Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf die Bezahlung von geleisteten Überstunden. Während bei Angestellten, welche auf Stundenbasis bezahlt werden, der Stundenlohn als Berechnungsgrundlage dient, muss dieser bei Angestellten mit einem Festgehalt zunächst berechnet werden. Wie Sie Überstunden richtig berechnen und was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Das Wichtigste in Kürze
Um den Brutto-Stundenlohn bei einem Festgehalt zu berechnen, wird das Brutto-Monatsgehalt durch die Anzahl der vertraglich vereinbarten monatlichen Arbeitsstunden geteilt.
So werden Überstunden berechnet
Sowohl bei Angestellten mit einem Festgehalt als auch bei Beschäftigten, welche einen Lohn erhalten, erfolgt die Überstundenberechnung anhand des Brutto-Stundenlohns.
Während bei Mitarbeitern, welche auf Stundenbasis bezahlt werden, der vereinbarte Stundenlohn als Berechnungsgrundlage dient, muss dieser im Falle von Überstunden bei einem Festgehalt zunächst vorab berechnet werden.
Um den Brutto-Stundenlohn bei einem Festgehalt zu berechnen, wird das Brutto-Monatsgehalt durch die Anzahl der monatlichen Arbeitsstunden geteilt. Für diese Berechnung können die folgenden zwei Formeln genutzt werden.
1. Formel
(Brutto-Monatsgehalt * 3 : 13) : Wochenstunden
Bei einer 40-Stunden-Woche und einem Brutto-Monatsgehalt von 3.000 Euro ergibt sich nach dieser Formel folgende Rechnung:
Möglichkeit 1: (3.000 Euro * 3) / 13 / 40 = 17,31 Euro Brutto-Stundenlohn
2. Formel
Brutto-Monatsgehalt / 4,33 / Wochenarbeitsstunden
Bei einer 40-Stunden-Woche und einem Brutto-Monatsgehalt von 3.000 Euro ergibt sich nach dieser Formel folgende Rechnung:
Möglichkeit 2: 3.000 Euro / 4,33 / 40 = 17,32 Euro Brutto-Stundenlohn
Ab wie viel Minuten zählen Überstunden?
Grundsätzlich beginnen Überstunden bereits ab der ersten Minute, welche über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht.
Arbeitet ein Beschäftigter, welcher laut Arbeitsvertrag 40-Wochenstunden zu erbringen hat, in einer Woche 40 Stunden und 15 Minuten, so gelten diese 15 Minuten rein rechtlich betrachtet bereits als eine 15-minütige Überstunde.
Im Zuge der Zeiterfassungspflicht sind Unternehmen dazu verpflichtet, die tatsächliche Arbeitszeit ihrer Beschäftigten minutengenau zu dokumentieren. Auf diese Weise werden auch bereits geringe Überschreitungen der vereinbarten Arbeitszeit erfasst und können so angesammelt und zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt oder in Freizeit umgewandelt werden.
Zu beachten ist jedoch, dass einige Arbeits- und Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen die Vergütung von Überstunden ausschließen können.
Überstunden müssen bezahlt werden
Prinzipiell haben Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch auf die Vergütung von Überstunden. Arbeitszeit, welche über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgeht, ist mit dem effektiven Brutto-Stundenlohn des Beschäftigten zu vergüten.
Allerdings enthalten einige Arbeits- und Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen Klauseln, welche den Arbeitnehmer zur Leistung von unbezahlten Überstunden verpflichten. Derartige Vereinbarungen sind prinzipiell rechtskonform, sofern sie die entsprechenden Vorgaben erfüllen.
Häufig heißt es in Arbeitsverträgen, Überstunden seien mit dem Gehalt abgegolten. Das bedeutet, dass die Bezahlung etwaiger Überstunden bereits in der vertraglich vereinbarten Gehaltssumme enthalten ist. Auch wenn dieses Vorgehen prinzipiell erlaubt ist, kommt es auf die richtige Formulierung an.
Denn es können nicht sämtliche Überstunden mit dem Gehalt abgegolten werden. Viel mehr muss die Klausel eine exakte Anzahl von Überstunden angeben, welche der Arbeitnehmer auf Anordnung zusätzlich zu leisten hat.
Kein gesetzlicher Anspruch auf Überstundenzuschlag
Entgegen vieler Annahmen gibt es keinen grundsätzlichen rechtlichen Anspruch auf einen Überstundenzuschlag. Sofern der Anspruch des Beschäftigten auf eine Vergütung der Überstunden nicht ausgeschlossen wurde, so sind die Überstunden mit dem regulären Stundenlohn zu vergüten.
Ausnahmen können sich jedoch im Rahmen von Arbeits- und Tarifverträgen sowie Betriebsvereinbarungen ergeben. Etwaige Zuschläge und Sonderzahlungen können hier individuell vereinbart werden.
Unter Umständen haben Arbeitnehmer jedoch auch ohne einen vereinbarten Überstundenzuschlag Anspruch auf gewisse Sonderzuschläge. Beispielsweise dann, wenn die Überstunden zwischen 23 und 6 Uhr geleistet werden. In diesem Fall bestünde ein Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag.
Wie viele Überstunden sind erlaubt?
Die Anzahl der erlaubten Überstunden richtet sich in erster Linie nach der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Entscheidend ist, dass die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten eingehalten werden.
Diese sehen vor, dass Arbeitnehmer täglich nicht mehr als 8 und wöchentlich nicht mehr als 48 Stunden arbeiten dürfen. In Ausnahmefällen kann die Anzahl der Arbeitsstunden auf bis zu 10 Stunden pro Tag und höchstens 60 Stunden pro Woche angehoben werden.
Jedoch muss sichergestellt sein, dass die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit im Sechsmonatsdurchschnitt die Obergrenze von 8 Stunden nicht überschreitet. Demnach muss Arbeitnehmern ab einer gewissen Anzahl an Überstunden ein zusätzlicher Freizeitausgleich gewährt werden.
Bei einer 40-Stunden-Woche können Arbeitnehmer bis zu 2 Überstunden pro Tag und bis zu 20 Stunden pro Woche leisten. Der Samstag wird hierbei als regulärer Werktag behandelt.
Überstunden müssen versteuert werden
Arbeitnehmer sollten beachten, dass Überstunden steuerpflichtig sind. Sobald sich ein Beschäftigter seine Überstunden auszahlen lässt, wird die zusätzliche Vergütung 1:1 dem Bruttogehalt hinzugerechnet.
Gerade dann, wenn besonders viele Überstunden anfallen, kann sich so unter Umständen ein höherer Steuersatz ergeben, da das Gesamteinkommen steigt. Zwar bleibt das vorherige Nettogehalt in jedem Fall vollständig erhalten, doch die zusätzlichen Überstunden werden unter Umständen mit einem höheren Steuersatz belastet.
Keine allgemeine Pflicht zur Leistung von Überstunden
In vielen Branchen und Berufen gehören Überstunden zum Alltag. Dabei wissen viele Arbeitnehmer nicht, dass keine grundsätzliche Pflicht zur Leistung von Überstunden besteht. Beschäftigte sind lediglich dazu verpflichtet, die in ihrem Arbeitsvertrag vereinbarte Anzahl an Arbeitsstunden zu erbringen.
Nur dann, wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung dem Arbeitgeber das Recht einräumt, Überstunden anzuordnen, müssen Arbeitnehmer dieser Aufforderung nachkommen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um bezahlte oder unbezahlte Überstunden handelt.
Besteht keine Vereinbarung über die Leistung zusätzlicher Überstunden, erfolgen diese grundsätzlich freiwillig. Arbeitnehmer haben in diesem Fall die Möglichkeit, ungewollte Überstunden zu verweigern.
Lediglich in absoluten Notsituationen können Arbeitgeber auch dann Überstunden anordnen, wenn keine derartige Vereinbarung vorliegt. Dies gilt beispielsweise dann, wenn infolge einer Naturkatastrophe die zusätzlichen Arbeitsstunden erforderlich sind, um die Betriebsfähigkeit des Unternehmens zu gewährleisten oder wiederherzustellen.