Leisten Arbeitnehmer Überstunden, haben Sie nicht immer Anspruch auf eine Auszahlung. Steht dem Beschäftigten stattdessen lediglich ein Freizeitausgleich zu, können Arbeitgeber im Regelfall den Zeitraum des Überstundenabbaus bestimmen. Ob zuerst Überstunden abgebaut werden müssen oder ob der Urlaub Vorrang hat, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Das Wichtigste in Kürze
Es ist nicht gesetzlich geregelt, ob Arbeitnehmer zunächst ihren Erholungsurlaub aufbrauchen oder angesammelte Überstunden abfeiern müssen. Dennoch können Arbeits- und Tarifverträge anderslautende Vereinbarungen beinhalten.
Überstundenabbau ist kein Erholungsurlaub
Zunächst gilt es zu verdeutlichen, dass es sich bei einem Freizeitausgleich, dem Abfeiern von Überstunden, nicht um einen Erholungsurlaub handelt. Der gesetzlich vorgeschriebene Erholungsurlaub dient, wie der Name vermuten lässt, zur Erholung des Arbeitnehmers. Feiert der Arbeitnehmer hingegen angesammelte Überstunden ab, ist dieser Freizeitausgleich nicht mit einem Erholungsurlaub gleichzusetzen.
Ein entscheidender Unterschied zwischen einem Freizeitausgleich und einem Erholungsurlaub besteht für Arbeitnehmer darin, dass im Falle einer Erkrankung während des Erholungsurlaubs ein Anspruch auf Erstattung der verlorenen Urlaubstage besteht.
Bei einem Freizeitausgleich hingegen entfällt dieser Anspruch. Feiert ein Arbeitnehmer angesammelte Überstunden ab, ist der zusätzliche freie Tag viel mehr mit einem gewöhnlichen arbeitsfreien Tag am Wochenende oder einem Feiertag zu vergleichen.
Kein gesetzlicher Anspruch auf Überstundenabbau
Anders als häufig vermutet, haben Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf das Abfeiern von Überstunden. Jedoch besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Bezahlung von Überstunden.
Möchten Arbeitnehmer angesammelte Überstunden nicht auszahlen, sondern ziehen stattdessen einen Freizeitausgleich vor, so bedarf es hierfür einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung.
Derartige Vereinbarungen finden sich in vielen Arbeits- und Tarifverträgen. Doch auch eine mündliche Übereinkunft zwischen Arbeitnehmer und -geber ist prinzipiell zulässig. Fehlt eine solche Vereinbarung, kann weder der Arbeitgeber den Überstundenabbau anordnen, noch kann der Arbeitnehmer diesen einfordern.
Was hat Vorrang: Überstunden oder Urlaub?
Es gibt keine gesetzliche Regelung, die vorschreiben würde, dass Arbeitnehmer zuerst Überstunden abbauen oder Urlaub nehmen müssten. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Freizeitausgleich, kann dieser prinzipiell unabhängig vom Urlaubsanspruch des Beschäftigten gewährt werden.
Jedoch können Arbeits- und Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen Regelungen enthalten, welche zunächst den Abbau von Überstunden oder auch das Aufbrauchen des Urlaubsanspruchs vorsehen. Eine solche Vereinbarung ist im Regelfall zulässig.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Arbeitgeber, sofern er sich dieses Recht hat einräumen lassen, den Überstundenabbau anordnen kann. Den Urlaubszeitraum eines Beschäftigten kann er hingegen nicht ohne Weiteres bestimmen. Laut § 7 Abs. 1 BUrlG sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Überstunden abbauen, statt Urlaub zu nehmen?
Je nachdem, welche Freiräume Arbeitgeber ihren Angestellten beim Überstundenabbau einräumen, kann es verlockend sein, statt des regulären Erholungsurlaubs zunächst angesammelte Überstunden abzubauen. Dies birgt jedoch, wie eingangs kurz beschrieben, durchaus Risiken für den Beschäftigten.
Da es sich beim Abfeiern von Überstunden nicht um einen Erholungsurlaub, sondern bloß um einen arbeitsfreien Tag handelt, hat der Arbeitnehmer im Falle einer Erkrankung keinen Anspruch auf eine Rückerstattung der verlorenen Freizeit.
Dies kann besonders dann ärgerlich sein, wenn Arbeitnehmer sich dazu entscheiden, ihren regulären Urlaub mit dem Abbau von Überstunden zu kombinieren – obwohl dies rechtlich durchaus möglich ist.
Urlaub und Überstundenabbau kann kombiniert werden
Sofern der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Umwandlung von angesammelten Überstunden in zusätzliche Freizeit hat, kann der Freizeitausgleich auch mit regulärem Urlaub kombiniert werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Arbeitgeber diesem Vorhaben zustimmt.
Während Arbeitnehmer ein Mitspracherecht bei ihrem Urlaubszeitraum haben, verhält es sich beim Abfeiern von Überstunden meist anders. Grundsätzlich haben Arbeitgeber das Recht, den Zeitraum des zu gewährenden Freizeitausgleichs festzulegen. Enthalten Arbeits- und Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung keine anderslautende Vereinbarung, hat der Beschäftigte keinen Anspruch auf die Vorgabe des Zeitraums zum Überstundenabbau.
Entscheidet sich der Arbeitnehmer, seinen gewöhnlichen Urlaub mit einem Freizeitausgleich zu kombinieren und erkrankt in dieser Zeit, können nur die verlorenen Tage zurückgefordert werden, welche in den Zeitraum des Erholungsurlaubs fallen. Nicht jedoch die Tage, an denen Überstunden abgebaut wurden.