Für viele Arbeitnehmer sind Sie an der Tagesordnung: Überstunden. Doch wie verhält es sich mit angesammelten Überstunden im Falle einer Kündigung? Besteht weiterhin ein Anspruch auf eine Auszahlung oder können Arbeitgeber nach einer Kündigung das Abfeiern der Überstunden anordnen? In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Rechte Arbeitnehmer nach einer Kündigung haben und was der Unterschied zwischen einer Freistellung und einem angeordneten Überstundenabbau ist.

Das Wichtigste in Kürze

Angesammelte Überstunden bleiben auch im Falle einer Kündigung weiterhin bestehen. Für ihren Ausgleich gelten grundsätzlich die gleichen Vereinbarungen, wie vor der Kündigung. Ein Abbau der Überstunden kann durch den Arbeitgeber nur dann angeordnet werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung besteht.

Was passiert mit Überstunden nach einer Kündigung?

Haben sich während eines Arbeitsverhältnisses Überstunden angesammelt, so bleiben diese auch im Falle einer Kündigung bestehen. Dabei ist es unerheblich, ob die Kündigung durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber ausgesprochen wurde.

Zunächst ist jedoch zu klären, ob der Arbeitnehmer überhaupt einen Anspruch auf Vergütung der geleisteten Überstunden hat. Im Regelfall kann diese Frage jedoch mit einem klaren „Ja“ beantwortet werden.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder von diesem zumindest geduldet wurden. Bei freiwilligen Überstunden ist entscheidend, dass dem Arbeitgeber die Leistung der Überstunden durch den Beschäftigten bekannt war.

Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob der Arbeits- oder Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung eine Klausel zur Leistung von unbezahlten Überstunden beinhaltet. Es ist grundsätzlich möglich, Arbeitnehmer zu unbezahlten Überstunden zu verpflichten. Hierbei ist jedoch entscheidend, dass der Umfang der unbezahlten Überstunden klar definiert ist.

Allgemein lässt sich festhalten: Bestand während des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Vergütung der Überstunden oder auf einen entsprechenden Freizeitausgleich, so bleibt dieser Anspruch auch nach der Kündigung bestehen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen entsprechenden Ausgleich zu gewähren.

Überstunden auszahlen oder abfeiern: beides möglich

Ob Überstunden nach einer Kündigung ausgezahlt oder in zusätzliche Freizeit umgewandelt werden, hängt in erster Linie von den zwischen Arbeitnehmer und -geber getroffenen Vereinbarungen ab.

Prinzipiell haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Auszahlung aller geleisteten Überstunden. Der Ausgleich von Überstunden durch zusätzliche Freizeit, umgangssprachlich auch als „abfeiern“ bezeichnet, ist nur dann zulässig, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung vorliegt.

Ist dies nicht der Fall, kann der Arbeitgeber nicht einseitig entscheiden, dass angesammelte Überstunden mit Freizeit auszugleichen sind. Gleichermaßen kann jedoch auch der Arbeitnehmer nicht verlangen, seine Überstunden abzufeiern. Beim Fehlen einer derartigen Vereinbarung können sich jedoch beide Parteien einvernehmlich auf einen Überstundenausgleich durch zusätzliche Freizeit einigen.

Weist Ihr Stundenkonto nach einer Kündigung also ein Guthaben auf und liegt keine Vereinbarung über den Ausgleich von Überstunden durch Freizeit vor, haben Sie im Regelfall einen Anspruch auf eine Auszahlung der Überstunden.

Enthält Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag jedoch eine Klausel, welche den Abbau von Überstunden durch Freizeit vorsieht oder dem Arbeitgeber ein Wahlrecht einräumt, kann dieser anordnen, dass sämtliche Überstunden oder ein Teil der Überstunden abgefeiert werden muss.

Sonderfall fristlose Kündigung

Ein Sonderfall ergibt sich jedoch bei einer fristlosen Kündigung. Bei einer ordentlichen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist. Bei einer fristlosen Kündigung hingegen endet das Arbeitsverhältnis unmittelbar nach Aussprache der Kündigung.

In diesem Fall ist das Abfeiern von Überstunden rechtlich nicht möglich, da das Arbeitsverhältnis nicht mehr fortbesteht. Wird also rechtskonform eine fristlose Kündigung ausgesprochen, müssen angesammelte Überstunden zwangsläufig ausbezahlt werden.

Dies gilt auch dann, wenn eine vertragliche Vereinbarung vorsieht, dass Überstunden durch Freizeit auszugleichen sind.

Berechnung der Überstundenvergütung nach Kündigung

Bei der Berechnung der Überstundenvergütung nach einer Kündigung ist nicht anders vorzugehen, als bei der Berechnung der regulären Überstundenvergütung.

Als Grundlage dient der effektive Stundenlohn des Beschäftigten. Dieser wird mit der Anzahl der auszahlbaren Überstunden multipliziert.

Im Falle eines Festgehalts muss der Stundenlohn des Beschäftigten zunächst berechnet werden:

Möglichkeit 1: (Monatliches Bruttogehalt * 3) / 13 / Stunden pro Woche = Brutto-Stundenlohn

Möglichkeit 2: Bruttolohn / 4,33 / Wochenarbeitsstunden = Brutto-Stundenlohn

Bei einer 40-Stunden-Woche und einem Bruttogehalt von 3.000 Euro ergeben sich somit folgende Rechnungen:

Möglichkeit 1: (3.000 Euro * 3) / 13 / 40 = 17,31 Euro Brutto-Stundenlohn

Möglichkeit 2: 3.000 Euro / 4,33 / 40 = 17,32 Euro Brutto-Stundenlohn

Die Überstundenvergütung ist steuerpflichtig und wird als reguläres Einkommen gewertet.

Einen grundsätzlichen Anspruch auf Überstundenzuschläge gibt es nicht – ein Überstundenzuschlag bedarf stets einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und -geber.

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Anordnung von Überstundenabbau in der Kündigungsfrist

Nicht selten kommt es vor, dass Arbeitnehmer nach einer Kündigung nur noch wenig Lust verspüren, ihre Arbeit bis zum Ende der Kündigungsfrist fortzusetzen. Daher scheint es eine gute Lösung zu sein, angesammelte Überstunden nach einer Kündigung abzufeiern und so die Dauer der Kündigungsfrist zu überbrücken.

Wie bereits erwähnt, können Arbeitnehmer jedoch nicht ohne Weiteres ihre Überstunden abfeiern, sofern es hierzu keine entsprechende Vereinbarung gibt. Doch da auch Arbeitgeber nach einer Kündigung häufig dazu tendieren, den gekündigten Beschäftigten zeitnah aus dem Unternehmen entfernen zu wollen, lässt sich oftmals auch nachträglich eine solche Vereinbarung treffen.

Die Anordnung eines Überstundenabbaus durch den Arbeitgeber kann jedoch nur dann erfolgen, wenn eine derartige Vereinbarung bereits vor der eigentlichen Kündigung bestand. Fehlt eine solche Vereinbarung und der Arbeitnehmer möchte seine Überstunden auszahlen lassen, so ist es dem Arbeitgeber nicht möglich, den Überstundenabbau einseitig anzuordnen.

Dennoch ist es Arbeitgebern möglich, den Beschäftigten nach dessen Kündigung von der Arbeit freizustellen. Bei einer Freistellung handelt es sich jedoch nicht um einen Abbau der angesammelten Überstunden.

Schickt Ihr Arbeitgeber Sie nach Ihrer Kündigung nach Hause, ohne dass präzise formuliert wurde, dass es sich um einen angeordneten Überstundenabbau handelt, so ist dieses Vorgehen als bloße Freistellung zu verstehen. Eine Freistellung durch den Arbeitgeber führt nicht dazu, dass angesammelte Überstunden durch Freizeit abgegolten werden.

Vorsicht bei Aufhebungsverträgen

Nicht selten bieten Arbeitgeber statt einer ordentlichen Kündigung einen sogenannten Aufhebungsvertrag an. Ein solcher Vertrag dient dazu, das bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden.

Gegen die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags ist prinzipiell zwar nichts einzuwenden, jedoch verstecken sich in ihm häufig Klauseln, die zum Nachteil des Arbeitnehmers ausgelegt werden können.

Gerade dann, wenn der Arbeitnehmer beim Austritt aus dem Unternehmen eine hohe Anzahl an Überstunden angesammelt hat, sollte ein Aufhebungsvertrag vor der Unterzeichnung gründlich geprüft werden. Nicht selten finden sich Klauseln, welche offene Überstunden betreffen.