelungen prüfen.

Häufig ist die Übertragung des Gleitzeitsaldos auf eine bestimmte Anzahl an Stunden begrenzt. Hat der Arbeitnehmer zusätzliche Überstunden geleistet, werden diese entsprechend der individuellen Vereinbarung ausgezahlt oder durch zusätzliche Freizeit beziehungsweise Gleitzeittage ausgeglichen.

Die Auszahlung oder der Ausgleich der Überstunden findet somit im Regelfall am Ende einer Gleitzeitperiode statt.

Können Überstunden bei Gleitzeit verfallen?

Prinzipiell können zwar auch bei Gleitzeit angesammelte Überstunden verfallen, doch eine willkürliche Streichung von Überstunden ist nicht ohne weiteres möglich. Die genauen Regelungen sind der jeweiligen Gleitzeitvereinbarung zu entnehmen.

Im Falle eines Übertragungslimits wird der Überhang am Ende einer Gleitzeitperiode automatisch gekappt und dem Arbeitnehmer ausbezahlt. Die Überstunden können nun zwar nicht mehr in Form von Gleitzeitstunden oder -tagen ausgeglichen werden, jedoch erhält der Arbeitnehmer eine entsprechende Entgeltleistung.

Im Falle einer Kündigung kann der Arbeitnehmer wählen, ob die Überstunden ausbezahlt oder durch zusätzliche Freizeit ausgeglichen werden sollen. Entscheidend ist bei einem Freizeitausgleich jedoch, dass die Kündigungsfrist eine entsprechende Länge aufweist.

Überstunden verfallen auch bei Gleitzeit im Regelfall erst nach 3 Jahren. Es greift die gesetzliche Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in welchem die Überstunden geleistet wurden.

Diese Ausschlussfrist kann jedoch im Rahmen eines Arbeits- oder Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung reduziert werden. Sie muss jedoch in jedem Fall mindestens 3 Monate betragen.