Sie haben endlich Ihren Traumjob gefunden: Die Arbeit macht Spaß, die Kollegen sind nett und das Gehalt passt auch. Ein verlängertes Wochenende mit Freunden würde den Beginn dieses neuen Lebensabschnitts perfekt machen. Doch wie ist das eigentlich mit Urlaub in der Probezeit? Besteht ein gesetzlicher Anspruch und was sagen eigentlich Arbeitgeber zu Urlaubsanträgen in der Probezeit. In diesem Beitrag erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen.

Das Wichtigste zu Urlaub in der Probezeit

Auch in der Probezeit haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaub. Mit jedem Monat der Betriebszugehörigkeit erwerben Beschäftigten Anspruch auf ein Zwölftel ihres Jahresurlaubs. Nach sechs Monaten haben Arbeitnehmer Anspruch auf ihren gesamten Jahresurlaub.

Urlaub in der Probezeit grundsätzlich erlaubt

Auch wenn der volle Urlaubsanspruch erst nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten besteht, haben auch Arbeitnehmer in der Probezeit einen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Es ist ein Mythos, dass Arbeitnehmer erst nach Beendigung der Probezeit Urlaub nehmen dürfen.

Arbeitnehmer sammeln vereinfacht ausgedrückt mit jedem vollen Monat der Betriebszugehörigkeit Anspruch auf ein Zwölftel des vereinbarten Jahresurlaubs. Diese Regelung gilt auch während der Probezeit. Bei einem Urlaubsanspruch von 24 Tagen ergäbe sich so nach einem Monat Probezeit bereits ein Urlaubsanspruch von 2 vollen Tagen.

Während der Probezeit gilt jedoch eine verkürzte Kündigungsfrist von nur 14 Tagen. Darüber hinaus kann die ordentliche Kündigung während der Probezeit ohne Angabe von Gründen erfolgen.

Es ist daher nicht verwunderlich, dass es die meisten Arbeitnehmer vermeiden, während der Probezeit bereits Urlaubsanträge zu stellen. Schließlich möchte man sich dem neuen Arbeitgeber gegenüber besonders gut präsentieren und nicht negativ auffallen.

Dennoch steht einem Urlaubsantrag auch in der Probezeit prinzipiell nichts entgegen. Arbeitnehmer sollten jedoch ihren anteiligen Urlaubsanspruch berücksichtigen und abwägen, ob sich der Urlaub nicht auch auf eine Zeit nach Beendigung der Probezeit verschieben lässt.

Erfahrungsgemäß sind Arbeitgeber jedoch auch während der Probezeit eines neuen Mitarbeiters bereit, Urlaub zu gewähren. Vor allem dann, wenn der Arbeitnehmer zunächst das Gespräch sucht und nicht wortlos einen Urlaubsantrag stellt.

Es empfiehlt sich daher, zunächst das Gespräch mit Arbeitgeber oder dem Vorgesetzten zu suchen und die Urlaubspläne entsprechend abzustimmen. Steht beispielsweise besonders viel Arbeit an oder ein großes Projekt vor der Tür, kann es ratsam sein, die Urlaubspläne zu verschieben.

Die verkürzte Kündigungsfrist würde es dem Arbeitgeber schließlich ermöglichen, den Arbeitsvertrag ohne Angabe weiterer Gründe jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen aufzukündigen. Dieses Risiko sollten sich Arbeitnehmer durchaus bewusst machen.

Sonderurlaub auch in der Probezeit

In einigen Fällen steht Arbeitnehmer sogenannter Sonderurlaub zu. Beispielsweise bei der eigenen Hochzeit oder wenn ein naher Angehöriger verstirbt.

Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub haben Arbeitnehmer auch bereits während der Probezeit.

Diese Urlaubstage werden zusätzlich zum regulären Urlaubsanspruch gewährt. In vielen Arbeits- und Tarifverträgen werden die Fälle, in denen Sonderurlaub zu gewähren ist, detailliert aufgeführt. Es kann sich lohnen, die Verträge nach derartigen Klauseln zu überprüfen.

Einen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub in der Probezeit gibt es in folgenden Fällen:

  • Eigene Hochzeit
  • Hochzeit der Kinder
  • Hochzeit eines Geschwisterteils
  • Hochzeit der Eltern
  • Todesfall eines nahen Angehörigen
  • Betreuung des eigenen Kindes aufgrund von Krankheit
  • Behördliche oder gerichtliche Vorladung

In jedem Fall ist der Arbeitgeber möglichst frühzeitig über das Ereignis und das damit verbundene Recht auf Freistellung zu informieren. Auf Verlangen ist dem Arbeitgeber ein Nachweis über den Grund der Freistellung zu erbringen.

So viele Urlaubstage stehen Ihnen in der Probezeit zu

Arbeitnehmer sammeln mit jedem Monat der Betriebszugehörigkeit Anspruch auf ein Zwölftel ihres vereinbarten Jahresurlaubs. Erst nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten haben Beschäftigte Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub.

Bei einem Urlaubsanspruch von 24 Tagen pro Jahr, hätte ein Arbeitnehmer nach einem Monat Betriebszugehörigkeit Anspruch auf 2 Urlaubstage. Mit jedem weiteren Monat würde er Anspruch auf zwei zusätzliche Urlaubstage erlangen. Mit Beendigung des sechsten Monats besteht Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub.

Auch während der Probezeit muss der Urlaub regulär beantragt und vom Arbeitgeber zunächst genehmigt werden. Jedoch gelten für Arbeitnehmer in der Probezeit dieselben Regeln wie für Arbeitnehmer, welche die Probezeit bereits hinter sich haben.

Daher können Arbeitgeber auch in der Probezeit Urlaubsanträge nicht willkürlich ablehnen, sondern es muss ein triftiger Grund vorliegen. Generell können Urlaubsanträge auch in der Probezeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden.

Arbeitnehmer sollten jedoch auch hier im Hinterkopf behalten, dass während der Probezeit die verkürzte Kündigungsfrist gilt. Lehnt der Arbeitgeber den Urlaubsantrag in der Probezeit ab, ist es womöglich besser, diese Entscheidung zu akzeptieren – auch dann, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe vorliegen.

Urlaubsantrag in der Probezeit stellen

Ein Urlaubsantrag in der Probezeit unterscheidet sich nicht von einem regulären Urlaubsantrag. Es gelten dieselben Anforderungen und Regeln, wie für alle anderen Beschäftigten auch.

Es empfiehlt sich jedoch, bei einem Urlaubsantrag in der Probezeit zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber oder dem Vorgesetzten zu suchen. So sollte zunächst erfragt werden, ob dem Urlaub aus betrieblicher Sicht etwas im Weg steht oder ob es prinzipiell ungern gesehen ist, während der Probezeit Urlaub zu nehmen.

Auch wenn Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaub haben, sollten sie diesen in der Probezeit unter Umständen nicht rücksichtslos einfordern.

Schließlich gilt es, sich in der Probezeit zu beweisen. Lässt der Arbeitgeber bereits im Gespräch durchblicken, dass Urlaubsanträge in der Probezeit nicht gerne gesehen sind, müssen Arbeitnehmer abwägen. Zwar haben sie einen gesetzlichen Urlaubsanspruch, doch der Arbeitgeber ist auch berechtigt, das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von nur 14 Tagen und ohne Angabe von Gründen zu kündigen.

Unsere Empfehlung lautet daher:

  • Zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen
  • Urlaubsantrag nach Möglichkeit begründen
  • Kompromissbereit sein
  • Lieber bitten, anstatt zu fordern
  • Absagen akzeptieren

Was tun, wenn der Urlaubsantrag in der Probezeit abgelehnt wird?

Wird Ihr Urlaubsantrag in der Probezeit abgelehnt, haben Sie prinzipiell zwei Möglichkeiten: Entweder Sie akzeptieren die Absage, oder Sie bitten Ihren Arbeitgeber um eine Begründung für das Ablehnen Ihres Antrags.

Schließlich kann ein Urlaubsantrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Beispielsweise weil bereits viele Kollegen zur selben Zeit Urlaub genommen haben, ein dringender Auftrag bevorsteht oder Sie aus anderen Gründen zur genannten Zeit unabdingbar sind.

Unsere Empfehlung lautet ganz klar: Akzeptieren Sie die Absage!

Als Arbeitnehmer in der Probezeit sitzen Sie am kürzeren Hebel. Beginnen Sie Ihr neues Arbeitsverhältnis nicht mit einem Zerwürfnis, sondern akzeptieren Sie die Absage – auch wenn sie ungerechtfertigt sein mag.

Kündigung wegen Urlaub in der Probezeit

Eine Kündigung wegen eines Urlaubsantrags in der Probezeit wäre in jedem Fall rechtswidrig. Allerdings müssen Arbeitgeber während der Probezeit überhaupt keine Begründung für eine ordentliche Kündigung liefern.

Sollten Sie Ihren neuen Arbeitgeber durch einen frühen Urlaubsantrag so sehr verärgern, dass er die Zusammenarbeit mit Ihnen beenden will, so kann er dies problemlos tun.

Selbst wenn für Sie völlig klar sein sollte, dass die Kündigung ausschließlich auf den Urlaubsantrag zurückzuführen ist, wäre die Kündigung rechtmäßig – solange Ihr Arbeitgeber den Zusammenhang nicht schriftlich zugibt. Und das wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht geschehen. Auch vor dem Arbeitsgericht lässt sich eine Kündigung in der Probezeit kaum anfechten.

Anspruch auf Resturlaub bei Kündigung in der Probezeit

Werden Sie in der Probezeit gekündigt und haben bereits einen anteiligen Urlaubsanspruch erworben, so steht Ihnen dieser in jedem Fall zu. Der Resturlaub muss vom Arbeitgeber gewährt oder ausbezahlt werden.

Urlaubssperre in der Probezeit ist nicht erlaubt

Eine grundsätzliche Urlaubssperre in der Probezeit ist nicht zulässig. Arbeitnehmer haben, wie bereits erklärt, auch in der Probezeit einen Teilanspruch auf ihren Jahresurlaub. Arbeitgeber können Urlaubsanträge nur dann ablehnen, wenn betriebliche Gründe der Genehmigung des Antrags entgegenstehen.