Nicht immer reicht ein Ausbildungsgehalt aus, um die eigenen Lebenshaltungskosten zu tragen. Wer nicht auf die finanzielle Unterstützung seiner Eltern zählen kann, ist häufig auf einen zusätzlichen Nebenjob angewiesen. Mehr als 7 Millionen Menschen gehen in Deutschland einem Minijob nach – darunter immer mehr Azubis. Ob ein Minijob während der Ausbildung überhaupt erlaubt ist, was es zu beachten gilt und wann eine Anrechnung auf BAföG, BAB oder das Kindergeld droht, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Ein Minijob während der Ausbildung ist grundsätzlich erlaubt und kann vom Ausbildungsbetrieb nicht pauschal untersagt werden.

Minijob während der Ausbildung prinzipiell erlaubt

Prinzipiell ist es zulässig, während der Ausbildung einen zusätzlichen Nebenjob, beispielsweise in Form eines Minijobs, aufzunehmen.

Einschränkungen können sich jedoch dann ergeben, wenn der Ausbildungsvertrag anderslautende Vereinbarungen enthält. Häufig sind hier Wettbewerbsklauseln enthalten, welche die Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen gänzlich untersagen.

Ein generelles Verbot von Nebentätigkeiten ist im Regelfall zwar unzulässig, jedoch ist häufig festgeschrieben, dass die Aufnahme eines Minijobs oder einer anderen Nebentätigkeit dem Ausbilder gemeldet werden muss.

Sie sollten also vorab Ihren Ausbildungsvertrag auf derartige Klauseln prüfen, um Unstimmigkeiten von vornherein zu vermeiden.

Ist ein Minijob während der Ausbildung meldepflichtig?

Vor der Aufnahme eines Minijobs sollten Sie Ihren Ausbildungsbetrieb in jedem Fall entsprechend informieren. Dies gilt auch dann, wenn der Ausbildungsvertrag kein ausdrückliches Verbot hinsichtlich der Aufnahme eines zusätzlichen Nebenjobs vorsieht.

Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Betrieb seinen Auszubildenden die Aufnahme eines Minijobs ohne Weiteres untersagen darf.

Auch wenn ein Minijob während der Ausbildung meldepflichtig ist, so ergibt sich hieraus keine direkte Genehmigungspflicht. Der Arbeitgeber muss zwar über die Aufnahme der zusätzlichen Tätigkeit informiert werden, darf diese jedoch nicht pauschal untersagen.

Ein Nebenjobverbot ist nur dann zulässig, wenn hierfür triftige Gründe vorliegen. Beispielsweise dann, wenn die Ausbildung unter dem zusätzlichen Arbeitsaufwand zu leiden droht.

Die grundsätzliche Annahme, dass sich der Nebenjob negativ auf die Ausbildungsziele des Azubis auswirken könnte, reicht jedoch nicht aus. Der Arbeitgeber muss nachvollziehbar darlegen können, weshalb derartige Auswirkungen zu erwarten sind.

Einen Minijob für ein Konkurrenzunternehmen aufzunehmen, kann jedoch Grund genug sein, diesen zu untersagen. Dabei ist es zunächst unerheblich, wie es um den Umfang der nebenberuflichen Tätigkeit bestellt ist.

Höchstarbeitszeiten dürfen nicht überschritten werden

Auszubildene sollten zudem beachten, dass die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten eingehalten werden. Hierbei handelt es sich vereinfacht gesagt um die gesetzlich zulässige Anzahl an Arbeitsstunden pro Tag beziehungsweise Woche.

Es wird fälschlicherweise häufig angenommen, dass einzelne Arbeitsverhältnisse getrennt voneinander betrachtet würden. Dem ist jedoch nicht so.

Die Höchstarbeitszeiten gelten für einen Arbeitnehmer über alle Beschäftigungsverhältnisse hinweg. Es werden also die Arbeitszeiten aus der Ausbildung und dem Minijob zusammengerechnet.

Wie viele Stunden Sie als Auszubildender arbeiten dürfen, hängt in erster Linie von Ihrem Alter ab.

Für Jugendliche gilt eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden.

Erwachsene Auszubildende dürfen hingegen bis zu 48 Stunden in der Woche arbeiten.

Unabhängig vom Alter des Auszubildenden gilt zudem, dass täglich nicht mehr als 8 Stunden gearbeitet werden darf.

Zwar kann die tägliche Arbeitszeit bei erwachsenen Auszubildenden auf bis zu 10 Stunden pro Tag erhöht werden, jedoch muss sichergestellt sein, dass die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit über einen Zeitraum von 6 Monaten im Durchschnitt 8 Stunden pro Tag nicht überschreitet.

Hierbei ist zu beachten, dass der Samstag als regulärer Werktag gilt.

Einkommen aus Minijob ist nicht steuerpflichtig

Die wohl meistgestellte Frage lautet, ob das Einkommen aus einem Minijob während der Ausbildung steuerpflichtig ist. Die Antwort lautet:

Ein Minijob während der Ausbildung ist in den meisten Fällen steuerfrei.

Bei einem Minijob handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung, die sowohl steuer- als auch weitestgehend abgabenfrei ist. Der Minijobber hat lediglich einen geringen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten, welcher vom Verdienst abgezogen wird.

Wer möchte, kann sich jedoch jederzeit von dieser Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Da Auszubildende bereits über ihr Ausbildungsverhältnis krankenversichert sind, müssen vom Minijobverdienst darüber hinaus auch keine Krankenversicherungsbeiträge geleistet werden.

Wer sich also von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, zahlt weder Steuern noch Sozialabgaben. Ob eine solche Befreiung sinnvoll ist, muss jedoch stets im Einzelfall entschieden werden.

Droht eine Anrechnung auf BAB, BAföG oder Kindergeld?

Viele Auszubildende beziehen Berufsausbildungsbeihilfe, BAföG oder Kindergeld. Es stellt sich daher die Frage, ob der Verdienst aus einem Minijob auf diese Leistungen angerechnet wird.

Bei BAföG und Minijob gilt ein Freibetrag von 523,42 Euro pro Monat (Stand 2024). Die Minijob-Verdienstgrenze beträgt derzeit 538 Euro pro Monat (Stand 2024). Bei voller Ausschöpfung der Verdienstgrenze erfolgt demnach nur eine geringe Anrechnung des zusätzlichen Einkommens.

Der Freibetrag im Rahmen der Berufsausbildungsbeihilfe beträgt derzeit 255 Euro pro Monat. Bis zu diesem Einkommen wird der zusätzliche Verdienst nicht auf die BAB angerechnet.

Minijob und Kindergeld lassen sich hingegen problemlos miteinander kombinieren. Das zusätzliche Einkommen hat keinerlei Auswirkungen auf die Höhe des Kindergelds.

Minijob sollte während des Urlaubs pausiert werden

Auszubildende sollten jedoch beachten, dass sie einen etwaigen Minijob nicht ausüben sollten, während sie in ihrem Ausbildungsverhältnis Erholungsurlaub nehmen.

Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass während eines Erholungsurlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeiten geleistet werden dürfen.

§ 8 Bundesurlaubsgesetz

Bei einem Minijob ist für gewöhnlich davon auszugehen, dass dieser der Erholung des Auszubildenden entgegensteht.

Daher muss auch der Minijob für die Dauer des Urlaubs unterbrochen beziehungsweise pausiert werden.

Üben Sie Ihren Minijob dennoch während Ihres Urlaubs aus, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Bekommt Ihr Arbeitgeber Wind von Ihrem Verhalten, kann dies eine Abmahnung zur Folge haben.

Sie sollten Ihre Arbeitstage im Minijob also so planen, dass sie nicht mit Ihrem Erholungsurlaub im Ausbildungsverhältnis zusammenfallen. Doch auch Minijobber haben grundsätzlich einen Anspruch auf Urlaub.