Nicht selten sind Studenten auf ein zusätzliches Einkommen angewiesen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Wenn ein einzelner Nebenjob nicht ausreicht, kann schnell die Notwendigkeit aufkommen, einen weiteren anzunehmen. Doch ist es überhaupt erlaubt, als Student zwei oder mehr Minijobs gleichzeitig auszuüben? Was es bei mehreren Minijobs zu beachten gilt, ob sich die Verdienstgrenze erhöht und wie sich das zusätzliche Einkommen auf das BAföG auswirkt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Als Student dürfen Sie prinzipiell zwei oder mehr Minijobs gleichzeitig ausüben. Entscheidend ist jedoch, dass die Verdienstgrenze in Summe aller Einkünfte nicht überschritten wird.

Mehrere Minijobs als Student problemlos möglich

Als Student ist es prinzipiell problemlos möglich, zwei oder mehr Minijobs gleichzeitig nachzugehen. Entscheidend ist jedoch, unabhängig vom Studierendenstatus, dass die Verdienstgrenze eingehalten wird.

Die Minijob-Verdienstgrenze beträgt derzeit 538 Euro pro Monat (Stand 2024). Bei mehreren Minijobs wird der Verdienst aller geringfügigen Beschäftigungen zusammengerechnet.

Es ist also nicht möglich, in mehreren Minijobs insgesamt mehr als 538 Euro pro Monat zu verdienen.

Wird die Verdienstgrenze in einem Minijob oder durch die Kombination mehrerer Minijobs in Summe überschritten, so werden alle Beschäftigungsverhältnisse versicherungspflichtig. Es handelt sich somit nicht länger um Minijobs im arbeits- und steuerrechtlichen Sinne.

Liegt der Gesamtverdienst aus mehreren Minijobs hingegen unterhalb der Verdienstgrenze, so können zwei oder mehr Minijobs problemlos parallel zum Studium ausgeübt werden.

Minijob-Verdienst bleibt prinzipiell steuerfrei

Auch wenn Sie als Student mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben, bleibt der Verdienst prinzipiell steuerfrei. Entscheidend ist, wie bereits erwähnt, dass die Verdienstgrenzen eingehalten werden.

Arbeitgeber entscheiden sich im Regelfall für eine pauschale Versteuerung, sodass der pauschale Lohnsteuerbeitrag ausschließlich vom Arbeitgeber getragen wird. In diesem Fall muss der Minijobber selbst keine Lohnsteuer auf seinen Verdienst entrichten.

Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass Arbeitgeber sich gegen eine pauschale Versteuerung entscheiden. Alternativ kann die Besteuerung auch individuell nach der Lohnsteuerklasse des Beschäftigten erfolgen.

Handelt es sich bei den Einkünften aus mehreren Minijobs jedoch um die einzigen Einnahmequellen des Studenten und wird die Verdienstgrenze in Summe nicht überschritten, sind keine Lohnsteuerabzüge zu befürchten.

Lediglich dann, wenn zusätzliches Einkommen erwirtschaftet wird und sich der Arbeitgeber für eine individuelle Versteuerung nach der Lohnsteuerklasse entscheidet, kann es zu einer zusätzlichen Steuerlast kommen.

Im Regelfall entscheiden sich Arbeitgeber jedoch für die pauschale Versteuerung des Minijobs. Ist dies der Fall, bleibt auch das Einkommen aus mehreren Minijobs für den Studenten steuerfrei.

Rentenversicherungspflicht gilt auch für Studenten

Ein Minijob ist zwar steuer- und auch weitestgehend abgabenfrei, doch die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht dennoch. Von dieser Versicherungspflicht sind auch Studenten nicht ausgenommen.

Wer als Student zwei oder mehr Minijobs ausübt, ist prinzipiell in allen Minijobs rentenversicherungspflichtig.

Der Rentenversicherungsbeitrag beträgt 3,6 % beziehungsweise 13,6 % des monatlichen Verdienstes. Die Höhe des Beitrags richtet sich danach, ob der Minijob für einen gewerblichen Arbeitgeber oder in einem Privathaushalt ausgeübt wird.

Während bei gewerblichen Arbeitgebern lediglich 3,6 % fällig werden, erhöht sich der Beitrag bei einer Tätigkeit in einem Privathaushalt auf 13,6 %.

Studenten steht es jedoch frei, sich jederzeit von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Hierfür kann ein entsprechender Antrag beim Arbeitgeber gestellt werden.

Die Zustimmung des Arbeitgebers ist jedoch nicht erforderlich. Die Entscheidung liegt einzig und allein beim Minijobber selbst.

Ob eine solche Befreiung sinnvoll ist, muss stets im Einzelfall geprüft werden. Für Studenten kann es durchaus lohnenswert sein, schon in frühen Jahren in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen.

Zwar ist die zu erwartende Rentensteigerung verhältnismäßig gering, doch durch die Beitragszahlungen werden sogenannte Wartezeiten gesammelt. Die Versicherungszeit während des Minijobs wird direkt auf die Versicherungsjahre angerechnet.

Zudem sollte beachtet werden, dass eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht unumkehrbar ist und sich darüber hinaus auf alle Minijobs auswirkt.

Es ist nicht möglich, sich lediglich für einen einzelnen Minijob von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.

Üben Sie als Student also mehrere Minijobs aus und lassen sich in einem davon von der Rentenversicherungspflicht befreien, so gilt die Befreiung für alle Ihre Minijobs.

Die Befreiung gilt bis zur Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses, für welches eine Rentenversicherungsbefreiung erwirkt wurde.

Es ist also nicht ohne Weiteres möglich, nachträglich eine erneute Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen. Die Entscheidung sollte daher wohl überlegt sein.

Keine Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung

Im Rahmen eines Minijobs fallen für den Beschäftigten keine Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung an. Lediglich der Arbeitgeber entrichtet einen pauschalen Krankenversicherungsbeitrag.

Durch diesen Pauschbeitrag entsteht für den Beschäftigten jedoch kein eigener Versicherungsschutz.

Nimmt der Arbeitgeber eine pauschale Versteuerung vor und ist der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreit, müssen weder Steuern noch Sozialabgaben entrichtet werden.

Dennoch gilt auch im Minijob eine allgemeine Krankenversicherungspflicht.

Die meisten Studenten sind jedoch kostenfrei familienversichert oder nehmen eine studentische Krankenversicherung in Anspruch.

Bei BAföG gelten Hinzuverdienstgrenzen

Auch wenn die Aufnahme mehrerer Minijobs als Student problemlos möglich ist, gehen mit dem Bezug von BAföG-Leistungen weitere Einschränkungen einher.

Wer BAföG bezieht und einen oder mehrere Minijobs aufnehmen möchte, muss berücksichtigen, dass das zusätzliche Einkommen angerechnet werden kann.

Zwar ist die Kombination von BAföG und Minijobs prinzipiell möglich, doch es müssen gewisse Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden. Wird der BAföG-Freibetrag überschritten, droht eine Anrechnung des Verdienstes, was eine Kürzung des BAföG-Satzes zur Folge hat.

Derzeit gilt beim BAföG ein Freibetrag von 523,42 Euro pro Monat (Stand 2024). Überschreitet das Einkommen diesen Freibetrag, wird der zusätzliche Verdienst, welcher die Grenze überschreitet, 1:1 auf das BAföG angerechnet.

Im Falle mehrerer Minijobs wird der Verdienst aller Minijobs zusammengerechnet.

Darüber hinaus muss beachtet werden, dass sämtliches zusätzliches Einkommen berücksichtigt wird. Lediglich einige wenige Einkunftsarten sind hiervon ausgenommen. Darunter beispielsweise Unterhaltszahlungen der Eltern, Kindergeld und Studienkredite.