Auch wenn die Arbeit an Sonn- und Feiertagen laut Arbeitszeitgesetz verboten ist, können sich für Arbeitnehmer Ausnahmen ergeben. Leisten Beschäftigte dann auch noch Überstunden an einem Feiertag, stellt sich die Frage, wie diese zu kompensieren sind. In diesem Beitrag erfahren Sie, ob und wann ein Anspruch auf Überstunden- und Feiertagszuschläge besteht und wie Überstunden an Feiertagen alternativ ausgeglichen werden können.

Das Wichtigste in Kürze

Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten. Für einige Branchen und Berufe sind jedoch Ausnahmeregelungen vorgesehen. Leisten Arbeitnehmer Überstunden an Sonn- oder Feiertagen, haben sie zwar einen Anspruch auf eine Vergütung, jedoch nicht unbedingt auf Überstunden- oder Feiertagszuschläge.

Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen

Grundsätzlich sieht das Arbeitszeitgesetz in § 9 Abs. 1 ein Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen vor. Dieses Beschäftigungsverbot umfasst nicht nur die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung, sondern beispielsweise auch Bereitschaftsdienste und Fortbildungen.

Demnach können Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen verpflichtet werden. Allerdings sind durchaus Ausnahmen von dieser Regelung möglich. Das Arbeitszeitgesetz sieht in § 10 Abs. 1 16 Szenarien vor, in welchen die Arbeit an Sonn- und Feiertagen erlaubt ist.

Ferner können Behörden auch abweichend von § 10 ArbZG Ausnahmegenehmigungen erteilen, welche die Sonn- und Feiertagsbeschäftigung erlauben.

Liegt eine solche Ausnahmegenehmigung vor oder ist die Sonn- und Feiertagsarbeit aufgrund der Regelungen in § 10 ArbZG erlaubt, kann der Arbeitgeber kraft seines Weisungsrechtes einseitig die Arbeit an Sonn- und Feiertagen anordnen. Hierfür bedarf es keiner ausdrücklichen Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag.

Keine allgemeine Pflicht zur Leistung von Überstunden

Doch auch wenn Arbeitgeber in bestimmten Ausnahmefällen die Arbeit an Sonn- und Feiertagen anordnen können, besteht dennoch keine grundlegende Pflicht zur Leistung von Überstunden.

Arbeitgeber können nur dann Überstunden anordnen, wenn eine entsprechende Vereinbarung vorliegt. Fehlt eine solche Vereinbarung, können Arbeitnehmer grundsätzlich die Überstunden verweigern.

Ausnahmen ergeben sich lediglich dann, wenn eine akute Notsituation vorliegt, welche die Anordnung von Überstunden unumgänglich macht. Tritt eine solche Notsituation ein, können Überstunden auch ohne ausdrückliche Vereinbarung angeordnet werden.

Eine Notsituation, welche die Anordnung von Überstunden ermöglicht, liegt beispielsweise dann vor, wenn infolge eines Brandes oder einer Naturkatastrophe die Arbeitsleistung des Beschäftigten erforderlich ist, um die Betriebsfähigkeit des Unternehmens zu sichern oder wiederherzustellen.

Arbeits- und Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen können jedoch festlegen, dass der Arbeitnehmer auf Weisung Überstunden zu erbringen hat. Auch die Leistung unbezahlter Überstunden kann vertraglich vorgesehen sein.

Ist die Arbeit an Sonn- und Feiertagen aus einem der genannten Gründe erlaubt und sieht eine Vereinbarung die Leistung bezahlter oder unbezahlter Überstunden vor, können diese auch an Sonn- und Feiertagen angeordnet werden.

Wie werden Überstunden an Feiertagen berechnet?

Die Berechnung von Überstunden erfolgt auf Basis des Stundenlohns des jeweiligen Arbeitnehmers. Feiertage und Sonntage werden hierbei prinzipiell nicht anders behandelt, als reguläre Werktage.

Bei Angestellten mit einem Festgehalt errechnet sich der Stundenlohn anhand des Bruttomonatsgehalts. Dieses wird durch die vertraglich vereinbarte Anzahl an monatlichen Arbeitsstunden geteilt.

Als Überstunden gelten jene geleisteten Arbeitsstunden, welche über die vereinbarte tägliche beziehungsweise wöchentliche Arbeitszeit hinausreichen. Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf die Vergütung von Überstunden.

Wann beginnen Überstunden und wie werden sie ausgeglichen?

Grundsätzlich beginnen Überstunden ab der ersten Minute, welche über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausreicht. Sieht der Arbeitsvertrag eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden vor, zählt theoretisch bereits die erste Minute, welche über diese 8 Stunden hinausreicht, als Überstunde.

Es ist jedoch üblich, Überstunden stundenweise auszugleichen und kürzere Zeiträume entsprechend anzusammeln. Arbeitet ein Beschäftigter beispielsweise 15 Minuten länger als vorgesehen, wird die Arbeitszeit zudem selbstverständlich nicht aufgerundet.

Häufig werden Überstunden nicht ausbezahlt, sondern mit zusätzlicher Freizeit ausgeglichen. Arbeitet ein Beschäftigter an einem Tag eine Stunde länger, darf er dafür an einem anderen Tag eine Stunde früher nach Hause gehen.

Ein solches Vorgehen ist prinzipiell erlaubt, bedarf jedoch einer ausdrücklichen Vereinbarung. Liegt keine derartige Vereinbarung vor, haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Bezahlung der geleisteten Überstunde.

Selbiges gilt für Überstunden an Feiertagen. Leistet ein Arbeitnehmer an einem Feiertag Überstunden, steht ihm hierfür eine entsprechende Vergütung zu. Ausnahmen, wie beispielsweise ein Ausgleich der Überstunden durch Freizeit, müssen eindeutig aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag hervorgehen.

Kein grundsätzlicher Anspruch auf Feiertagszuschlag

Anders als häufig angenommen, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Sonn- oder Feiertagszuschläge. Dies gilt auch für Überstunden, welche an Sonn- oder Feiertagen geleistet werden.

Darüber hinaus wird auch die Arbeitszeit an Feiertagen prinzipiell nicht anders berechnet oder gewertet als an gewöhnlichen Arbeitstagen.

In vielen Fällen sehen jedoch Arbeits- oder Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen Zuschläge vor, welche den Beschäftigten bei der Arbeit an Sonn- oder Feiertagen zustehen. Gibt es jedoch keine solche Vereinbarung, haben Arbeitnehmer lediglich Anspruch auf ihren regulären Stundenlohn.

Auch im Falle eines Freizeitausgleichs gelten dieselben Regeln: Die Arbeit an Feiertagen zählt nicht doppelt. Leistet ein Arbeitnehmer an einem Sonn- oder Feiertag Überstunden, steht ihm im Falle eines vertraglich vereinbarten Freizeitausgleichs nur die Anzahl an Stunden zu, welche er zusätzlich zu seiner regulären Arbeitszeit erbracht hat.

Überstundenzuschlag nur nach Vereinbarung

Auch ein Überstundenzuschlag muss nur dann gezahlt werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung vorliegt. Es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Zahlung von Überstundenzuschlägen.

Auch wenn es ungerecht erscheinen mag, haben Arbeitnehmer auch bei Überstunden an Feiertagen keinen rechtlichen Anspruch auf Sonderzuschläge. Ihnen steht lediglich eine zusätzliche Vergütung basierend auf ihrem vertraglich vereinbarten Stundenlohn zu.