Leisten Arbeitnehmer Überstunden, haben sie einen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung. Je nach vertraglicher Vereinbarung ist auch ein Überstundenabbau durch zusätzliche Freizeit möglich. Doch dürfen Arbeitgeber frei entscheiden, wann Überstunden abgebaut werden? In welchem Fall Arbeitgeber den Überstundenabbau anordnen dürfen und wann Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht haben, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Ein Überstundenabbau durch Freizeit ist nur dann zulässig, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegt. In dieser Vereinbarung kann zudem festgelegt werden, wann und wie etwaige Überstunden abzubauen sind.

Überstundenabbau nur nach vertraglicher Vereinbarung

Der Abbau von Überstunden durch einen Freizeitausgleich ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn eine entsprechende Vereinbarung vorliegt. Fehlt eine solche Vereinbarung, kann weder der Arbeitgeber einen Überstundenabbau anordnen, noch hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Freizeitausgleich.

Derartige Vereinbarungen finden sich entweder im Arbeits- oder Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung. Hier wird nicht nur die rechtliche Grundlage für einen Überstundenabbau durch Freizeit geschaffen, sondern häufig auch festgelegt, wann und wie der Ausgleich zu erfolgen hat.

Doch auch wenn keine Vereinbarung über den Überstundenabbau vorliegt, können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im beidseitigen Einverständnis auf einen Freizeitausgleich einigen. Arbeitnehmer sollten sich die Übereinkunft bestenfalls schriftlich bestätigen lassen.

Kommt es wiederholt dazu, dass der Arbeitgeber einen Freizeitausgleich zum Abbau von Überstunden gewährt, können sich Arbeitnehmer zudem auf ihr Gewohnheitsrecht berufen und auch in Zukunft darauf bestehen, dass ihre angesammelten Überstunden durch Freizeit ausgeglichen werden.

Jedoch besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber nachträglich eine Vereinbarung über den Umgang mit angesammelten Überstunden aufsetzt und so den Anspruch auf einen Freizeitausgleich in Zukunft ausschließt.

Arbeitnehmer haben ein Recht auf Auszahlung von Überstunden

Liegt keine Vereinbarung über den Abbau von Überstunden durch zusätzliche Freizeit vor, so haben Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Bezahlung der Überstunden. Die Anordnung eines Überstundenabbaus in Form eines Freizeitausgleichs ist in diesem Fall unzulässig.

Arbeitnehmer sollten jedoch beachten, dass sie mitunter zur Leistung unbezahlter Überstunden verpflichtet sein können. Häufig enthalten Arbeits- und Tarifverträge Klauseln, nach denen eine bestimmte Anzahl von Überstunden vertraglich vorgesehen ist.

Man spricht in diesem Fall von einer Abgeltung der Überstunden mit dem Gehalt. Ein solches Vorgehen ist prinzipiell erlaubt und verpflichtet den Arbeitnehmer dazu, eine bestimmte Anzahl an Überstunden zu leisten, ohne dass ihm hierfür eine zusätzliche Vergütung oder ein Freizeitausgleich zusteht.

Jedoch sind viele dieser Klauseln unwirksam, da sie zu ungenau und zu schwammig formuliert sind. Eine pauschale Abgeltung sämtlicher Überstunden ist unzulässig. Stattdessen muss dem Arbeitnehmer eine konkrete Anzahl an Überstunden genannt werden, welche er unentgeltlich zu erbringen hat.

In der Regel kein Mitbestimmungsrecht beim Abbau von Überstunden

Liegt eine Vereinbarung über den Ausgleich von Überstunden durch Freizeit vor, stellt sich die Frage, wer darüber entscheidet, wann die angesammelten Überstunden abgebaut werden.

Für gewöhnlich legt die Vereinbarung über den Überstundenabbau fest, in welchem Zeitraum Überstunden abgebaut werden müssen und inwiefern der Arbeitnehmer Einfluss auf den Zeitpunkt des Ausgleichs hat. Es ist daher ratsam, zunächst einen Blick in die entsprechende Vereinbarung zu werfen.

Im Regelfall haben Arbeitnehmer kein Mitbestimmungsrecht und können nicht frei entscheiden, wann sie ihre angesammelten Überstunden abfeiern. Auch wenn Arbeitgeber dazu angehalten sind, den Zeitraum des Überstundenabbaus mit ihren Beschäftigten abzustimmen, liegt die endgültige Entscheidung dennoch bei ihnen.

Häufig legt die Vereinbarung fest, dass Arbeitnehmer einen Antrag stellen müssen, der sich in seiner Form kaum von einem regulären Urlaubsantrag unterscheidet. Jedoch hat der Arbeitgeber einen größeren Ermessensspielraum, wenn es um die Genehmigung oder Ablehnung eines Antrags auf Überstundenabbau geht.

Enthält die Vereinbarung über den Freizeitausgleich keine Regelungen hinsichtlich des Antrags- und Entscheidungsprozesses, so ist der Arbeitgeber frei in seiner Entscheidung, wann dem Beschäftigten der Freizeitausgleich gewährt wird.

Keine Ankündigungsfrist für Überstundenabbau

Sofern in der Vereinbarung nicht klar geregelt ist, dass der Überstundenabbau einer bestimmten Vorlaufzeit bedarf, dürfen Arbeitgeber den Überstundenabbau auch kurzfristig anordnen.

Zwar ist rechtlich eine Ankündigungsfrist für Überstunden vorgesehen, nicht jedoch für den Überstundenabbau.

Daher können Arbeitgeber auch kurzfristig anordnen, dass Überstunden abgefeiert werden – mitunter ist eine Anordnung des Überstundenabbaus auch am selben Tag möglich. So können Arbeitgeber ihre Angestellten auch während eines Arbeitstags nach Hause schicken, um Überstunden abzubauen.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, wie bereits erwähnt, dass der Abbau von Überstunden durch einen Freizeitausgleich vertraglich geregelt ist und keine Ankündigungsfrist vereinbart wurde.

Verrechnung mit Krankheitstagen ist nicht zulässig

Doch auch wenn Arbeitgeber den Überstundenabbau mitunter kurzfristig anordnen dürfen, so gilt es dennoch einige Regeln zu beachten. So ist die Verrechnung von Überstunden mit Krankheitstagen grundsätzlich unzulässig.

Erkrankt ein Arbeitnehmer, so kann der Arbeitgeber nicht nachträglich anordnen, dass der Überstundenabbau während der Krankheitsphase des Beschäftigten zu erfolgen hat.

Überstundenabbau ist kein Urlaub

Arbeitnehmer sollten zudem beachten, dass es sich beim Überstundenabbau nicht um Urlaub handelt. Auch wenn es auf den ersten Blick irrelevant erscheinen mag, ob der Beschäftigte aufgrund von Urlaub oder wegen eines Freizeitausgleichs der Arbeit fernbleiben darf, so gibt es hier dennoch entscheidende Unterschiede.

Während Arbeitnehmer bei einer Erkrankung in ihrem Urlaub die Möglichkeit haben, sich die verlorenen Urlaubstage unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachträglich wieder gutschreiben zu lassen, ist dies im Falle eines Freizeitausgleichs nicht möglich.

Erkrankung während des Überstundenabbaus

Da es sich bei einem Freizeitausgleich im Rahmen des Überstundenabbaus nicht um einen Erholungsurlaub im rechtlichen Sinne handelt, haben Arbeitnehmer im Falle von Krankheit nicht das Recht, die verlorene Freizeit zurückzufordern.

Möchten Arbeitnehmer Urlaub und Überstunden kombinieren, sollten sie dies in jedem Fall berücksichtigen.